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Rastanlagen Dresdner Tor auf der BAB A 4

Quelle: Irmin Kerck

-Für den weiträumigen Verkehr auf den Bundesautobahnen sind Parkplätze und Rastanlagen erforderlich, damit alle Verkehrsteilnehmer die notwendigen Erholungspausen einlegen und sich bei Bedarf versorgen können, ohne die Autobahn verlassen zu müssen. Mit ihrer Versorgungs- und Erholungsfunktion leisten diese Einrichtungen daher einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit.

Auf den Autobahnen gibt es bewirtschaftete Rastanlagen, die aus einer Verkehrsanlage und einem oder mehreren Servicebetrieben wie Tankstelle, E-Ladesäulen, Raststätte und Hotel bestehen. Diese Servicebetriebe werden im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als „Nebenbetriebe“ bezeichnet. Außerdem gibt es unbewirtschaftete Rastanlagen ohne Servicebetriebe, die in der Regel mit einem WC-Gebäude auf der Verkehrsanlage ausgestattet werden. Zur Verkehrsanlage gehören im Wesentlichen die Park- und Erholungsflächen, die Grünanlagen und die Fahrgassen.

Zwischen bewirtschafteten Rastanlagen mit Nebenbetrieben wird nach den aktuellen Planungsgrundsätzen ein Regelabstand von 50 – 60 km, bei nur geringem Fernverkehr von bis zu 80 km angestrebt. Dazwischen sollen den Verkehrsteilnehmern unbewirtschaftete  Rastanlagen im Regelabstand von 15 bis 20 km, bei nur geringem Fernverkehr bis zu 25 km zur Verfügung stehen. Die Größe einer Rastanlage richtet sich im Wesentlichen nach der Verkehrsstärke auf der Autobahn und der Lage im Autobahnnetz.

Auf dem rd. 13.000 km umfassenden Autobahnnetz in Deutschland  stehen den Verkehrsteilnehmern aktuell rd. 440 bewirtschaftete Rastanlagen mit Servicebetrieben wie Tankstelle und Raststätte sowie rd. 1.500 unbewirtschaftete Rastanlagen zur Verfügung. Für den Neu- und Ausbau von Rastanlagen bedarf es regelmäßig der Durchführung von Planfeststellungsverfahren.

Seit der Privatisierung des Nebenbetriebssystems 1998 bauen und betreiben  private Investoren die Tankstellen und Raststätten. Die Konzessionen für neue Servicebetriebe werden von der Autobahn GmbH des Bundes in einem wettbewerblichen und transparenten Verfahren öffentlich ausgeschrieben und vergeben. Die Autobahn GmbH des Bundes schließt als Beliehene mit dem privaten Dritten einen standortspezifischen Konzessionsvertrag, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt (z.B. Betriebspflicht des Konzessionärs, Öffnungszeiten, Vertragslaufzeit). Für dieses Recht, einen Nebenbetrieb auf der Autobahn zu betreiben, zahlt der Konzessionär an den Bund eine Konzessionsabgabe, die absatz- bzw. umsatzabhängig ist. Einzelheiten hierzu sind in der Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesautobahn (BAB-Konzessionsabgabenverordnung – BAB-KAbgV) geregelt. Es liegt in der Entscheidung des Konzessionärs, ob er den Servicebetrieb selbst betreibt oder ob er ihn einem Dritten (z.B. Pächter) überlässt. Die Konzession selbst ist nicht übertragbar.

Die Konzession umfasst nicht den Bau und Betrieb der Verkehrsanlage. Diese Aufgabe obliegt dem Bund im Rahmen seiner Straßenbaulast für die Autobahnen. Der Bund hat diese Aufgabe der Autobahn GmbH des Bundes übertragen. Der Bund stellt der Autobahn GmbH des Bundes die für die Finanzierung erforderlichen Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung.

Ziel des Bundes ist ein modernes, bedarfsgerechtes Rastanlagensystem. Die insoweit maßgeblichen „Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen“ beinhalten moderne Planungsstandards, die einerseits die Verkehrsabläufe auf den Rastanlagen noch sicherer machen und andererseits die Aufenthaltsqualität für alle Verkehrsteilnehmer weiter verbessern sollen. Dazu gehören getrennte Parkbereiche und Einrichtungsverkehr in den Fahrgassen. Zudem besteht die Möglichkeit, im Rahmen von Neu-/Umbaumaßnahmen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zusätzlichen Lärmschutz für Lkw-Fahrer und für Anwohner vorzusehen.

Zur Deckung des streckenbezogenen Lkw-Parkbedarfes auf den Autobahnen wird auch das Potential der unbewirtschafteten Rastanlagen ausgeschöpft. Wird heute eine unbewirtschaftete Rastanlage neu oder umgebaut, ist mit der Baumaßnahme auch eine technische Aufwertung der Ausstattung der Anlagen verbunden. Dort sollen im Interesse der Verkehrsteilnehmer Beleuchtung, Lärmschutz - soweit möglich - und sanitäre Anlagen verbessert bzw. nachgerüstet werden.

Neben den Rastanlagen auf den Autobahnen stehen Lkw-Stellplätze auch auf ca. 230 Autohöfen  zur Verfügung. Diesen privatwirtschaftlich betriebenen Einrichtungen liegt keine gesetzliche oder vertraglich geregelte Betriebspflicht zugrunde. Es gibt keine vertraglichen Beziehungen zwischen Bund bzw. Ländern und den Autohofbetreibern, so dass Autohöfe nach rein eigenwirtschaftlichen Maßstäben betrieben werden. Autohöfe können durch ein Hinweiszeichen in unmittelbarer Nähe einer Autobahn-Anschlussstelle angekündigt werden.