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Baustelle an einer Straße

Quelle: Fotolia / Ingo Bartussek

Deutschland ist eines der wirtschaftlich dynamischsten und innovativsten Länder der Welt. Damit dies auch in Zukunft so bleibt, ist ein gut funktionierendes und ausgebautes Verkehrsnetz von entscheidender Bedeutung.

Das Genehmigungsbeschleunigungsgesetz (Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes), das am 29.12.2023 Inkraft getreten ist, leistet hierfür einen wichtigen Beitrag. Das Gesetz sieht im Wesentlichen die folgenden Regelungen vor:

  • Gesetzliche Feststellung, dass bestimmte Verkehrsprojekte bei Schiene (Vordringlicher Bedarf oder Fest Disponiert, Schienennahverkehrsprojekte, Hochleistungskorridore, Digitalisierungsprojekte) und Straße (Im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern ausgewählte Projekte des vordringlichen Bedarfs mit Engpassbeseitigung oder Fest Disponiert mit Engpassbeseitigung) im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Auch die Errichtung und der Betrieb von Schnellladeinfrastruktur wird in das überragende öffentliche Interesse gestellt.
  • Ersatzneubauten im Bereich der Bundesfernstraße sollen auch bei baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau genehmigungsfrei und ohne Umweltverträglichkeitsprüfung errichtet werden können, wenn die Maßnahme auf das Brückenbauwerk begrenzt ist.
  • Auch der Bau von Radwegen an Bundesstraßen soll von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung freigestellt werden.
  • Die Digitalisierung des Planfeststellungsverfahrens (Straße, Schiene und Wasserstraße) wird vorangetrieben, zum Beispiel durch Online-Veröffentlichungen und die Durchführung von Beteiligungsschritten online.
  • Die Richtlinie (EU) 2021/1187 („Streamlining-TEN“) wird umgesetzt: Das Planfeststellungsverfahren muss bei bestimmten Vorhaben des transeuropäischen Verkehrsnetzes innerhalb von vier Jahren (Straße, Schiene, Wasserstraße, Luftverkehr, Häfen) abgeschlossen sein.
  • Die Stichtagsregelung beim Lärmschutz (Schiene) wird erweitert; in bestimmten Fällen kann die Entscheidung über den Lärmschutz bei neuen Verkehrsprognosen zurückgestellt werden.
  • Der Bedarf für die Maßnahmen, die zur Umsetzung des Deutschlandtakts erforderlich sind, wird gesetzlich festgeschrieben.
  • Im Bereich der Schiene wird ein sog. Entwidmungsverbot gesetzlich verankert. Dazu wird klargestellt, dass der Erhalt der Eisenbahninfrastruktur Vorrang hat und die Entwidmung von Schienenstrecken erschwert wird.
  • Beim Bau oder der Änderung von Bundesautobahnen sind die Möglichkeiten der Erzeugung erneuerbarer Energien auszuschöpfen, wenn es wirtschaftlich und technisch umsetzbar ist. Innerhalb von 5 Jahren erstellt die Autobahn GmbH ein Kataster für die Bundesautobahnen mit den grundsätzlich nutzbaren Flächen und Anlagen, die sich im Eigentum der Autobahn GmbH befinden.


Bereits in den vergangenen Jahren hat das BMDV kontinuierlich Prozesse angestoßen, um an verschiedenen Stellen die Abläufe zu straffen, effizienter und moderner zu machen. Hier sind insbesondere die folgenden gesetzlichen Änderungen hervorzuheben:

  1. Das Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 28.11.2018 hat wichtige Weichen im Fachplanungsrecht gestellt. Vor allem wurden im Bereich Schiene zwei Aufgaben, die bisher bei unterschiedlichen Behörden lagen – das Anhörungs- und das Planfeststellungsverfahren – in eine Hand gelegt; nunmehr sind beide beim Eisenbahn-Bundesamt gebündelt. So werden Schnittstellen reduziert und Synergien können besser genutzt werden. Für die Bereiche der Bundesfernstraßen, Bundesschienenwege und Bundeswasserstraßen wurden zudem die Planungs- und Genehmigungsverfahren transparenter und die Digitalisierung gestärkt, zum Beispiel dadurch, dass der Vorhabenträger verpflichtet wurde, sämtliche Planunterlagen im Internet zu veröffentlichen. Dies macht nicht zuletzt die Öffentlichkeitsbeteiligung bürgerfreundlicher. Ebenso wurde die Möglichkeit geschaffen, dass vorbereitende Maßnahmen zum eigentlichen Projekt bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Angriff genommen werden können. Das spart später Zeit. Außerdem kann nun in Abstimmung mit dem Vorhabenträger ein externer Projektmanager eingesetzt werden, der die Behörde beim Anhörungsverfahren unterstützt.
  2. Das Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vom 03.03.2020 hat die wesentlichen Regelungen aus dem Planungsbeschleunigungsgesetz I auch für den ÖPNV zur Anwendung gebracht. Denn auch bei den Verfahren zum Ausbau von U- und Straßenbahnen besteht Beschleunigungsbedarf. Darüber hinaus wurden die Verfahren von sog. Ersatzneubauten bei Straße und Schiene verschlankt. Bei Kreuzungsbauwerken werden die Kommunen von Finanzierungsbeiträgen freigestellt; so können diese schneller realisiert werden.
  3. Das Investitionsbeschleunigungsgesetz vom 03.12.2020, setzt die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom März 2020 um. Seine Regelungen – auch über das Verkehrsfachplanungsrecht hinaus – wurden in enger Zusammenarbeit mit BMJ, BMUV, BMI und BMWK erarbeitet.
    So wurde zum Beispiel die sog. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Infrastrukturvorhaben erleichtert. Aber auch Raumordnungsverfahren sowie Verwaltungsgerichtsverfahren wurden verschlankt. Wenn beispielsweise in dem Projektgebiet keine Einwände von Anwohnern, Naturschützern, Landwirten oder anderen wichtigen Akteuren zu erwarten sind, kann derjenige, der ein Bauprojekt plant, auf ein Raumordnungsverfahren verzichten. Zudem wurde das Raumordnungsverfahren stärker digitalisiert, zum Beispiel durch Online-Veröffentlichungen. Bei bestimmten verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, etwa wenn es um die Zulassung von Landesstraßen, bestimmten Hafenprojekten oder Windrädern geht, genügen statt drei Instanzen jetzt zwei.
    Im Bereich der Schiene wurden bestimmte Genehmigungen erleichtert; so zum Beispiel bei der Elektrifizierung von vorhandenen Bahnstrecken, bei der Ausstattung einer Strecke mit digitaler Signal- und Sicherungsleittechnik oder auch bei Lärmschutzsanierungsmaßnahmen. Hier ist jetzt kein aufwändiges Planfeststellungsverfahren mehr nötig.