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LKW Mautbrücke in Deutschland

Quelle: Fotolia / mitifoto

Mit der Einführung der Lkw-Maut auf Bundesautobahnen hat die Bundesrepublik im Jahr 2005 einen Systemwechsel weg von der Steuer- und hin zur Nutzerfinanzierung des Bundesfernstraßenbaus eingeleitet. In zwei Stufen wurde die Maut seitdem zum 01.08.2012 und 01.07.2015 auf rund 2.300 km vierstreifige Bundesstraßen ausgedehnt. Zum 01.10.2015 wurde zudem die Mautpflichtgrenze von 12 auf 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht gesenkt.

In einer dritten Stufe wurden zum 01.07.2018 alle rund 40.000 km Bundesstraßen für Lkw mautpflichtig. Rechtliche Grundlage ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 27.03.2017 (BGBl. I S. 564). Für Bundesautobahnen und Bundesstraßen gelten einheitliche Mautsätze.
Zudem wurden am 01.01.2019 Gewichtsklassen eingeführt. Insbesondere im Hinblick auf leichtere Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 7,5 und 18 Tonnen wurde so die Verursachergerechtigkeit im Vergleich zu den vorherigen Achsklassen weiter erhöht.

Am 01.12.2023 wurde die CO2-Differenzierung der Lkw-Maut eingeführt und es erfolgte beim Fahrzeuggewicht die Umstellung auf die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) als für die Mauthöhe maßgebliches Merkmal.

Das Lkw-Mautsystem in Deutschland stellte bislang im Hinblick auf die Mautpflichtgrenze und die Differenzierung der Mautsätze auf das zulässige Gesamtgewicht (zGG) ab. Die für die EU-Mitgliedstaaten verbindliche Eurovignetten-Richtlinie sieht hingegen infolge der Einführung der CO2-Differenzierung der Maut die Verwendung der technisch zulässigen Gesamtmasse vor. Während das zulässige Gesamtgewicht zwischen den Mitgliedstaaten variieren kann, wird die technisch zulässige Gesamtmasse vom Hersteller bestimmt. Somit ist die technisch zulässige Gesamtmasse in der Regel europaweit einheitlich und kann größer als das zulässige Gesamtgewicht sein. Die erforderliche Umstellung kann dazu führen, dass Fahrzeuge, die aufgrund einer Ablastung des zulässigen Gesamtgewichts bisher nicht mautpflichtig waren, seit dem 01.12.2023 unter die Mautpflicht fallen.

Seit dem 01.12.2023 sind nun Fahrzeuge mautpflichtig, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist.

Zum 01.07.2024 werden Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse mautpflichtig. Zeitgleich mit der Absenkung der Mautpflichtgrenze zum 01.07.2024 auf mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse tritt eine neue sog. „Handwerkerausnahme“ in Kraft. Nach dem zukünftigen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 10 des Bundesfernstraßenmautgesetzes sind Fahrzeuge mit weniger als 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse von der Lkw-Maut ausgenommen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat eine Liste der handwerklichen Tätigkeiten, die unter die Ausnahme fallen, veröffentlicht. Handwerksbetriebe können ihre Fahrzeuge mit mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse, bei deren Einsatz die Voraussetzungen der Handwerkerausnahme in der Regel erfüllt werden, über ein Onlinemeldeportal des Mautsystembetreibers Toll Collect GmbH melden. Nähere Informationen zum Thema Handwerkerausnahme finden Sie unter http://www.balm.bund.de sowie auf http://www.toll-collect.de.

Die Einnahmen aus der Lkw-Maut werden – nach Abzug der Kosten für Erhebung, Kontrolle und Mautharmonisierung – zur Hälfte für die Bundesfernstraßen und die andere Hälfte für Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität und dabei ganz überwiegend für die Bundesschienenwege verwendet. Im Jahr 2023 betrugen die Einnahmen rund 7,4 Mrd. Euro. Angesichts der dringend erforderlichen Investitionen für den Erhalt und den Ausbau der Verkehrsnetze leistet die Maut einen wichtigen Beitrag zur Verkehrsinfrastrukturfinanzierung.

Mit der Differenzierung der Mautsätze nach dem Schadstoff- und CO2-Ausstoß der Fahrzeuge bietet die Maut den Transportunternehmen zudem einen Anreiz, emissionsarme Fahrzeuge effizient einzusetzen und unterstützt die Verlagerung des Gütertransports auf die Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße. Für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge sieht das Bundesfernstraßenmautgesetz eine Mautbefreiung bis 31.12.2025 vor, um den Markthochlauf dieser Fahrzeuge zu unterstützen. Emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen sind dauerhaft befreit.

Derzeit gibt es in Europa unterschiedliche Mautsysteme mit verschiedenen Mauterfassungsgeräten. Mit dem europäischen elektronischen Mautdienst (EEMD/EETS) besteht die Möglichkeit, mit nur einem Fahrzeuggerät (On-Board-Unit) und einem Vertragspartner (EETS-Anbieter) die Lkw-Maut auch grenzüberschreitend auf mautpflichtigen europäischen Straßen entrichten zu können. Nähere Informationen zum europäischen elektronischen Mautdienst sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Logistik und Mobilität zu finden.

Erhebung der Maut und Überwachung der Mautentrichtung

Mit der Mauterhebung und der automatischen Kontrolle mittels Kontrollbrücken und Kontrollsäulen wurde das Unternehmen Toll Collect GmbH (http://www.toll-collect.de/) beauftragt. Nutzer, die an der automatischen Mauterhebung mittels Fahrzeuggerät (On-Board-Unit) teilnehmen wollen, müssen sich bei Toll Collect registrieren. Umfangreiche Informationen zum Verfahren und den Aufgaben von Toll Collect sind auf der Internetpräsenz des Unternehmens zu finden. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich bei einem in Deutschland zugelassenen Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter; siehe oben) registrieren zu lassen und darüber an der automatischen Mauterhebung mittels Fahrzeuggerät teilzunehmen.

Mit der satelliten- und mobilfunkgestützten Mauttechnologie verfügt Deutschland über eines der weltweit modernsten Mautsysteme. Das bedeutet vor allem, dass neue Strecken- und Tarifdaten ohne aufwändige straßenseitige Infrastrukturmaßnahmen und ohne Werkstattaufenthalt eingespeist werden können. Die zur Mauterhebung relevanten Fahrzeugmerkmale sowie die Fahrtdaten werden verschlüsselt von der On-Board-Unit an das Rechenzentrum von Toll Collect übermittelt. Dort wird die Maut berechnet. Überwacht wird die Entrichtung der Maut zum einen über stationäre, automatische Kontrollbrücken an Autobahnen und Kontrollsäulen an Bundesstraßen. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität verfügt zudem über mobile Kontrollfahrzeuge sowie portable Kontrollbrücken, die auf Brücken über Bundesautobahnen und Bundesstraßen zum Einsatz kommen. Außerdem führt das Bundesamt auch Betriebskontrollen durch. Nutzer, die keine Mautgebühr oder die Mautgebühr in der falschen Höhe entrichten, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen zusätzlich zur nachträglichen Entrichtung der Maut ein Verwarnungs- oder Bußgeld zahlen.

Das Bundesfernstraßenmautgesetz regelt eine enge Zweckbindung der im Zusammenhang mit der Mauterhebung anfallenden Daten. An Kontrollbrücken bzw. Kontrollsäulen erhobene Daten müssen unmittelbar nach dem Kontrollvorgang gelöscht werden, wenn das Fahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt. Fahrzeugbilder und Kennzeichendaten dürfen zudem grundsätzlich nur zum Zweck der Mauterhebung verarbeitet werden.

Wegekostengutachten als Grundlage zur Berechnung der Mauthöhe

Die Höhe der Lkw-Maut muss sich nach Maßgabe der einschlägigen EU-Richtlinie an den tatsächlichen Wegekosten orientieren. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für den Bau, Ausbau, Erhalt und Betrieb des Straßennetzes.

Die aktuelle Wegekostenrechnung wurde für den Zeitraum 2023 bis 2027 erstellt. Wie bereits in der vorangegangenen Wegekostenrechnung wurden auch wieder die externen Kosten aus Luftverschmutzung und Lärmbelastung berechnet, die nach der Wegekosten-Richtlinie zusätzlich den Infrastrukturkosten angelastet werden können. Zusätzlich wurden Mautteilsätze für die externen Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen ermittelt.

Förderprogramme zur Maut-Harmonisierung

Angesichts der europäischen Wettbewerbsbedingungen hat die Bundesregierung 2009 zwei unbefristete Programme zur Entlastung des deutschen Güterkraftgewerbes aufgelegt.

Das Programm zur Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen (Umweltschutz und Sicherheit, ehemals De-Minimis) verfolgt die Ziele, die Sicherheit im Straßengüterverkehr dauerhaft zu erhöhen und die negativen Wirkungen des Straßengüterverkehrs auf die Umwelt zu reduzieren.

Ziele des Programms zur Förderung der Aus- und Weiterbildung, Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen sind die branchenbezogene Qualifizierung von Arbeitnehmern und die Reduzierung des Mangels an Fahrpersonal.

Rechtsgrundlagen