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Schallschutzmauer an der A9
A 9 München-Freimann

Quelle: SSF Ingenieure AG/Florian Schreiber Fotografie

Lärmschutz an Bundesautobahnen und Bundesstraßen spielt eine immer bedeutendere Rolle bei der Straßenplanung und beim Straßenbau. Denn dort wo unsere verkehrlichen Lebensadern, die Bundesfernstraßen, fließen, müssen wir auch negative Begleiterscheinungen feststellen: Straßenlärm belästigt bekannterweise einen nicht zu unterschätzenden Anteil unserer Bevölkerung. Wichtig ist deshalb, dass für Bundesfernstraßen Werkzeuge wie die Lärmvorsorge und die Lärmsanierung zur Verfügung stehen. Der Bund hat seit 1978 insgesamt über 5 Mrd. Euro für den Lärmschutz an Straßen ausgegeben.

Lärmvorsorge

Für Lärmschutz beim Neubau und der wesentlichen Änderung von Straßen bestehen gesetzliche Regelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Die gesetzlichen Regelungen schreiben vor, dass die nach Gebietsnutzungen gestaffelten und in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte (IGW) einzuhalten sind. Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz.

Immissionsgrenzwerte der Lärmvorsorge in dB (A)

GebietskategorieTag
(6:00 bis 22:00 Uhr)
Nacht
(22:00 bis 6:00)
an Krankenhäuser, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
57
47
in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
59
49
in Kern-, Dorf- und Mischgebieten
64
54
in Gewerbegebieten
69
59

Quelle: 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung)

Lärmsanierung

Seit 1978 ermöglicht die sogenannte Lärmsanierung bei bestehenden Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes, die nicht neu gebaut oder wesentlich geändert werden, Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Die Lärmsanierung wird als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen durchgeführt. Voraussetzung für die Lärmsanierung ist die Überschreitung folgender Auslösewerte, die am 01.08.2020 erneut abgesenkt wurden und sich somit weiter an die Immissionsgrenzwerte der Lärmvorsorge annähern:

Auslösewerte der Lärmsanierung in dB (A)

GebietskategorieTag
(6:00 bis 22:00 Uhr)
Nacht
(22:00 bis 6:00)
an Krankenhäuser, Schulen, Kurheimen und Altenheimen, in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
64
54
in Kern-, Dorf- und Mischgebieten
66
56
in Gewerbegebieten
72
62

Lärmschutzmaßnahmen

Für die Lärmvorsorge und die Lärmsanierung gilt, dass vorrangig aktive Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen sind. Aktive Lärmschutzmaßnahmen vermindern die Emissionen an der Quelle bzw. auf dem Ausbreitungsweg. Aktive Maßnahmen sind z.B.:

  • Lärmschutzwände
  • Lärmschutzwälle
  • Lärmmindernde Fahrbahnbeläge

Mit passiven Lärmschutzmaßnahmen sind bauliche Verbesserungen an lärmbetroffenen Gebäuden gemeint. Dazu zählen z. B. Lärmschutzfenster, Lüfter, Dämmung von Rollladenkästen oder Wänden. Passive Lärmschutzmaßnahmen werden dann vorgesehen, wenn aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht ausreichen, nicht möglich sind bzw. ihre Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Im Fall der Lärmsanierung erstattet der Bund lärmbetroffenen Eigentümern allerdings nur 75 % der notwendigen Aufwendungen für passive Lärmschutzmaßnahmen.

Berechnungsverfahren

Laut Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) ist die Lärmsituation immer mit Hilfe des Berechnungsverfahrens der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) zu ermitteln und zu beurteilen. Die Berechnung ermöglicht bundesweit objektive Maßstäbe für den Lärmschutz und den Vergleich zwischen unterschiedlichen Fällen von Lärmbelastung. In die Berechnung wird u. a. die örtliche Topographie, Verkehrsstärke und –zusammensetzung, Geschwindigkeit und Art der Straßenoberfläche berücksichtigt. Schallmessungen können hingegen nur eine kurzfristige Situation erfassen, die hinsichtlich Verkehrsbedingungen, Windverhältnissen und anderen Faktoren erhebliche Veränderung erfährt. Auch ist eine für einen Aus- und Neubau maßgebliche Prognosesituation durch eine Messung nicht abbildbar.