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Flugzeug am Abendhimmel

Quelle: Fotolia / Jürgen Effner

Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 09.04.2008 gilt in den Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. Diese Verordnung legt zum Schutz von Personen und Gütern in der Europäischen Union gemeinsame Vorschriften für die Gefahrenabwehr in der Zivilluftfahrt fest.

Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gibt den Rahmen für die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit vor.

National hat der Gesetzgeber mit dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) weitere Regelungen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen geschaffen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitgliedsstaat der International Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO). Hier hält Anhang 17 zum Abkommen über die internationale Zivilluft-fahrt (Chicagoer Abkommen) vom 7. Dezember 1944 internationale Vorgaben, die in nationales Recht überführt werden.

In der Bundesrepublik Deutschland wird die innerstaatliche Zuständigkeit gemäß § 16 des Luftsicherheitsgesetzes ausgeübt.

Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) federführend für das Luftsicherheitsgesetz zuständig. Das BMI und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen.

Das BMDV ist oberste Luftfahrtbehörde. Im Bereich der Luftsicherheit ist das BMDV Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde über die Abteilung Luftsicherhit des Luftfahrt-Bundesamtes. Das BMDV ist für die Vertretung von Luftsicherheitsangelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland in nationalen und internationalen Gremien, wie z. B. Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), Europäische Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) oder Europäische Union (EU), zuständig. Gegenüber der Europäischen Kommission ist das BMDV stimmberechtigter Vertreter in Luftsicherheitsangelegenheiten.

Die Abteilung S des Luftfahrt-Bundesamtes ist verantwortlich für alle behördlichen Sicherheitsmaßnahmen nach §§ 9, 9a LuftSiG, dies betrifft insbesondere die Themenfelder der Luftfrachtsicherheit und der Eigensicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen.
Haben Sie – etwa bei Ihrer letzten Flugreise – Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten im Bereich der Luftsicherheit bemerkt, die Sie melden möchten? Informieren Sie uns über das Formular im Rahmen des „nationalen Meldesystems für die Luftsicherheit“:

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