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Informationen des BMVI

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Allgemeinverfügungen der Länder zur Fahrwegbestimmung nach § 35 GGVSEB

Nach § 35a Absatz 3 wird der Fahrweg außerhalb der Autobahnen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden.

Die von den Ländern bereit gestellten Informationen zu diesen Allgemeinverfügungen finden Sie unter weiterführende Informationen, sobald diese dem BMDV bereitgestellt wurden.

Regelungen für ortsbewegliche Druckgeräte und für Prüfungen von Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter überarbeitet

Die „Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG“ hat mit Wirkung vom 01. Juli 2011 die bisherige Richtlinie 1999/36/EG ersetzt. 

Zur Umsetzung in deutsches Recht ist die neue Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) erlassen worden (siehe Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 29.11.2011 – BGBl. I S. 2349). Die ODV hat mit Wirkung vom 03.12.2011 die bisherige OrtsDruckV ersetzt. 

Gegenüber dem bisherigen Recht sind etliche technische Regelungen entfallen, die zum 1. Januar 2011 in das ADR und das RID übernommen wurden (siehe Abschnitt 1.8.6 und 1.8.7 sowie Kapitel 6.2 und 6.8 ADR/RID).  

Gleichzeitig sind infolge der „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates“ und des „Beschlusses 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates“ in die Richtlinie 2010/35/EU neue Bestimmungen über die Marktüberwachung sowie die damit zusammenhängenden Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure und Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden eingeflossen und in die ODV übernommen worden.  

Mit dem Erlass der ODV sind zudem Änderungen in der GGVSEB und der GGVSee vorgenommen worden. Diese dienen vornehmlich dem Zweck, das Prüfwesen für Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Dafür wurde die Zuständigkeit der Benannten Stellen nach ODV in der GGVSEB auf alle Prüftätigkeiten für Tanks ausgedehnt und die bisherige Zuweisung der Prüftätigkeiten an zugelassene Überwachungsstellen ersetzt. In der GGVSee sind nunmehr anstelle der anerkannten Sachverständigen die von der BAM anerkannten Prüfstellen zuständig.

GGVSEB und GGVSee enthalten eine Übergangsvorschrift für die bisher zuständigen Stellen/Personen bis zum 31.12.2014.