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ÖPNV Update

Quelle: AdobeStock / Oleksandr

Für das aktuelle GVFG-Bundesprogramm 2021–2025 konnten durch die Länder aufgrund der erheblich verbesserten Förderbedingungen 2021 bereits insgesamt 266 Vorhaben zur Förderung angemeldet werden. Im Vergleich zum Jahr 2020 (127 Vorhaben) ist das eine Verdopplung der Vorhaben, im Vergleich zu den Jahren bis einschließlich 2019 nahezu eine Vervierfachung (2017: 72 Vorhaben, 2018: 74 Vorhaben, 2019: 73 Vorhaben). Länder und Vorhabenträger können bereits jetzt auf Grundlage des GVFG-Bundesprogramms 2021–2025 ohne Verzögerung die Arbeiten zur Planung und Umsetzung der Projekte beginnen.

Was sind die GVFG-Mittel?

Mit den Mitteln aus dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) unterstützt das Ministerium in erheblichem Maße Investitionen in den umweltfreundlichen schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) – trotz der originären Zuständigkeit der Länder und Kommunen für die Planung, Ausgestaltung, Organisation und Finanzierung. Die Mittel des GVFG dürfen u. a. verwendet werden für den Neu- und Ausbau von Verkehrswegen für z. B. Straßen-, Stadt- und U-Bahnen sowie Eisenbahnen. Verkehrsunternehmen, Städte und Kommunen können damit aber auch z. B. U-Bahnhöfe, Treppenaufgänge, Decken oder Tunnel grunderneuern.

Was genau wurde 2021 durch die Länder angemeldet?

Fördertatbestand (max. Fördersatz)Anzahl der
angemeldeten Vorhaben
20202021
Gesamt127266
Bau oder Ausbau von Schienenwegen des ÖPNV und SPNV einschl. Knotenmaßnahmen (75 %)117144
Grunderneuerung (50 %)246
Reaktivierung (90 %)229
Elektrifizierung (90 %)315
Bahnhöfe, Stationen und Haltestellen einschl. Umsteigeanlagen (60 %)018
Kapazitätserhöhung (75 %)313
Seilbahnsystem (75 %)01
Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe (90 %)00

Was waren die wichtigsten Änderungen der GVFG-Novelle?

  • Die Mittel zur Förderung des schienengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs wurden 2020 von bisher 332 auf 665 Millionen Euro verdoppelt. Ab 2021 sind die GVFG-Mittel dann auf eine Milliarde Euro jährlich aufgestockt worden. Im Rahmen des Klimaschutzprogramms werden ab 2025 die Mittel 2 Milliarden Euro jährlich betragen. Sie werden dann zudem um 1,8 Prozent jährlich dynamisiert.
  • Der Fördersatz des Bundes wurde grundsätzlich von 60 auf 75 Prozent erhöht. Fördervoraussetzung ist ein Wirtschaftlichkeitsnachweis nach dem Verfahren der Standardisierten Bewertung.
  • Vorhaben werden künftig ab einer Größenordnung von 30 Millionen Euro gefördert (bislang: 50 Millionen Euro), in vielen Fällen wird die Mindestvorhabengröße sogar bis auf 10 Millionen Euro gesenkt. Dies ermöglicht, dass die Mittel an noch mehr Stellen als bisher sinnvoll eingesetzt werden können und somit noch mehr Bürger hiervon direkt profitieren.
  • Die Reaktivierung oder Elektrifizierung von Schienenstrecken wurde als eigenständiges Förderziel festgelegt.
  • Die Mittel können nun außerdem – nachrangig zu Neu- und Ausbau – auch für Vorhaben der Grunderneuerung verwendet werden. Verkehrsunternehmen, Städte und Kommunen können z. B. U-Bahnhöfe, Treppenaufgänge, Decken oder Tunnel grundhaft erneuern. Der Neu- und Ausbau von Bahnhöfen und Haltestellen des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs wurde als eigenständiges Förderziel festgelegt.
  • Die Novelle beinhaltet außerdem Erleichterungen zur Darlegung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens.

Was kam kürzlich hinzu?

  • Einführung von umfassenden Grundsätzen für die Förderung von Schienenvorhaben im Nahverkehr:
    Schienenvorhaben im Nahverkehr weisen zahlreiche gesellschaftliche, verkehrliche und gesamtwirtschaftliche Vorteile auf. Das Ministerium hat die Fördergrundsätze weitreichend überarbeitet. Diese neuen Grundsätze legen die Basis für die umfassende Abbildung des Nutzens von Schieneninfrastrukturvorhaben des Nahverkehrs im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Somit wird der zügige, zweckmäßige Einsatz der bereitgestellten umfangreichen Bundesmittel für die verstärkte Förderung des Ausbaus des schienengebundenen ÖPNV bewirkt.
  • Hinweise zur Auslegung der Fördertatbestände im novellierten GVFG:
    Das Ministerium hat kürzlich Hinweise zur Auslegung der Fördertatbestände im novellierten GVFG an die Länder versandt. Damit wird den Vorhabenträgern ermöglicht, einfacher von den erleichterten Fördervoraussetzungen und den neuen Fördertatbeständen Gebrauch zu machen.
  • Weiterentwicklung und Fortschreibung der Berechnungsverfahren zur Standardisierten Bewertung:
    Aufbauend auf den Fördergrundsätzen wird das etablierte Berechnungsverfahren zur Standardisierten Bewertung von Schieneninfrastrukturvorhaben im Nahverkehr weiterentwickelt. Dabei erfahren insbesondere die Faktoren Klima- und Umweltschutz, Verkehrsverlagerung sowie Aspekte der Daseinsvorsorge eine stärkere Gewichtung als bisher. Des Weiteren werden Ansätze zur Implementierung noch unberücksichtigter Nutzenkomponenten entwickelt. Auch der Einführung der neuen Fördertatbestände im GVFG wird Rechnung getragen und es werden spezifische Verfahren für ihre Bewertung eingeführt. Mit der Fertigstellung der weiterentwickelten Version der Standardisierten Bewertung werden bestmögliche Voraussetzungen gegeben sein, Vorhaben erfolgreich mit GVFG-Mitteln umzusetzen.