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Tiefseeforschungsschiff SONNE © Benno Lenkeit, BAW

Quelle: Benno Lenkeit, BAW

Das technische Referendariat der Fachrichtung ‚Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen‘ dauert insgesamt zwei Jahre und umfasst fünf Ausbildungsabschnitte unterschiedlicher Dauer.

Ausbildungsabschnitt-1Organisation der Verwaltung, Betrieb und Unterhaltung der eigenen Infrastruktur [untere Verwaltungsebene] (18 Wochen)
Ausbildungsabschnitt-2Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Bauträgers in der Maschinen- und Elektrotechnik (20 Wochen)
Ausbildungsabschnitt-3Aufgaben der fachspezifischen Zentralbehörden in der Maschinen-, Elektro- und Schiffstechnik (12 Wochen)
Ausbildungsabschnitt-4Aufgaben der mittleren und höheren Verwaltungsebene (12 Wochen)
Ausbildungsabschnitt-5

Seminare, Lehrgänge, Prüfungen (30 Wochen)


Erholungsurlaub12 Wochen

In allen Ausbildungsabschnitten und während des gesamten Referendariats werden allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen vermittelt.

Wo findet die Ausbildung statt?

Die Ausbildung erfolgt bei Ausbildungsstellen auf Bundesebene. Dazu zählen Unterbehörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSA Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt mit Bauhof), Fachstellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) für die Bereiche Maschinenwesen und Verkehrstechniken, die Bundeanstalt für Wasserbau, die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt (ZSUK), Mittelbehörde der WSV (GDWS) sowie das Bundeministerium für Digitales und Verkehr (BMDV). Im Rahmen der Ausbildung soll möglichst der Küsten- und Binnenbereich kennengelernt werden. Um Einblicke in andere Tätigkeitsfelder zu gewinnen sind Hospitationen bei anderen Behörden, in der freien Wirtschaft bzw. wirtschaftlich agierenden Institutionen im Rahmen der Ausbildung möglich. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit eines Ausbildungsabschnittes im Ausland.

Eine detaillierte Darstellung des Ausbildungsplans inklusive der Ausbildungsstellen und ­inhalte in den einzelnen Ausbildungsabschnitten findet sich im ‚Blauen Heft‘ in den Artikeln 3 bis 5.