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Güterzug
Güterzug

Quelle: Fotolia / Soleg

Zusätzlich zu den verkehrsträgerübergreifenden Vorschriften sind die nachfolgenden Vorschriften für Gefahrgutbeförderungen mit der Eisenbahn relevant. Die Texte dieser Vorschriften sind über Links im Kontextmenü zugänglich. Bitte beachten Sie, dass nur die im Bundesgesetzblatt oder im Verkehrsblatt veröffentlichten Texte verbindlich sind. Zwischenzeitliche Änderungen des Gefahrgutbeförderungsrechts, die auf anderen als gefahrgutrechtlichen Gesetzen oder Verordnungen beruhen, werden bei der jeweiligen nächsten Neufassung berücksichtigt.

Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)

Die Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ist ein umfassendes Basisregelwerk. Sie enthält Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter und für den Umgang während der Beförderung.

Die konsolidierten Neufassung des RID 2021 vom 22.04.2022 wurde im BGBl. 2022 II S 279 mit Anlageband bekannt gegeben. Den Link zur Bekanntmachung der Neufassung und zum Anlageband finden Sie mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlags nachfolgend.

Außerdem ist zu der Neufassung des RID 2021 das Fehlerverzeichnis 1 bekannt gemacht worden (BGBl. 2022 II S. 386). Den entsprechenden Link finden Sie ebenfalls mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlags nachfolgend.

Mit der 23. RID-Änderungsverordnung vom 3. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 555 mit Anlageband) wurden die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Änderungen des RID verkündet. Den Link zur 23. RID-Änderungsverordnung und zum Anlagenband finden Sie mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlags nachfolgend.

Zur Neufassung des RID 2021 sowie zu den mit der 23. RID-Änderungsverordnung veröffentlichten Änderungen des RID sind außerdem die Fehlerverzeichnisse 1, 2 und 3 bekannt gemacht worden. Die entsprechenden Links finden Sie im nachfolgenden Downloadbereich.

Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I des Anhangs B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (3. RID-Ausnahmeverordnung - 3. RID-AusnV)

Deutschland darf anlässlich der Fortentwicklung des Regelwerks so genannte Multilaterale Sondervereinbarungen abschließen. Diese werden in der RID-Ausnahmeverordnung verkündet und aufgehoben. Zwischenzeitliche Neuabschlüsse und gegebenenfalls Aufhebungen werden im Verkehrsblatt des BMDV bekannt gemacht. Neu abgeschlossene Vereinbarungen dürfen gemäß Paragraph 5 Absatz 9 GGVSE sofort angewendet werden.

Die Texte aller (auch der in Deutschland geltenden) Multilateralen Sondervereinbarungen und weitere Informationen einschließlich der erfolgten Gegenzeichnungen durch die COTIF-Mitgliedstaaten erreichen Sie über den Link zum Internetangebot der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF).