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Am 12. Juni 2019 wurde die Frequenzauktion der Bundesnetzagentur erfolgreich beendet. Die Einnahmen von rund 6,6 Milliarden Euro fließen zu 100 Prozent in das Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“, das ausschließlich für die Förderung des Ausbaus von Gigabit-Netzen und für den Digitalpakt Schule bestimmt ist. Jeder Euro kommt damit der Verbesserung der digitalen Infrastruktur in Deutschland zu Gute.

Für die Bundesregierung standen bei der Auktion die strengen Versorgungsauflagen im Vordergrund und nicht die Höhe der Erlöse. In der Auktion wurden Frequenzen im 2-GHz- und 3,5-GHz-Bereich versteigert. Dabei handelt es sich um ein Spektrum, welches aufgrund der möglichen Bandbreiten – und das ist wichtig für 5G – enorm hohe Datenraten erreichen kann.

Die Auktion 2019 wurde – wie die Auktionen zuvor – von der Bundesnetzagentur (BNetzA) organisiert. Neben den etablierten Mobilfunknetzbetreibern Telekom, Vodafone und Telefonica nahm 1&1/Drillisch als Neueinsteiger an der Auktion teil. Damit die Unternehmen Planungs- und Investitionssicherheit haben, haben die Nutzungsrechte für die versteigerten Frequenzen eine Laufzeit bis 2040.

Die BNetzA hat nach intensiver Konsultation unter Berücksichtigung der politischen Ziele beim Mobilfunk ambitionierte Versorgungsauflagen festgelegt. Dadurch wird perspektivisch nicht nur die Versorgungsqualität für Haushalte weiter verbessert; künftig wird beim verpflichtenden Netzausbau insbesondere der Ausbau an den Verkehrswegen verlangt, um die Mobilfunkversorgung entlang von Straßen, Bahnstrecken und Wasserwegen deutlich zu optimieren.
Das betrifft das Schließen von Funklöchern, aber auch den Einstieg in 5G entlang der Autobahnen und Bundesstraßen. Konkret gibt es folgende Ausbauvorgaben:

  • bis Ende 2022 mindestens 98 % der Haushalte je Bundesland mit mindestens 100 Mbit/s,
  • bis Ende 2022 alle Bundesautobahnen mit mindestens 100 Mbit/s und höchstens 10 Millisekunden (ms) Latenz,
  • bis Ende 2022 die Bundesstraßen mit Verbindungsfunktionsstufen 0 / 1 mit mindestens 100 Mbit/s und höchstens 10 ms Latenz,
  • bis Ende 2024 alle übrigen Bundesstraßen mit mindestens 100 Mbit/s und höchstens 10 ms Latenz,
  • bis Ende 2024 alle Landes- und Staatsstraßen mit mindestens 50 Mbit/s,
  • bis Ende 2024 die Seehäfen sowie das Kernnetz der Wasserstraßen im Binnenbereich mit mindestens 50 Mbit/s,
  • bis Ende 2022 die Schienenwege mit mehr als 2.000 Fahrgästen pro Tag mit mindestens 100 Mbit/s,
  • bis Ende 2024 alle übrigen Schienenwege mit mindestens 50 Mbit/s
    sowie
  • bis Ende 2022 1.000 „5G-Basisstationen“ und 500 Basisstationen mit mindestens 100 Mbit/s in „weißen Flecken“ in Betrieb nehmen

Für Neueinsteiger gelten abweichende Versorgungsauflagen.

Die Überprüfung der Versorgungsauflagen erfolgt durch die Bundesnetzagentur.
Zunächst bestehen für die Netzbetreiber Berichtspflichten. Sie müssen die Bundesnetzagentur fortlaufend, mindestens jedoch jährlich, über den Stand der Frequenznutzung informieren. Darüber hinaus sind sie dazu verpflichtet, auf Verlangen der Bundesnetzagentur über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus, des Netzausbaus sowie die Ausbauplanungen schriftlich zu berichten. Dies beinhaltet insbesondere auch einen Bericht über den Stand des Versorgungsgrades im Hinblick auf die Flächenabdeckung und die durchschnittliche, tatsächlich zur Verfügung gestellte Übertragungsrate. Die Berichtspflicht umfasst die plausiblen Darlegungen sowie entsprechende Nachweise. Außerdem findet eine messtechnische Überprüfung der Versorgungsverpflichtungen durch den Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur statt, durch die stichprobenartig die Angaben der Netzbetreiber überprüft werden.

Bei einem Verstoß gegen die Versorgungsauflagen steht der Bundesnetzagentur eine Reihe von Sanktionsmaßnahmen zur Verfügung. Sie kann die Unternehmen zur Stellungnahme und Abhilfe auffordern, die zur Einhaltung der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen anordnen, sie kann ein Zwangsgeld festsetzen und dieses, falls erforderlich, auch mehrfach auferlegen und im Fall von schweren oder wiederholten Verstößen den Unternehmen die Tätigkeit als Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten untersagen. Zudem kann sie die Nichteinhaltung der Versorgungsauflage als Ordnungswidrigkeit mit einer empfindlichen Geldbuße ahnden.

Werden Versorgungsauflagen nicht erfüllt, drohen den Unternehmen Zwangs- und Bußgelder, die mit Inkrafttreten des 5. TKG-Änderungsgesetzes deutlich erhöht worden sind:

Konnte die Bundesnetzagentur bisher Zwangsgelder bis zu 500 000 Euro und Bußgelder bis zu 100 000 Euro verhängen, erstreckt sich der Bußgeldrahmen jetzt bis zu 1 000 000 Euro bzw. bei Unternehmen mit mehr als 50 Mio. Jahresumsatz bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Geschäftsjahre.

Weitere Details zur Auktion finden sich auf der Website der Bundesnetzagentur (BNetzA).