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Autos im Hintergrund, im Vordergrund ein Arm der eine Polizeikelle in der Hand hält

Quelle: Fotolia

Beim Neubau von Bundesfernstraßen ist durch den Bundesminister für Verkehr gemäß § 16 Bundesfernstraßengesetz eine Linienbestimmung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Linienbestimmung wird im Wesentlichen die Lage der Trasse unter Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit bestimmt. Wenn ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wurde, sind dessen Ergebnisse zu berücksichtigen. Für den Neubau von Ortsumgehungen ist eine Linienbestimmung nicht erforderlich.
Einzelheiten zur Linienbestimmung finden sich in den „Hinweisen zu § 16 FStrG“.

Bundesfernstraßen dürfen nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) nur gebaut oder geändert werden, wenn zuvor ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wurde oder wenn unter besonderen Bedingungen ein solchen Verfahren entbehrlich ist. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften für ein solches Zulassungsverfahren finden sich in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen (VwVfG) des Bundes und der Länder, soweit die §§ 17a ff. FStrG nichts Abweichendes regeln. Die Planfeststellungsrichtlinien sollen diese gesetzlichen Vorschriften konkretisieren.

Anlagen

Straße

Quelle: Fotolia / Juan Fuertes

Die zuletzt mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 07/2020 vom 14.03.2020 aktualisierten Nutzungsrichtlinien enthalten in einem Regelwerk sämtliche für die Benutzung der Bundesfernstraßen zu beachtenden Handlungshinweise, Vertrags-, Bescheid- und Antragsmuster und sind wie folgt gegliedert:

  • Teil A: Begriffe
  • Teil B: Sondernutzung
  • Teil C: Sonstige Benutzung
  • Teil D: Ver- und Entsorgungsleitungen
  • Teil E: Telekommunikationslinien
  • Teil F: Technische Bestimmungen
  • Anhang

Kontaktadresse:
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Referat StB 14
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn
E-Mail: ref-stb14@bmdv.bund.de

Anlagen

Das BMDV hat mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 04/2020 vom 10.03.2020 die Richtlinien über den Erwerb, die Verwaltung, die Zuführung, die Veräußerung und die Übertragung von Grundstücken der Bundesfernstraßenverwaltung (Liegenschaftsrichtlinien – LiegR) den Ländern zur Einführung in ihrem Zuständigkeitsbereich übersandt.

Die Liegenschaftsrichtlinien fassen in überarbeiteter und aktualisierter Form Regelungen zum Liegenschaftsmanagement in der Bundesfernstraßenverwaltung zusammen, die bisher Gegenstand zahlreicher Allgemeiner Rundschreiben und Rundschreiben waren.

Zentrale Regelungsmaterie ist die Abwicklung des Grundstücksverkehrs zwischen den Straßenbauverwaltungen der Länder und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, welcher bislang Gegenstand der Richtlinien über die Zuführung, Abgabe, Veräußerung und den Tausch von Grundstücken der Bundesfernstraßenverwaltung (Abgaberichtlinien) war. Hierfür sind entsprechende Vertragsmuster entwickelt wurden, welche als Anlagen Teil der Richtlinien sind und künftig auch für den Aufgabenbereich der Autobahn GmbH des Bundes Anwendung finden können (die Anlagen 1 und 5 sind noch in Bearbeitung und werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht).

Kontaktadresse:
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn
E-Mail: ref-stb15@bmdv.bund.de
Fax: 0228/ 99 300 3429

Anlagen