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Quelle: BMDV

Eine Karte des Positivnetzes finden Sie hier.

Die Karte enthält derzeit noch den Stand der 10. Änderungsverordnung.

Eine Ergänzung der digitalen Karte des Positivnetzes auf Basis der nun in Kraft getretenen 11. Änderungsverordnung wird in Kürze online zu Verfügung gestellt.

Seit dem 1. Januar 2017 können Lang-Lkw mit einer Länge von bis zu 25,25 m im streckenbezogenen Dauerbetrieb auf Basis des bestehenden Positivnetzes fahren. Dies bedeutet, dass Lang-Lkw nur auf den in einer Positivliste aufgeführten Strecken fahren dürfen. Die Bundesländer und die Autobahn GmbH des Bundes prüfen dazu kontinuierlich Streckenwünsche interessierter Unternehmen auf Eignung und melden diese an den Bund. Das Streckennetz wird auf dieser Grundlage regelmäßig vom BMDV aktualisiert. Dies erfolgt im Rahmen einer Änderungsverordnung.

Mit der am 18. Oktober 2023 in Kraft getretenen Elften Änderungsverordnung zum Lang-Lkw (LKWÜberlStVAusnV) hat das Bundesverkehrsministerium (BMDV) weitere von den Bundesländern gemeldete Strecken in das mit Lang-Lkw befahrbare Positivnetz aufgenommen.

Bis Ende 2016 war der Einsatz von Lang-Lkw in einem fünfjährigen Feldversuch getestet worden, bei dem die Chancen und Risiken dieser neuen Nutzfahrzeugkonzepte untersucht wurden. Aufgrund der positiven Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung des Feldversuchs durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat das BMDV die Lang-Lkw Typen 2 bis 5 in den streckenbezogenen Regelbetrieb überführt.

Wesentliche Ergebnisse des Berichts der Bundesanstalt für Straßenwesen sind:

  • Zwei Lang-Lkw-Fahrten ersetzen drei Fahrten mit herkömmlichen Lkw
  • Effizienzgewinne und Kraftstoffersparnisse zwischen 15 % und 25 %
  • Kein erhöhter Erhaltungsaufwand für die Infrastruktur
  • Keine Verlagerungseffekte von der Schiene auf die Straße

Die rechtliche Grundlage für den Verkehr mit Lang-Lkw bildet eine Ausnahme-Verordnung, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird und neben den zugelassenen Strecken die wesentlichen Anforderungen an die Lang-Lkw enthält. Die Gewichtsbeschränkungen für Lkw bleiben unverändert bestehen.

Auch Lang-Lkw dürfen 40 Tonnen Gewicht bzw. 44 Tonnen im Kombinierten Verkehr nicht überschreiten.

Das BMDV befürwortet einen grenzüberschreitenden Verkehr von Lang-Lkw auf der Grundlage bilateraler Abkommen und unter Beachtung der für Deutschland geltenden Rechtsanforderungen.

Zusatzregeln gibt es für einen Lang-Lkw Typ:

Der sog. verlängerte Sattelauflieger (Sattelkraftfahrzeug bis zu einer Gesamtlänge von 17,88 Metern) darf befristet für weitere drei Jahre bis zum 31.12.2026 getestet werden.

Die Ausnahme-Verordnung:

  • regelt die Anforderungen an Fahrer und Fahrzeuge,
  • legt klare Vorgaben fest: Gesamtmasse bis maximal 40 Tonnen bzw. 44 Tonnen im Kombinierten Verkehr,
  • verbietet den Transport unter anderem von flüssigen Ladungen in Großtanks mit Lang-Lkw,
  • setzt voraus, dass die Fahrzeuge oder Ladungsträger im Kombinierten Verkehr einsetzbar sind,
  • beinhaltet die zulässigen, von den Ländern gemeldeten Strecken für Fahrzeuge bis zu 25,25 m Länge, das sogenannte Positivnetz.
  • Die Fahrzeuge verkehren überwiegend auf dem Bundesfernstraßennetz.

Höchste Standards:

Der Feldversuch Lang-Lkw wurde im Januar 2012 mit 21 Unternehmen gestartet und wissenschaftlich von der BASt begleitet. Rechtliche Grundlage ist eine Ausnahme-Verordnung, die ursprünglich vom 1. Januar 2012 bis zum 31.12.2016 befristet war. Am Feldversuch beteiligten sich am Ende 13 Bundesländer und 60 Unternehmen mit 161 Lang-Lkw.

Herkömmliche Lkw mit Anhänger dürfen eine Länge von bis zu 18,75 Metern haben. Lang-Lkw können eine Länge von bis zu 25,25 Metern haben. Das Gewicht herkömmlicher Lkw kann bis zu 40 Tonnen, bzw. 44 Tonnen im Kombinierten Verkehr betragen. Für den Lang-Lkw gelten die gleichen Gewichtsgrenzen.

Zahlen und Fakten:

Der Feldversuch Lang-Lkw wurde im Januar 2012 mit 21 Unternehmen gestartet und wissenschaftlich von der BASt begleitet. Rechtliche Grundlage ist eine Ausnahme-Verordnung, die ursprünglich vom 1. Januar 2012 bis zum 31.12.2016 befristet war. Am Feldversuch beteiligten sich am Ende 13 Bundesländer und 60 Unternehmen mit 161 Lang-Lkw.

Herkömmliche Lkw mit Anhänger dürfen eine Länge von bis zu 18,75 Metern haben. Lang-Lkw können eine Länge von bis zu 25,25 Metern haben. Das Gewicht herkömmlicher Lkw kann bis zu 40 Tonnen, bzw. 44 Tonnen im Kombinierten Verkehr betragen. Für den Lang-Lkw gelten die gleichen Gewichtsgrenzen.

Mögliche Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (Lang-Lkw)

Nach § 3 der LKWÜberlStVAusnV vom 19. Dezember 2011

1. Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug) bis zu einer Gesamtlänge von 17,88 Metern (Typ 1, Zusatzregelung: darf befristet für weitere drei Jahre bis zum 31.12.2026 eingesetzt werden)

Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug) bis zu einer Gesamtlänge von 17,80 Metern
Typ 1: Verlängerter Sattelauflieger

Quelle: Bundesanstalt für Straßenwesen

2. Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern (Typ 2)

Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern
Typ 2: Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger

Quelle: Bundesanstalt für Straßenwesen

3. Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern (Typ 3)

Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern
Typ 3: Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger

Quelle: Bundesanstalt für Straßenwesen

4. Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern (Typ 4)

Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern
Typ 4: Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger

Quelle: Bundesanstalt für Straßenwesen

5. Lastkraftwagen mit einem Anhänger bis zu einer Gesamtlänge von 24,00 Metern (Typ 5)

Lastkraftwagen mit einem Anhänger bis zu einer Gesamtlänge von 24,00 Metern
Typ 5: Lastkraftwagen mit einem Anhänger

Quelle: Bundesanstalt für Straßenwesen

Fragen und Antworten zum Einsatz von Lang-Lkw

Lang-Lkw dürfen nur auf den in der Anlage der Ausnahme-Verordnung genannten Strecken fahren (Positivnetz). Das aktuell gültige Streckennetz finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/lkw_berlstvausnv/BJNR614410011.html

Anderes gilt nur für den Lang-Lkw Typ 1 (Sattelkraftfahrzeuge mit einer Länge bis zu 17,88 m). Diese dürfen neben dem Positivnetz auch flächendeckend auf allen Strecken in den in § 2 der Ausnahme-Verordnung genannten Bundesländern (das sind alle außer Berlin) eingesetzt werden.

Aktuell ist der Einsatz von Lang-Lkw in 15 Ländern zugelassen. Die bis zu 25,25 m langen Fahrzeugkombinationen (Lang-Lkw Typ 2 bis 5) müssen das jeweils freigegebene Positivnetz benutzen.

In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ist der Einsatz des Lang-Lkw Typ 1 (verlängerter Sattelauflieger mit 17,88 m gemäß § 2 Abs. 2 der Ausnahme-Verordnung) im gesamten Straßennetz zugelassen.

Lang-Lkw dürfen nur auf den in der Positivliste aufgeführten Strecken fahren. Dies gilt für die Bundesautobahnen und auch das nachgeordnete Streckennetz.

Die Bundesländer und die Autobahn GmbH des Bundes prüfen dazu im nachgeordneten Streckennetz kontinuierlich Streckenwünsche interessierter Unternehmen auf Eignung und melden diese an den Bund. Welche Streckenabschnitte für den Einsatz von Lang-Lkw überprüft und ggf. freigegeben werden, entscheiden die Länder und die Autobahn GmbH des Bundes in eigener Zuständigkeit. Das BMDV hat keinen Einfluss darauf, welche Strecken seitens der Länder geprüft und dem BMDV gemeldet werden.

Das Streckennetz wird auf Grundlage der Meldungen der Länder und der Autobahn GmbH des Bundes regelmäßig vom BMDV im Rahmen einer Änderungsverordnung aktualisiert.

Streckenanmeldungen für das nachgeordnete Streckennetz sind daher an die zuständigen Landesbehörden bzw. für Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung an die Autobahn GmbH des Bundes zu richten. Ausnahmen hiervon gelten nur für den Lang-Lkw Typ 1 (sog. verlängerte Sattelauflieger). Dieser ist jeweils auf dem gesamten Streckennetz der in der Ausnahmeverordnung genannten Bundesländer zulässig. Der Lang-Lkw Typ 1 darf zunächst befristet bis 31.12.2026 genutzt werden.

Grenzüberschreitend sind Lang-Lkw in Übereinstimmung mit dem EU-Recht nur einsetzbar, wenn zwischen den Nachbarstaaten eine völkerrechtliche Vereinbarung zum Lang-Lkw-Einsatz besteht. Ohne eine solche Vereinbarung ist der grenzüberschreitende Verkehr mit Lang-Lkw nicht zulässig.

Eine entsprechende Vereinbarung zum grenzüberschreitenden Verkehr von Lang-Lkw zwischen den Niederlanden und Deutschland ist seit dem 24. September 2021, vorerst befristet auf 3 Jahre, in Kraft. Mit diesem Abkommen besteht nun eine Rechtsgrundlage für den Grenzübertritt durch Lang-Lkw zwischen den Niederlanden und Deutschland.

Der Lang-Lkw darf nur auf dem verkündeten Streckennetz verkehren. Weisungen der Polizeibeamten nach § 36 StVO, von dem die Ausnahme-Verordnung keine Abweichung trifft, gehen vor und sind zu beachten. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit der Abkoppelung an geeigneter Stelle.

Auf Autobahnen nicht, ausgenommen Lang-Lkw Typ 1. Im Übrigen dürfen mit ihnen nur Fahrzeuge überholt werden, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen.

Lang-Lkw dürfen die herkömmlichen Achslasten und Gesamtmassen nicht überschreiten. Damit bleibt es bei maximal 40 Tonnen. Nur wenn sie im Kombinierten Verkehr eingesetzt werden, dann sind 44 Tonnen Gesamtmasse wie ansonsten auch üblich zulässig.

Seit 01.07.2022 ist die Ausstattung mit einem Abbiegeassistenten und mitblinkenden Seitenmarkierungsleuchten für alle Lang-Lkw, d. h. auch für Bestandsfahrzeuge, auf deutschen Straßen verpflichtend.

Der verpflichtende Abbiegeassistent dient damit insbesondere dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Radfahrende und Fußgänger. Die mitblinkenden Seitenmarkierungsleuchten können die anderen Verkehrsteilnehmer über mögliche Gefahrensituationen frühzeitig informieren.

Diese Maßnahmen tragen sowohl dem innovativen Konzept der Lang-Lkw als auch der Verkehrssicherheit entsprechend Rechnung.

Die Fahrer der der Lang-Lkw Typen 2-5 müssen mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis CE sein. Zudem benötigen sie fünf Jahre Berufserfahrung im gewerblichen Straßengüter- oder Werkverkehr.

Für den Einsatz von Lang-Lkw ist keine Anmeldung erforderlich. Sofern die Anforderungen der Ausnahme-Verordnung eingehalten werden, darf auf den dort angegebenen Strecken gefahren werden. Lediglich für den verlängerten Sattelauflieger (Typ 1) müssen eventuelle Unfälle und Schwierigkeiten bei der Befahrbarkeit von Strecken bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) angezeigt werden.

Die Ausnahme-Verordnung stellt an den Einsatz von Lang-Lkw gewisse Bedingungen und Auflagen. Beispielhaft genannt werden die Ausrüstung des Lkw mit einer rückwärtigen Kamera am Heck der Fahrzeugkombination und die Einweisung in das Fahrzeug. Werden die Auflagen und Bedingungen erfüllt, dann kann der Einsatz beginnen.

Die Ausnahme-Verordnung präzisiert die technischen Details der Lang-Lkw größtenteils mit Verweis auf technische EU-Richtlinien.

Erfüllt der Unternehmer, der Lang-Lkw oder der Fahrer eine der genannten Auflagen oder Bedingungen nicht, fällt der Lang-Lkw nicht mehr unter die Ausnahme-Verordnung. Dann kommen die normalen zulassungsrechtlichen und verhaltensrechtlichen Vorschriften zur Anwendung. Der Lang-Lkw ist dann ohne notwendige Ausnahmegenehmigung bzw. Erlaubnis unterwegs. Dies stellt einen Verstoß gegen straßenrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften dar.

Im Feldversuch wurde festgestellt, dass im Durchschnitt zwei Lang-Lkw-Fahrten etwas mehr als drei Fahrten mit konventionellen Lkw ersetzen („aus 3 mach 2“). Bezogen auf eine Transportaufgabe ergaben sich Effizienzgewinne und Kraftstoffersparnisse zwischen 15 % und 25 %. Somit können sich aus dem Einsatz von Lang-Lkw positive Effekte, insbesondere auf die Umweltauswirkungen (Einsparung von CO2-Emmissionen) ergeben, die kurzfristig in dieser Größenordnung von kaum einer anderen fahrzeugtechnischen Maßnahme am Lkw zu erreichen sind.

Der Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitung wurde von der BASt im Dezember 2016 veröffentlicht und kann unter www.bast.de/lang-lkw heruntergeladen werden.

Lang-Lkw dürfen nur auf den in der Anlage der Ausnahme-Verordnung genannten Strecken fahren (Positivnetz). Hier ein Überblick über das Streckennetz für Lang-Lkw.

Anderes gilt nur für den Lang-Lkw Typ 1 (Sattelkraftfahrzeuge mit einer Länge bis zu 17,88 m). Diese dürfen neben dem Positivnetz auch flächendeckend auf allen Strecken in den in § 2 der Ausnahme-Verordnung genannten Bundesländern (alle außer Berlin) eingesetzt werden.