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Komposition aus Telefonkabel, Computer-Tastatur und Paragraphen-Zeichen

Quelle: Adobe Stock / nmann77

Mit dem am 22.04.2021 verabschiedeten Gesetzesentwurf zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz wird das Telekommunikationsgesetz (TKG) grundlegend modernisiert und somit entscheidende rechtliche und regulatorische Weichen für die Erreichung der Gigabitziele der Bundesregierung gestellt. Mit dem Gesetz werden gezielt Anreize für Investitionen und Innovationen gesetzt, um den marktgetriebenen Ausbau der digitalen Infrastruktur im Festnetz- und Mobilfunkbereich schneller voranzubringen. Zur Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger ist ein Rechtsanspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten und einem angemessen schnellen Internetzugang geschaffen. So setzt das Gesetz Vorgaben des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Richtlinie (EU) 2018/1972) und des Koalitionsvertrages der Bundesregierung um.

Für die im Geschäftsbereich des Ministeriums liegenden Themengebiete ergeben sich im Einzelnen folgende Neuerungen:

Wegerechte / Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur / gebäudeinterne Verkabelung / Small Cells

Die Vorschriften für die Nutzung von Verkehrswegen für den Auf- und Ausbau von Telekommunikationsnetzen (Wegerechte) werden konsolidiert und ihr Anwendungsbereich mit Blick auf den dringenden Infrastrukturausbau erweitert. Verfahren zur Errichtung von Telekommunikationslinien werden vereinfacht und beschleunigt. Eine wichtige Rolle kommt hierbei den Ländern zu. Zusätzlich wird der Einsatz mindertiefer, und daher kostendämpfender und zeitsparender Verlegemethoden, wie etwa das Trenching, erleichtert. Gleiches gilt für die oberirdische Verlegung von Telekommunikationslinien.
Die Vorschriften zur Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze für Zwecke der Telekommunikation sind nuanciert und punktuell angepasst worden, um das Synergiepotenzial der Mitnutzung zu stärken und Fehlentwicklungen vorzubeugen. Hierzu gehört auch die Ausdifferenzierung der Entgeltmaßstäbe bei der Mitnutzung von gebäudeinternen Netzinfrastrukturen. Im Zusammenspiel mit dem in § 72 enthaltenen Glasfaserbereitstellungsentgelt und der in der Betriebskostenverordnung verankerten Umlagefähigkeit der Kosten für gebäudeinterne Glasfasernetze wird bei gleichzeitig sichergestelltem Zugang zu diesen Infrastrukturen ein starker Anreiz für den Ausbau von Glasfasernetzen in Gebäuden und Wettbewerb um den Endkunden gesetzt.
Für den flächendeckenden 5G-Ausbau von besonderer Bedeutung ist die neu aufgenommene Mitnutzungsmöglichkeit von Trägerstrukturen im öffentlichen Raum, wie etwa Ampelanlagen, Reklametafeln und Haltestellen, für die Errichtung und Anbindung von Small Cells.

Planungs- und Informationsinstrumente

Mit der Einführung eines neuen Teils 5 in das TKG werden die Informationen über telekommunikationsrelevante Infrastrukturen verbessert. Der Entwurf sieht die Zusammenführung von Planungs- und Informationswerkzeugen in einem Datenportal vor. Dabei geht es um Informationen über den Breitbandausbau, über mitnutzbare passive Infrastrukturen, über Baustellen, über für den Mobilfunknetzausbau geeignete öffentliche Liegenschaften und um Informationen über künftigen Netzausbau („Vorausschau“). Das Datenportal zielt auf eine verbesserte Transparenz und eine genauere Datengrundlage für Bund, Länder und Kommunen zur Identifizierung weißer und grauer Flecken sowie zielgenauer Fördermaßnahmen.

Frequenzen

Hinsichtlich der Frequenzregulierung werden die Anforderungen an die Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit mobilen Telekommunikationsdienstleistungen präzisiert, ausgeweitet und mit einer zeitlichen Vorgabe versehen. Ziel der Frequenzregulierung ist demzufolge die flächendeckende 4G-Versorgung für alle Endnutzer möglichst bis 2026, auch entlang von Bundesfernstraßen sowie im nachgeordneten Straßennetz. Dem Ziel der Verbesserung der Versorgung im Sinne einer effizienten und effektiven Frequenznutzung dient zudem die neu eingefügte, ausdrückliche Möglichkeit der Bundesnetzagentur, Frequenzzuteilungen mit Nebenbestimmungen zu versehen, wie die gemeinsame Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen oder von Funkfrequenzen, kommerzielle Roamingzugangsvereinbarungen und den gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen. Aktives und passives Infrastruktursharing sowie Roaming kann die Bundesnetzagentur künftig zudem lokal zur Verbesserung der Versorgung in einem bestimmten geographischen Gebiet sowie national zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Mobilfunkmarkt anordnen.

Recht auf schnelles Internet – Universaldienst

Im Rahmen der Überarbeitung der Universaldienstregelungen wurde für die Bürgerinnen und Bürger ein Rechtsanspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten und einem angemessen schnellen Internetzugang geschaffen. Dies bedeutet konkret, dass Bürgerinnen und Bürger gängige Online-Inhaltedienste (u.a. E-Mail, soziale Netzwerke, Suchmaschinen, Online-Banking, E-Government oder Videotelefonie) aber auch Streaming-Dienste sowie übliche Dienste im Rahmen der Teleheimarbeit (u.a. Videokonferenzen) in einem angemessenen Umfang nutzen können müssen. Der Anspruch kann künftig am Wohn- oder Geschäftsort geltend gemacht werden. Zusätzlich ist erstmalig ein Fristenregime für die einzelnen Verfahrensschritte bis zur Behebung von Versorgungsdefiziten verankert. Demnach wird im Regelfall innerhalb von 12 Monaten ab Beschwerdeeingang bei der Bundesnetzagentur die Versorgung angeordnet. Der Rechtsanspruch soll insbesondere dort greifen, wo kein privater oder öffentlich geförderter Ausbau in absehbarer Zeit erfolgt. Mittels Rechtsverordnung des Ministeriums, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Bundestages und mit Zustimmung des Bundesrates werden die Anforderungen an einen Internetzugangsdienst konkretisiert. Dadurch wird die dynamische Anpassung des Universaldienstes an die sich ändernden Bedarfe künftig erleichtert und bedarf keiner gesonderten Gesetzesänderung mehr.

Die Regelungen gemäß Telekommunikationsmodernisierungsgesetz treten zum 01.12.2021 in Kraft.

Fragen und Antworten zur Neuregelung der telekommunikationsrechtlichen Wegerechte*

Der Ausbau und die Modernisierung bestehender wie auch der Aufbau neuer Telekommunikationsnetze stellt eine überragend wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe für Deutschland dar. In vielen Fällen müssen für die Verlegung von modernen Glasfasernetzen Verkehrswege genutzt werden. Gleichzeitig muss auch die deutsche Verkehrsinfrastruktur in den kommenden Jahrzehnten modernisiert und auch mit Blick auf den stattfindenden Klimawandel angepasst werden. Die hohe Bautätigkeit am Verkehrsweg stellt daher Wegebaulastträger vor besondere Herausforderungen.

Grundlage für die Nutzung von Verkehrswegen sind die telekommunikationsrechtlichen Wegerechte, die die Nutzung von Verkehrswegen für die Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien gesetzlich regeln. Sie bestimmen seit jeher abschließend das Verhältnis zwischen dem Wegebaulastträger, dessen Verkehrsweg zu Telekommunikationszwecken unentgeltlich genutzt werden darf, und dem wegerechtlich Nutzungsberechtigten d. h. in der Regel dem Telekommunikationsunternehmen. Dabei dient das Zustimmungsverfahren bei Errichtung und Veränderung von Telekommunikationslinien der frühzeitigen und engen Abstimmung zwischen dem Wegebaulastträger und dem Nutzungsberechtigten. Insbesondere bei Verlegeverfahren, für die (noch) keine anerkannten Regeln der Technik existieren, auf deren Anwendung im Rahmen der Zustimmung verwiesen werden könnte, ist der Dialog zwischen Unternehmen und Wegebaulastträger und der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme von besonders großer Bedeutung für eine weitgehend konfliktfreie, mehreren wichtigen Zwecken dienende Nutzung der Verkehrswege.

Mit der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes wurden die wegerechtlichen Regelungen aktualisiert und vereinfacht, um den notwendigen Netzausbau zu beschleunigen, ohne an dem Vorrang der Nutzung als Verkehrsweg gegenüber der Nutzung zur Verlegung von Telekommunikationslinien etwas zu ändern. Die nachfolgenden Fragen und Antworten zu den telekommunikationsrechtlichen Wegerechten sollen eine erste Orientierung über die Neuregelungen für Telekommunikationsunternehmen, Wegebaulastträger sowie weitere Behörden und Bauunternehmer geben.

Schaubild zu häufig gestellten Fragen zum Telekommunikationsgesetz (TKG)

Quelle: Gigabitbüro des Bundes

I. Nutzungsberechtigung und ihre Übertragung

Die Nutzungsberechtigung des § 125 Abs. 1** gestattet ihrem Inhaber die unentgeltliche (Be-)Nutzung von Verkehrswegen für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien. Sie steht grundsätzlich dem Bund zu, der diese auf Unternehmen oder Gebietskörperschaften überträgt (s. Frage 2), und ist notwendige Folge des Gewährleistungsgebots des Art. 87f Abs. 1 Grundgesetz (GG) für die Telekommunikation. Aus der Nutzungsberechtigung ergibt sich ein Anspruch auf unentgeltliche Nutzung von Verkehrswegen („Ob“ der Nutzung in bestimmter Bauweise, d. h. unterirdisch, mindertief oder oberirdisch), soweit dadurch der Widmungszweck des Verkehrswegs nicht dauernd beschränkt wird.

Zusätzlich zur Nutzungsberechtigung ist eine Zustimmung des Wegebaulastträgers nach § 127 Abs. 1 immer dann erforderlich, wenn Telekommunikationslinien konkret errichtet oder geändert und Verkehrswege hierfür genutzt werden sollen. Immanente Voraussetzung für die Zustimmung ist die vorangegangene Übertragung der Nutzungsberechtigung. Die Zustimmung bezieht sich grundsätzlich auf das „Wie“ der Nutzung der Verkehrswege zu Telekommunikationszwecken, nicht aber auf das „Ob“ der Nutzung (Ausnahme: oberirdische Verlegung, s. u.).

Die Zustimmung kann sowohl als Verwaltungsakt (Bescheid) ergehen, als auch in vertraglicher Form vereinbart werden. In jedem Fall jedoch darf vom Regelungsgehalt des Gesetzes nicht abgewichen werden.

Zur Möglichkeit, unabhängig von der Bauweise Nebenbestimmungen zu erlassen, s. Abschnitt V.

Die Nutzungsberechtigung steht grundsätzlich dem Bund zu. Da aber Art. 87f Abs. 2, S. 1 GG vorsieht, dass TK-Dienstleistungen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch private Anbieter erbracht werden, sieht § 125 Abs. 2, S. 1 vor, dass der Bund die Nutzungsberechtigung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (neben Unternehmen z. B. auch Gebietskörperschaften) überträgt. Öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien sind bspw. solche, die für eine Nutzung durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (z. B. der digitale Behördenfunk, BOS) vorgesehen sind.

II. Antrag des Nutzungsberechtigten u. Zustimmung des Wegebaulastträgers

Unabhängig von der beabsichtigten Bauweise muss in jedem Fall eine Zustimmung beantragt werden, wenn TK-Linien errichtet oder geändert und Verkehrswege hierfür genutzt werden.

Einer Zustimmung des Wegebaulastträgers bedarf es hingegen nicht, wenn eine TK-Linie lediglich repariert wird, ohne sie zu ändern, bspw. in ihrem Verlauf. Ebenfalls zustimmungsfrei ist die bloße Auswechslung des Übertragungsmediums einer bestehenden TK-Linie (Bsp.: Glasfaser statt Kupfer). So können Oberleitungen aus Kupfer zustimmungsfrei durch Glasfaserleitungen ersetzt werden, sofern keine weiteren Änderungen an der TK-Linie erfolgen. In ständiger Rechtsprechung wird zur Beurteilung der Zustimmungspflichtigkeit eine räumliche Betrachtungsweise zu Grunde gelegt. Danach sind insbesondere die Lage und Dimensionierung der TK-Linie entscheidend, um das Vorliegen einer Änderung der TK-Linie zu beurteilen.

In allen Fällen empfiehlt sich ein abgestimmtes Vorgehen mit dem zuständigen Wegebaulastträger, also dem ursprünglich Zustimmenden.

Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht, die Zustimmung des Wegebaulastträgers zu beantragen, kann sich aus § 127 Abs. 4, S. 1 ergeben, s. u.

Unabhängig von der Zustimmung können weitere Genehmigungserfordernisse bestehen, wie etwa die Notwendigkeit, gemäß § 45 Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einzuholen, wie Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind.

Für jede Errichtung oder Änderung von TK-Linien ist grundsätzlich ein Antrag auf Zustimmung zu stellen unabhängig von der beabsichtigten Bauweise. Auf eine Antragsstellung kann nur in bestimmten Fällen verzichtet werden (s. Frage Nr. 3).

Die Zustimmung zur mindertiefen Verlegung muss nicht gesondert beantragt werden, sondern ist im Rahmen der Beantragung der Zustimmung gemäß § 127 Abs. 7, S. 1 ausdrücklich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht spielt besonders bei Bauweisen eine große Rolle, für die (noch) keine anerkannten Regeln der Technik existieren. Denn in diesen Fällen ist das Abstimmungserfordernis der Beteiligten besonders groß.

Im Rahmen seiner Zustimmung entscheidet der Wegebaulastträger insbesondere über die Art und Weise der Errichtung und Änderung von TK-Linien bei Nutzung von Verkehrswegen. Er entscheidet mithin über das „Wie“ der unentgeltlichen Nutzung von Verkehrswegen, nicht über das „Ob“. Seine Entscheidung hat als Ausgangspunkt die Pflicht der Telekommunikationsunternehmen, am Verkehrsweg TK-Linien so zu errichten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als auch den anerkannten Regeln der Technik genügen (Grundsatz, § 126).

Der Wegebaulastträger entscheidet grundsätzlich nicht, ob in konventioneller Tiefbauweise oder mindertief gebaut wird. Diese Grundsatzentscheidung obliegt dem Antragsteller. Unabhängig von der vorgesehenen Bauweise (unterirdisch, mindertief, oberirdisch) können Wegebaulastträger – wie bislang auch – aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mittels Nebenbestimmungen abweichende Vorgaben zur Verlegung machen. Nur wenn die beabsichtigte Bauweise in keinerlei Weise im konkreten Bauvorhaben den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder den anerkannten Regeln der Technik genügt, kann eine bestimmte Bauweise abgelehnt werden.

Soll oberirdisch gebaut werden, so kommt dem Wegebaulastträger und etwaigen anderen zuständigen Behörden ein Ermessensspielraum zu, dessen Gebrauch vom Gesetzgeber in § 127 Abs. 6, S. 3 und 4 vorstrukturiert wird (Soll-Vorschrift). Soweit der Nutzungsberechtigte dies beantragt, sollen oberirdische Leitungen in Regel dann verlegt werden, wenn vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen angeschlossen werden. Im Übrigen muss in die Abwägung von städtebaulichen Belangen und der Interessen der TK-Betreiber zugunsten der oberirdischen Verlegung insbesondere einfließen, dass der Ausbau beschleunigt und Kosten gesenkt werden können.

In allen anderen Fällen besteht kein Ermessensspielraum.

S. hierzu die Antwort zu Frage Nr. 6 und 8.

Hieran ändert auch der geänderte Wortlaut des § 127 Abs. 7, S. 2, ehemals § 68 Abs. 2, S. 3 nichts. Letzterer sprach davon, dass dem Antrag (auf mindertiefe Verlegung) stattzugeben ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Er richtet sich damit in erster Linie an den Entscheidungsträger und beschreibt die Bedingungen der grundsätzlich gebundenen Entscheidung. Ersterer hingegen regelt, dass eine mindertiefe Verlegung erfolgen darf, wenn der Antragsteller bestimmte Bedingungen erfüllt. Da die Zweckmäßigkeit und Wahl einer bestimmten Bauweise von TK-Linien grundsätzlich dem Nutzungsberechtigten zusteht und ein gesonderter Antrag für die mindertiefe Verlegung als Bauweise nicht zu stellen ist, ist regelungstechnisch der Nutzungsberechtigte als primärer Adressat der Norm zu wählen und nicht mehr der Wegebaulastträger. Der Regelungsinhalt bleibt jedoch unverändert: Werden bestimmte Bedingungen erfüllt, darf der Nutzungsberechtigte mindertief bauen und muss der Wegebaulastträger dem Antrag, der die Mitteilung der mindertiefen Verlegung beinhaltet, stattgeben. Zu den Möglichkeiten, Nebenbestimmungen zu erlassen, s. u. Abschnitt V.

Der Wegebaulastträger hat bzgl. der unentgeltlichen Nutzung von Verkehrswegen zu TK-Zwecken („Ob“) nur bei der oberirdischen Bauweise ein (gelenktes) Ermessen, s. Antwort zu Frage Nr. 6. Danach darf der Wegebaulastträger die oberirdische Verlegung von TK-Linien (nur) im begründeten Ausnahmefall ablehnen.

Bei den übrigen Bauweisen (Tiefbau und Mindertiefe) beschränkt sich der Entscheidungsspielraum auf das „Wie“ der Nutzung des Verkehrswegs in der konkret vorgesehenen Bauweise (unterirdisch, mindertief oder oberirdisch). Dabei darf der Wegebaulastträger als Unterhaltspflichtiger alle Umstände näher regeln, die mit seiner Pflicht zur Unterhaltung des Verkehrswegs einhergehen, wie etwa Vorgaben zur Wiederherstellung des Verkehrswegs oder die Anwendung einschlägiger anerkannter Regeln der Technik). Die Grenze bildet auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, s. a. Antwort zu Frage Nr. 22.

Schließlich kann der Wegebaulastträger, insbesondere wenn anerkannte Regeln der Technik (noch) nicht existieren, mittels Nebenbestimmungen Vorgaben machen, um sicherzustellen, dass die Verlegung und Änderung von TK-Linien in beantragter Bauweise (unterirdisch, mindertief, oberirdisch) den Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung entspricht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist stets zu beachten.

Im einzelnen Ausnahmefall kann daher der Wegebaulastträger bspw. bei beabsichtigter mindertiefer Verlegung Vorgaben machen, die faktisch zu einer Ablehnung der beabsichtigten Bauweise führen, wenn die Errichtung und Unterhaltung der TK-Linie in beabsichtigter Bauweise unter keinen Umständen den Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügen kann.

Wenn in mindertiefer Bauweise verlegt werden soll, ist dies dem zuständigen Wegebaulastträger zunächst ausdrücklich mitzuteilen. Es muss im Rahmen der Antragstellung klar kommuniziert werden, dass eine mindertiefe Verlegung beabsichtigt ist. Zudem darf eine mindertiefe Verlegung nur erfolgen, wenn der Nutzungsberechtigte dauerhaft die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus entstehenden Kosten oder den etwaig höheren Erhaltungsaufwand übernimmt. Zu möglichen Nebenbestimmungen und zum Ermessen s. Antworten zu Fragen Nr. 8, 22 u. 23.

Der Wegebaulastträger ist auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 127 Abs. 3 S. 2 berechtigt, weitere Informationen und Unterlagen anzufordern, wenn diese zustimmungsrelevant sind. Für eine rechtssichere Zustimmung des Wegebaulastträgers müssen diesem alle relevanten Informationen vorliegen. Nach Ablauf der Monatsfrist beginnt die Zustimmungsfrist jedoch nicht neu zu laufen. Es empfiehlt sich daher eine zeitnahe Prüfung der Vollständigkeit des eingereichten Antrags.

Ist Antragsteller nicht Nutzungsberechtigter sondern z.B. ein Bauunternehmen als Subunternehmer, ist dem Wegebaulastträger eine Vollmacht, eine Beauftragung o. ä. vorzulegen, aus der klar hervorgeht, für welchen Nutzungsberechtigten, d.h. in der Regel für welches Telekommunikationsunternehmen, der Antragsteller tätig wird und dass zwischen Antragsteller und Nutzungsberechtigtem tatsächlich ein Rechtsverhältnis bezogen auf den Antragsgegenstand besteht. Der Wegebaulastträger kann dann mit den ihm von der BNetzA zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ob eine Nutzungsberechtigung tatsächlich vorliegt. Ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß §§ 129 ff. kommt auch in den Fällen, in denen ein Subunternehmer tätig wird, mit dem Nutzungsberechtigen zustande.

Gemäß § 125 Abs. 4 sind Beginn und Beendigung der Nutzung sowie jeder sonstige Wegfall der Nutzungsberechtigung, Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur stellt diese Informationen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.

§ 127 Abs. 8, S. 3 sieht ausdrücklich vor, dass der Wegebaulastträger seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen kann. Die Sicherheitsleistung kann vom Nutzungsberechtigten verlangt werden; sie kann auch für den Nutzungsberechtigten von einem beauftragten Bauunternehmen erbracht werden. Verpflichteter bleibt aber der Nutzungsberechtigte.

Für die Zustimmung dürfen gemäß § 223 Abs. 4 Gebühren erhoben werden.

Davon zu unterscheiden sind Kosten, die dem Wegebaulastträger aus seinem eigenen Pflichten- oder Rechtskreis erwachsen; überwacht der Wegebaulastträger bspw. die Bauarbeiten des Nutzungsberechtigten/beauftragten Bauunternehmens, und erwachsen dem Wegebaulastträger aus dieser Überwachung Kosten, so dürfen diese nicht im Wege der Gebührenerhebung geltend gemacht werden. Die Überwachung der Bauarbeiten ist nicht Teil der beantragten Zustimmung.

Schaubild zu häufig gestellten Fragen zum Telekommunikationsgesetz (TKG)

Quelle: Gigabitbüro des Bundes

III. Anforderungen an die Errichtung und Unterhaltung von TK-Linien

Die Errichtung und Änderung von Telekommunikationslinien müssen seit jeher den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.

Die anerkannten Regeln der Technik stellen den Standard dar, der in der Praxis und in Fachkreisen allgemeine Anerkennung genießt. Hierzu zählen bspw. DIN-Normen, technische Vorschriften wie etwa die ATB-BeStra, Richtlinien und Merkblätter.

Der ausdrückliche Bezug zur ATB-BeStra ist in erster Linie aus rechtsförmlichen Gründen aufgegeben worden, denn neben der ATB-BeStra können weitere anerkannte Regeln der Technik existieren, die ebenfalls zu beachten sein können. Der bisherige Wortlaut verengte den maßgeblichen Begriff der anerkannten Regeln der Technik unzulässig allein auf die ATB-BeStra. Im Ergebnis ist die ATB-BeStra auch weiterhin neben etwaigen anderen einschlägigen anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Das Fehlen anerkannter Regeln der Technik für eine bestimmte Bauweise rechtfertigt für sich allein nicht die Zustimmungsverweigerung. Vielmehr haben Antragsteller und Wegebaulastträger sich über die Art und Weise der Errichtung von TK-Linien abzustimmen. Da ein Verweis auf die Anforderungen anerkannter Regeln der Technik gerade nicht möglich ist, hat der Antragsteller als Telekommunikationsunternehmen bzw. dessen beauftragtes Bauunternehmen zunächst das Recht, die Bauweise der TK-Linien zu bestimmen.

Auf der anderen Seite kann und muss die Zustimmung verweigert werden, wenn die beabsichtigte Bauweise in keinerlei Weise im konkreten Bauvorhaben den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügt.

Insbesondere wenn für eine bestimmte beabsichtigte Bauweise (noch) keine anerkannten Regeln der Technik existieren, kommt der Möglichkeit des Wegebaulastträgers, Nebenbestimmungen gemäß § 127 Abs. 8 vorzusehen und dem anzusetzenden Verhältnismäßigkeitsmaßstab eine besondere Bedeutung zu. Zielführend ist es daher, wenn sich Antragsteller und Wegebaulastträger im Vorfeld über die Bauweise verständigen.

Das Fehlen von anerkannten Regeln der Technik für eine bestimmte Bauweise führt schließlich bei keinem Beteiligten zu einer Erweiterung oder Verengung der eigenen Rechte und Pflichten. Vielmehr bedingt es einen deutlich erhöhten Abstimmungsbedarf für alle Beteiligten. Daher ist die Schaffung anerkannter Regeln der Technik für bestimmte Bauweisen, wie etwa die mindertiefe Verlegung von TK-Linien, für alle Beteiligten mit großen Vorteilen verbunden und äußerst wünschens- und unterstützenswert.

S. hierzu die Antwort zu Frage Nr. 17.

IV. Geringfügige bauliche Maßnahme (sog. „Kleine Baumaßnahme“)

Der Bundesgesetzgeber regelt nicht, was eine „geringfügige bauliche Maßnahme“ ist, sondern nur, wie bei Anzeige einer solchen verfahren werden kann. Der Absatz orientiert sich regelungssystematisch an anzeigepflichtige Vorhaben in den Landesbauordnungen und in Bezug auf den Inhalt an die in den Ländern und Kommunen bekannten so genannten „kleinen Baumaßnahmen“ bei der Errichtung und Änderung von TK-Linien.

Was eine solche bauliche Maßnahme ist, bestimmt der jeweils zuständige Wegebaulastträger, wobei eine übergreifende Musterfestlegung zum Beispiel durch das Land oder kommunale Spitzenverbände empfohlen wird.

Sowohl die normative Festlegung geringfügiger baulicher Maßnahmen als auch die Prüfung des konkreten Vorliegens im Einzelfall obliegt dem jeweils zuständigen Wegebaulastträger.

Gemäß § 127 Abs. 4 kann eine nach Maßgabe etwaiger Verwaltungsvorschriften des jeweils zuständigen Wegebaulastträgers nur geringfügige bauliche Maßnahme diesem zunächst lediglich vollständig angezeigt werden. Es liegt nachfolgend im Ermessen des zuständigen Wegebaulastträgers, ob er sich hierzu nicht weiter verhält, mit der Folge, dass nach Ablauf eines Monats die Baumaßnahme umgesetzt werden darf, oder ob er den Anzeigenden binnen Monatsfrist auffordert, einen vollständigen Zustimmungsantrag zu stellen.

V. Nebenbestimmungen

Gemäß § 127 Abs. 8 dürfen die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten geregelt werden. Diese Aufzählung ist abschließend (numerus clausus).

Soweit keine anerkannten Regeln der Technik für die mindertiefe Verlegung oder Errichtungs- und Anbindungskonzepte für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite bestehen, und der Wegebaulastträger von den Angaben des Antragsstellers abweichende Vorgaben zur Art und Weise der Errichtung bei der mindertiefen Verlegung oder bei der Errichtung und Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite macht, müssen diese aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sein. Zudem kann der Wegebaulastträger alle Umstände näher regeln, die zu seiner Kernkompetenz als zur Unterhaltung des Verkehrswegs Verpflichteter gehören, wie etwa die Wiederherstellung des Verkehrswegs in seinen ursprünglichen Zustand nach erfolgter mindertiefer Verlegung.

Existieren somit für eine bestimmte Bauweise zur Errichtung von TK-Linien (noch) keine anerkannte Regeln der Technik, so hat der Antragsteller als den Anforderungen des § 125 Abs. 3, S. 1 entsprechender Nutzungsberechtigter in einem iterativen Abstimmungsprozess mit dem Wegebaulastträger die Aufgabe, die Umstände zu bestimmen, die mit der Errichtung der TK-Linie im engeren Sinne (Trassenverlauf, Materialeinsatz, Arbeitsweise, Projektierung usw.) verbunden sind. Äußerste Grenze sind dabei die Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Wegebaulastträger als Unterhaltspflichtiger darf alle Umstände näher regeln, die mit seiner Pflicht zur Unterhaltung des Verkehrswegs einhergehen. Die Grenze bildet auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So sind etwa Nebenbestimmungen zur Wiederherstellung des Verkehrswegs nach erfolgter mindertiefer Verlegung, die letztlich darauf hinauslaufen, dass der Verkehrsweg nach Wiederherstellung in einen besseren Zustand versetzt ist als zuvor, unverhältnismäßig.

Nebenbestimmungen i. S. d. § 127 Abs. 8 unterliegen bestimmten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen:

Erstens müssen sie sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage bewegen, d. h. die grundsätzlich gebundene Entscheidung zur Zustimmung darf mittels entsprechender Nebenbestimmungen nicht unterlaufen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn Vorgaben zur Art und Weise der mindertiefen Verlegung gemacht werden, ohne dass Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung diese Vorgaben gebieten.

Zweitens ist die abschließende Auflistung der zulässigen Regelungsbereiche des § 127 Abs. 8 und die entsprechende Rechtsprechung zum bisherigen § 68 Abs. 3, S. 8 u. 9 zu beachten.

Schließlich müssen Nebenbestimmungen unabhängig von der im konkreten Fall beantragten Bauweise immer verhältnismäßig sein, d. h. die Anforderungen, die an die Nutzungsberechtigten gestellt werden, müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.

Der Wegebaulastträger hat insbesondere die Möglichkeit, gemäß § 127 Abs. 8 Nebenbestimmungen zu erlassen und ggf. durchzusetzen, die die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten regeln. Die Dokumentationspflicht muss in ihren Anforderungen verhältnismäßig sein.

Der Wegebaulastträger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass nur zuverlässige und sachkundige Unternehmen mit den Bauarbeiten beauftragt werden. Er darf daher insbesondere im Rahmen von Nebenbestimmungen vom Nutzungsberechtigten Nachweise darüber verlangen, dass das beauftragte Bauunternehmen sachkundig und zuverlässig ist. Das Nachweisverlangen muss jedoch verhältnismäßig sein. So darf der Wegebaulastträger nicht von vornherein nur bestimmte Nachweise akzeptieren, wie etwa eine Handwerkskarte. Grundsätzlich ist es dem Nutzungsberechtigten überlassen, zu entscheiden, wie er die Zuverlässigkeit und Sachkunde des beauftragten Unternehmens nachweist bzw. glaubhaft macht. In Frage kommen bspw. auch die Dokumentation bereits umgesetzter Bauvorhaben in vergleichbarer Bauweise und anderweitige Referenzen.

VI. Kostentragungs-, Haft- und Gebührenpflichten

Die ehemaligen §§ 71 ff. – nunmehr §§ 129 ff. – sind inhaltlich nahezu unverändert. Durch das neue TKG hat sich nichts Wesentliches verändert.

Es ist dem Wegebaulastträger unbenommen, die durch den Nutzungsberechtigten veranlassten Bauarbeiten auf Einhaltung des Inhalts des Zustimmungsbescheids zu überwachen. Da jedoch die Überwachung der Bauarbeiten nicht Gegenstand des Zustimmungsbescheids selbst ist und eine Überwachung auch regelmäßig nicht „beantragt“ wird, dürfen Kosten, die der Überwachung entspringen, nicht geltend gemacht werden, sondern müssen selbst getragen werden.

Eine entsprechende Gebührenerhebung ist nicht zulässig, s. a. Antwort zu Frage Nr. 13.

Bei der mindertiefen Verlegung gelten die gleichen Kostentragungs- und Haftpflichten wie bei jeder anderen Bauweise. Auch die in § 127 Abs. 7, S. 2 vorgesehene, verpflichtende Übernahme etwaiger, durch die mindertiefe Verlegung bedingter, erhöhter Kosten und eines etwaigen erhöhten Erhaltungsaufwands durch den Nutzungsberechtigten ist grundsätzlich keine gesetzliche Besonderheit der mindertiefen Verlegung. Derselbe Rechtsgedanke findet sich seit jeher in § 129 Abs. 2 u. 3. Einer gesonderten Regelung bedarf es bei der mindertiefen Verlegung dennoch, weil die Übernahme etwaiger erhöhter Kosten dauerhaft zu erfolgen hat und nicht der Verjährung des § 135 unterfällt.

*Das Dokument wird fortlaufend aktualisiert und ergänzt.
**Soweit nicht anders angegeben, sind alle §§ solche des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in seiner ab dem 02.12.2021 geltenden Fassung.