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Der Beschäftigte soll von Anfang an jedem möglichen Interessenkonflikt aus dem Weg gehen, in den er durch die Entgegennahme von Vorteilen geraten könnte. Deshalb gilt der Grundsatz nach § 71 Abs. 1 BBG, § 3 Abs. 2 TVÖD, dass Belohnungen oder Geschenke nicht angenommen werden dürfen. Damit soll der Anschein der Empfänglichkeit für persönliche Vorteile vermieden und Zweifel an der Objektivität und Integrität ferngehalten werden. Die grundsätzlichen Regelungen zu diesem Thema wurden in einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 08.11.2004 zusammengefasst. In der Praxis wurde festgestellt, dass mit dem Thema Annahme von Zuwendungen im Rahmen der Korruptionsprävention für die Beschäftigten teilweise Unsicherheiten im Umgang mit den bestehenden Regelungen bestehen. Zur Ergänzung und besseren Anwendung der Regelungen über die Annahme von Belohnungen oder Geschenken wurden daher für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (heute: Bundesministeriums für Digitales und Verkehr) in 2008 Ausführungsbestimmungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken erlassen. Einzelne Behörden im Geschäftsbereich haben darüber hinaus noch ergänzende beziehungsweise schärfere Anordnungen erlassen.

Für den Bereich des BMDV gelten folgende grundsätzliche Regelungen

Um bereits jeden Anschein zu vermeiden, im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein, dürfen Geschenke nicht angenommen beziehungsweise muss der Annahme zugestimmt werden. Geschenke sind neben Geldzahlungen und Sachwerten z. B. Gutscheine, Frei- oder Eintrittskarten, Einladungen mit Bewirtungen, kostenlose Dienstleistungen, Einladung zu Informations-, Repräsentations- und Urlaubsreisen.

1. Geschenke im Wert bis 25 - sind anzeigepflichtig

Bis zu diesem Wert ist die Zustimmung stillschweigend erteilt. Die Annahme des Geschenkes ist jedoch dem Personalreferat anzuzeigen.

2. Geschenke im Wert über 25 - sind genehmigungspflichtig

Grundsätzlich ist vor der Annahme die Zustimmung beziehungsweise nach der Annahme unverzüglich die Genehmigung zu beantragen. Sonst besteht die Gefahr einer Vorteilsannahme nach § 331 StGB. Geschenke von Dritten, zu denen dienstliche Beziehungen bestehen, sollten deshalb abgelehnt beziehungsweise zurückgegeben werden, auch wenn der Vorteil von der Behörde genutzt werden kann (z. B. Parkberechtigung). Bei Gastgeschenken, die als Repräsentant des Ministeriums übergeben werden, ist in der Regel eine Ablehnung unhöflich. Es ist jedoch danach eine Entscheidung über die weitere Verwendung einzuholen.

3. Sonderfall Bewirtungen:

Eine Bewirtung gilt als stillschweigend genehmigt

  • durch Einrichtungen der öffentlichen Hand (oder von Zuwendungsempfänger)
  • durch Private aus Anlass dienstlicher Handlungen (Besprechungen, Besichtigungen, etc.), wenn die Bewirtung üblich und angemessen ist (Maßstab richtet sich auch nach der amtlichen Funktion) oder ihren Grund in den Regeln des Verkehrs oder der Höflichkeit hat
  • anlässlich allgemeiner Veranstaltungen (z. B. offizielle Empfänge, Einführung/Verabschiedung gesellschaftlich bedeutender Personen), wenn die Teilnahme im dienstlichen Auftrag (auch gesellschaftliche Verpflichtungen) erfolgt und üblich und angemessen ist.

„Häufig gestellte Fragen“ – Fragen & Antworten zur Korruptionsprävention im Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Um den Beschäftigten den Umgang mit den bestehenden Regelungen zu erleichtern und bestehende Unsicherheiten zu beseitigen wurde Anfang 2011 eine Liste der „Häufig gestellten Fragen“ erstellt. Hier finden die Beschäftigten Antworten aus dem Bereich der Korruptionsprävention mit dem Schwerpunkt auf aktuellen Fragen zur Annahme von Geschenken und Einladungen. Diese Liste steht über das Intranet allen Beschäftigten des Geschäftsbereiches zur Verfügung.

Der Fragen- und Antwortkatalog ist wie folgt aufgebaut:

  • Was sind Geschenke?
  • Was darf ich annehmen?
  • Benötige ich immer eine Zustimmung für die Annahme, z. B. auch bei Werbegeschenken?
  • Bezieht sich die Wertgrenze von 25 € auf Geschenke innerhalb eines bestimmten Zeitraums?
  • Was ist zu tun, wenn ich Geschenke behalten will, die einen Wert über 25 € haben?
  • Mache ich mich strafbar, wenn ich Geschenke annehme?
  • Reicht eine Zustimmung durch den Vorgesetzten aus?
  • Wie verhalte ich mich, wenn ich ein Geschenk nicht annehmen möchte?
  • Ich habe ein Buch / eine Fachzeitschrift erhalten. Was soll ich tun? Kann ich es auch weiter geben?
  • Muss ich auch Arbeitsmittel, die ich bei einer Fachtagung erhalte, anzeigen / genehmigen lassen?
  • Dürfen Preise aus Wettbewerben oder Verlosungen angenommen werden?
  • Ich werde zu einer Tagung eingeladen und der Veranstalter bietet an, die Reisekosten (Flug und Hotel) zu übernehmen. Geht das?
  • Ich erhalte eine Einladung zur kostenlosen Teilnahme an einer Fachveranstaltung. Darf ich diese annehmen?
  • Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Einladung zu einer Veranstaltung nicht annehmen möchte?
  • Wie verhalte ich mich, wenn ich Zweifel habe, ob die Annahme zulässig ist?
  • Wann benötigte ich für eine Bewirtung eine ausdrückliche Zustimmung?
  • Was ist bei einer Bewirtung im Rahmen einer Fachveranstaltung zu beachten?
  • Gibt es sonstige Regelungen, die bei der Annahme von Zuwendungen beachtet werden müssen?

Initiativkreis Korruptionsprävention Bundesverwaltung – Wirtschaft

Der Initiativkreis Korruptionsprävention Wirtschaft/Bundesverwaltung wurde im Oktober 2010 vom Bundesministerium des Innern gegründet. Teilnehmer sind Vertreter von Unternehmen, Verbänden und Bundesressorts (darunter das BMDV). Ziel des Initiativkreises ist es, eine gemeinsame Strategie zur Korruptionsprävention in Wirtschaft und Verwaltung zu entwickeln und dadurch die Korruptionsprävention zu verbessern. Es soll ein gemeinsames Verständnis der jeweiligen Standards und Normen im Bereich von Korruptionsprävention erzielt werden. Im Geschäftsverkehr zwischen Wirtschaft und Verwaltung ist die gegenseitige Kenntnis über die aufgestellten internen Regelungen noch wenig ausgeprägt. Insbesondere bei dem Thema Annahme von Geschenken und Einladungen ist die Kenntnis von den gegenseitigen internen Standards wichtig und eine Angleichung der Regelungen wünschenswert. Dadurch kann für beide Seiten auch mehr Rechtssicherheit hergestellt werden. Zur Information und Sensibilisierung über die besonderen Regeln, die für die öffentliche Verwaltung im Umgang mit persönlichen Zuwendungen gelten, hat der Initiativkreis unter wesentlicher Mitwirkung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr einen Fragenkatalog nach dem Stil der häufig gestellten Fragen erstellt und im Dezember 2011 veröffentlicht. Der Fragen- und Anwortkatalog ist wie folgt aufgebaut:

  1. Allgemeiner Teil mit grundsätzlichen Hinweisen zu Regelungen, Definitionen
  2. Besonderer Teil: Umgang mit Zuwendungen

    1. Allgemein
    2. Sachgeschenke
    3. Einladungen, Bewirtungen
    4. Übernahme von Reisekosten 
    5. Delegationsreisen
    6. Private Nutzung von Rabatten