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Der öffentliche Verkehr unterliegt einem starken Wandel. Mit der Entwicklung von neuen „on-demand“-Mobilitätsangeboten nimmt auch das Marktpotenzial für elektronische Dienstleistungen „aus einer Hand“ weiter zu. Hierunter versteht man etwa die Bereitstellung von Echtzeitinformationen als Applikation (z.B. als elektronische Fahrplan- oder Reiseauskunft), aber auch integriertes Ticketing über Unternehmens- und Verbundsgrenzen hinweg. Dieser Digitalisierungsprozess macht Mobilität nicht nur intelligent, es ist auch eine Chance, die verkehrlichen Herausforderungen in der Stadt und auf dem Land bedarfsgerecht und klimafreundlich zu gestalten. Damit trägt die Digitalisierung dazu bei, dass die Angebotsvielfalt im öffentlichen Verkehr deutlich gesteigert werden kann und Verbraucher diese Vielfalt auch optimal für sich nutzen können. Eine Grundvoraussetzung für die Verwirklichung dieser Potentiale ist der Zugang zu den notwendigen Mobilitätsdaten.

Schaubild: Von der Datenbereitstellung zu bedarfsgesteuerten Mobilitätsdienstleistungen oder multimodalen Reiseinformationsdiensten.

Illustration: Mobilithek

Quelle: BMDV



Das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 begründet daher eine Pflicht für personenbefördernde oder die Beförderung vermittelnde Unternehmer, statische und dynamische Daten, die bei der Ausführung oder der Vermittlung von Personenbeförderungsdienstleistungen entstehen, über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen.
Die Bereitstellungspflichten treten gestuft in Kraft, nämlich

  • für statische Daten im Linienverkehr zum 1. September 2021
  • für statische Daten im Gelegenheitsverkehr und statische Daten, die Zugangsknoten wie Bahnhöfe und Haltestellen betreffen, zum 1. Januar 2022 sowie
  • für alle dynamischen Daten zum 1. Juli 2022.

Die weitere Ausgestaltung des Datenein- und Datenausgangs konkretisiert die Mobilitätsdatenverordnung, die am 20.10.2021 erlassen wurde. Sie betrifft in einem ersten Schritt Regelungen zur Bereitstellung von statischen Linienverkehrsdaten. Die Mobilitätsdatenverordnung wird jeweils zum 1. Januar 2022 sowie zum 1. Juli 2022 um die notwendigen Regelungen der dann bereitzustellenden Datenkategorien für den Gelegenheitsverkehr, zu Zugangsknoten und für die Echtzeitdatenbereitstellung erweitert.

Von der Datenbereitstellungspflicht sind grundsätzlich Unternehmer und Vermittler von Beförderungsdienstleistungen nach dem PBefG betroffen. Einzelunternehmer ohne eigene Mitarbeiter oder Solo-Selbständige sind nicht verpflichtet, Daten bereitzustellen. Sie können sich allerdings freiwillig an der Datenbereitstellung beteiligen. Die Bereitstellungspflicht findet keine Anwendung auf Sonderformen des Linien- bzw. Gelegenheitsverkehrs, wie zum Beispiel Theater- und Schülerfahrten oder Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen. Dies gilt auch für Ausflugsfahrten mit angemieteten Bussen, Chauffeursfahrten mit angemieteten Limousinen oder aber Patiententransporte mit Taxen außerhalb des Taxitarifs.

Die Datenbereitstellungspflichten betreffen statische und dynamische Daten (Echtzeitdaten). Welche Daten hiervon umfasst sind, ergibt sich aus der Anlage zur Mobilitätsdatenverordnung. Statische Daten sind einerseits Angaben zum Unternehmer oder Vermittler, wie zum Beispiel Name, Kontaktdaten oder die Beschreibung der Dienstleistung. Diese müssen nur einmalig aufbereitet und in digitaler Form über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden. Statische Daten sind auch konkrete Reiseinformationen, die der Unternehmer im Rahmen seiner Dienstleistung erstellt oder die von Vermittlern bspw. zur Kundeninformation weitergegeben werden. Dabei handelt es sich etwa um Fahrpläne oder Tarifinformationen. Bei statischen Daten handelt es sich um Angaben, die sich in der Regel nicht oder nur selten oder zumindest nicht in kurzen Intervallen ändern. Bei eintretenden Änderungen müssen diese Daten jedoch aktualisiert werden. Im Fall der Bereitstellung von dynamischen Daten, d.h. sich in kurzen Intervallen ändernden Daten, ist dafür Sorge zu tragen, dass sie in Echtzeit auch am Nationalen Zugangspunkt aktuell gehalten werden. Denn diese Daten sind als konkrete Reiseinformation nur brauchbar, wenn sie immer aktuell vorliegen. Um solche Daten bereitzustellen, bedarf es der Einrichtung einer dauerhaft funktionsfähigen Schnittstelle zum Nationalen Zugangspunkt, die sich dynamisch ändernde Daten fortlaufend aktualisiert bereitstellen kann.

Bereits mit der delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sind umfassende Datenbereitstellungspflichten im Bereich multimodaler Reiseinformationen begründet worden. Der Bund hat auf dieser Grundlage einen Nationalen Zugangspunkt (National Access Point) initial bestimmt. Mit dem Mobilitäts Daten Marktplatz (MDM), der diese Funktion seit Ende 2019 innehat, wurde auf eine technische und organisatorische Struktur aufgesetzt, die bereits die Datenbereitstellung über alle Ebenen (Bund, Länder, Kommunen) vorangebracht hat, auch in Erfüllung weiterer europäischer Verordnungen, bspw. zu Echtzeit-Verkehrsinformationen. Mit der Novellierung des PBefG wird die Pflicht zur Bereitstellung von Reiseinformationsdaten über einen Nationalen Zugangspunkt nunmehr auch auf die Bereitstellung von dynamischen Daten durch Unternehmer und Vermittler von Personenbeförderungsleistungen ausgeweitet. Auch aufgrund dieser neuen Anforderungen an einen Nationalen Zugangspunkt, hat das Ministerium dessen Weiterentwicklung in die Wege geleitet. Unter dem Namen Mobilithek soll der Nationale Zugangspunkt Unternehmen und Behörden weitere und benutzerfreundlichere Möglichkeiten bieten, Daten über standardisierte Schnittstellen miteinander auszutauschen. Ziel ist es, den Nationalen Zugangspunkt zu einem zentralen, einheitlichen und benutzerfreundlichen Zugang zu Mobilitätsdaten weiterzuentwickeln. Die Mobilithek soll ab April 2022 in den produktiven Betrieb überführt werden und in der Folge den MDM als Nationalen Zugangspunkt ablösen. In der Zwischenzeit soll die Datenlieferpflicht weiterhin über den Mobilitäts Daten Marktplatz (MDM) abgewickelt werden. Zu evtl. erforderlichen Schritten bei einer Migration zwischen den beiden Systemen werden die Datenlieferpflichtigen rechtzeitig informiert und unterstützt.

Bei der Erfüllung der Bereitstellungspflicht können Unternehmer oder Vermittler auch Personen oder Organisationen mit der Erfüllung ihrer Datenbereitstellungspflicht beauftragen (sog. Erfüllungsgehilfen). Dies können zum einen Personen oder Organisationen sein, die schon heute Bündelungsfunktionen für Unternehmer wahrnehmen, wie zum Beispiel „Taxizentralen“ oder regional oder überregional tätige „Mobilitätsdatenplattformen“. Beispiele für Letzteres sind länderübergreifende Kooperationsnetzwerke wie DELFI oder Datenplattformen der Bundesländer (z.B. MobiData BW in Baden-Württemberg. Auch die verpflichteten Vermittler können Erfüllungsgehilfe für das Unternehmen sein. Soweit ein Erfüllungsgehilfe beauftragt wird, werden die bereitzustellenden Daten ausschließlich über den Erfüllungsgehilfen an den Nationalen Zugangspunkt weitergeleitet. Ansprechpartner für den Nationalen Zugangspunkt ist dann nicht mehr der Unternehmer, sondern der Erfüllungsgehilfe. Linienverkehrsunternehmer sollen grundsätzlich über das Ländernetzwerk DELFI ihre Mobilitätsdaten an den Nationalen Zugangspunkt bereitstellen.

Weitere Informationen zur Datenlieferpflicht den technischen Voraussetzungen sowie zur Anbindung an den Nationalen Zugangspunkt stellt die Bundesanstalt für Straßenwesen hier bereit.