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Einfahrender Zug und wartende Menschen am Bahnsteig

Quelle: Fotolia / Michael S. Schwarzer

Die Eisenbahn ist nicht nur ein nachhaltiges und umweltfreundliches Verkehrsmittel. Die Eisenbahn ist eines der sichersten Verkehrsmittel und dank des technischen Fortschritts im Verlauf ihrer Entwicklungsgeschichte immer sicherer geworden.

Eine Verkehrssicherheit, die jede Gefahr ausschließt, ist jedoch nicht erreichbar. Die Eisenbahnen sind allerdings verpflichtet, den Gefahren mit allen technisch möglichen und zumutbaren Mitteln zu begegnen. Insbesondere dürfen bei der Abwägung der unternehmerischen Belange Sicherheitsfragen nicht hinter Wirtschaftlichkeitsaspekten zurückstehen.

In Deutschland ist die Betreiberverantwortung als ein Eckpfeiler der Sicherheit im Eisenbahnbetrieb in § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) verankert. Danach müssen Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit an den Bau zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und an den Betrieb genügen. Die Eisenbahnen (Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU/EVU)) und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken. Diese mit der Bahn-Strukturreform im Dezember 1993 gesetzlich normierte Eigenverantwortung der Eisenbahnunternehmen berücksichtigt die spezielle technische Komplexität des Systems Eisenbahn. Neben den Eisenbahnen unterliegen seit dem 30. Juni 2012 auch die Hersteller der in § 4 AEG normierten Verantwortung, wie es auch das europäische Recht vorsieht. Die grundlegende europäische Regelung zur Sicherheit im Eisenbahnbetrieb ist die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit. Sie wurde in Deutschland in nationales Recht überführt.

Damit die Eisenbahnen in Deutschland ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprechen können, müssen sie ein Sicherheitsmanagement nachweisen. Das Sicherheitsmanagementsystem der Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, richtet sich nach der Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen.

Die Eisenbahnaufsichtsbehörden prüfen im Rahmen ihrer Tätigkeiten unter anderem, ob die Eisenbahnunternehmen der Verpflichtung zur Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems nachkommen und dessen Anforderungen einhalten.

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als Eisenbahnaufsichtsbehörde für die Eisenbahnen des Bundes und für nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland nimmt die Aufgaben der mit europäischem Recht vorgeschriebenen staatlichen Sicherheitsbehörde wahr. Für die sonstigen nichtbundeseigenen Eisenbahnen führen die Länder die Eisenbahnaufsicht durch.

Erhält das EBA im Rahmen seiner stichprobenartigen Eisenbahnaufsicht oder im Rahmen der Unfalluntersuchung durch die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (BEU) Kenntnis über eine unzureichende Wahrnehmung der Betreiberverantwortung durch ein Unternehmen, schreitet es ein.

Von hoher Bedeutung bei der Beurteilung von Sicherheitsfragen ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verkehrssicherungspflicht. Danach schafft ein Eisenbahnunternehmer durch seinen Eisenbahnbetrieb naturgemäß ganz erhebliche Gefahren. Daraus erwächst seine Verpflichtung, diesen Gefahren mit allen technisch möglichen und zumutbaren Mitteln zu begegnen. Jedoch ist Verkehrssicherheit, die jede Gefahr ausschließt, nicht erreichbar. Folglich muss und kann nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Eine mögliche Gefahr, die sich in einem Schadensereignis verwirklicht hat, wird erst dann haftungsbegründend, wenn sich vorausschauend für ein sachverständiges Urteil die nicht nur theoretische Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Der Bahnunternehmer hat deshalb diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die er nach dem jeweiligen Stand der Technik als verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Fachmann für das Eisenbahnwesen für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zumutbar sind.