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Nutzfahrzeuge verursachen derzeit etwa ein Drittel der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor. Insbesondere der heute nahezu ausschließlich mit Dieselkraftstoff betriebene schwere Straßengüterfernverkehr ist aufgrund der hohen Fahrleistungen ein großer Verursacher von CO2-Emissionen im Straßengüterverkehr. In diesem Bereich sind durch effizientere Antriebseinheiten, optimierte Abgasreinigungstechnik und eine verbesserte Kraftstoffqualität im Vergleich zu 1995 die spezifischen Emissionen pro Verkehrsaufwand (je Tonnenkilometer) gesunken. Die Verkehrsleistung des Straßengüterverkehrs hat seitdem jedoch um circa 80 Prozent zugenommen (Quelle: UBA).

Im schweren Straßengüterverkehr eingesetzte Nutzfahrzeuge erbringen regelmäßig eine hohe jährliche Fahrleistung. Die Einsatzdauer der Fahrzeuge ist dementsprechend vergleichsweise kurz. Ein Flottenaustausch zugunsten alternativer Antriebstechnologien kann somit ein wirksamer Hebel zur Verringerung von CO2-Emissionen des Verkehrssektors sein.

Nutzfahrzeuge mit alternativen Antrieben – das sind batterieelektrische Antriebe, Wasserstoff-Brennstoffzellenantriebe und hybride (Oberleitungs-)antriebe – sind derzeit noch selten im Praxiseinsatz auf der Straße zu entdecken. Während leichte Nutzfahrzeuge (LNF, bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht) mit batterieelektrischen Antrieben bereits in größeren Stückzahlen auf dem Markt sind, befinden sich bei schweren Nutzfahrzeugen (SNF, ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht) alternative Antriebe momentan überwiegend noch in einem Entwicklungs- beziehungsweise Vorserienstadium. Zudem ist die erforderliche Tank-, Lade- und Oberleitungsinfrastruktur derzeit vielfach nicht oder nicht ausreichend vorhanden.

Für den schweren Straßengüterverkehr formuliert das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung das Ziel, dass bis 2030 etwa ein Drittel der Fahrleistung elektrisch oder auf Basis strombasierter Kraftstoffe erbracht werden soll.

Informationen zu dem Themenbereich „Klimaschutz bei Bussen“, die ebenfalls zu den Nutzfahrzeugen zählen, finden Sie auf der Seite „Öffentlicher Verkehr“.

Lkw auf einer Landstraße

Quelle: Adobe Stock / m.mphoto

Klimaschutzmaßnahmen

Die europäische Gesetzgebung bildet den Rahmen für die nationalen Klimaschutzaktivitäten im Nutzfahrzeugbereich: Die EU-Verordnungen (EU) 2019/1242 und (EU) 2019/631 legen die CO2-Flottenzielwerte für neue Nutzfahrzeuge fest. Danach sollen die CO2-Emissionen bei schweren Nutzfahrzeugen bis 2025 um 15 Prozent und bis 2030 um 30 Prozent sowie bei leichten Nutzfahrzeugen um 31 Prozent reduziert werden.

Zur Erreichung des nationalen Ziels, dass 2030 ein Drittel der Fahrleistung der schweren Nutzfahrzeuge elektrisch oder auf Basis strombasierter Kraftstoffe erbracht werden soll, wird die europäische Flottenzielsetzung durch nationale Maßnahmen ergänzt. Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung enthält deshalb ein integriertes Maßnahmenpaket zur weiteren Verringerung der Treibhausgasemissionen im Straßengüterverkehr. Es bildet das Grundgerüst für die Ausrichtung der Klimapolitik im Bereich der alternativen Antriebe im Straßengüterverkehr in Deutschland bis 2030 und besteht aus den Elementen Fahrzeugförderung, Infrastrukturaufbau und regulatorische Rahmenbedingungen.

In dem im November 2020 vom BMDV veröffentlichten Gesamtkonzept klimafreundliche Nutzfahrzeuge wird die weitere Ausgestaltung der drei Elemente skizziert und der Weg für eine zielgerichtete Umsetzung der Maßnahmen aufgezeigt. In die Umsetzung der Maßnahmen werden die praktischen Erfahrungen aller relevanten Akteure eingebunden. Das BMDV setzt für diese gemeinsame Umsetzung mehrere Ad-hoc-Task-Forces (z.B. Umrüstung, Ladeinfrastruktur, Wasserstoff-Tankinfrastruktur oder dynamisches Laden) ein, in denen offene technologieübergreifende und spezifische Fragestellungen geklärt werden.

Im Bereich der Fahrzeugförderung hat das BMDV bereits in 2018 mit der Förderrichtlinie für Energieeffiziente und/oder CO2-arme schwere Nutzfahrzeuge „EEN“ begonnen. Die Förderrichtlinie EEN ist zum 31.03.2021 außer Kraft getreten.

Nutzfahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb wurden durch die Bundesregierung seit 2007 im Nationalen Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP I und II) gefördert. Die Maßnahmen im NIP umfassen dabei die Förderung von Forschung und Entwicklung der Brennstoffzellentechnologie sowie die Marktaktivierung über die Beschaffungsförderung von Anwendungen im Verkehr.

In den kommenden Jahren wird die Fahrzeugförderung durch ein neues Förderprogramm deutlich ausgeweitet: Basierend auf der neuen Richtlinie zur Förderung von Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank und Ladeinfrastruktur (KsNI) können Investitionsmehrausgaben bei der Fahrzeug- und Infrastrukturbeschaffung mit 80 Prozent gefördert werden. Dabei wird die Anschaffung von Nutzfahrzeugen, Sonderfahrzeugen und umgerüsteten Dieselfahrzeugen mit Batterie und Brennstoffzelle sowie Plug-In-Hybride und hybride Oberleitungsantriebe, die Beschaffung von betriebsnotwendiger Tank- und Ladeinfrastruktur und die Erstellung von Machbarkeitsstudien unterstützt.

Um die notwendigen Voraussetzungen für eine Marktdurchdringung von klimafreundlichen Nutzfahrzeugen zu schaffen, steuert das BMDV zudem den Aufbau einer mit dem Fahrzeughochlauf abgestimmten Tank- und Ladeinfrastruktur. Im ersten Schritt werden in einer Skalierungsphase bis 2023/2024 für batterieelektrische Antriebe, Wasserstoff-Brennstoffzellenantriebe und hybride Oberleitungsantriebe unter anderem die praktische Einsetzbarkeit in realen logistischen Prozessen erprobt und konkrete Pläne für einen flächendeckenden Aufbau der erforderlichen Infrastruktur erarbeitet. Am Ende der Skalierungsphase sollen basierend auf den erarbeiteten Ergebnissen Pfadentscheidungen über den Einsatz der Technologien getroffen werden. In der sich anschließenden Roll-out-Phase erfolgt bis 2030 der koordinierte bundesweite Aufbau der benötigten Energieversorgungsinfrastrukturen.

Die Bundesregierung hat mit dem Koalitionsvertrag vereinbart, eine CO2-Differenzierung der Lkw-Maut vorzunehmen und einen CO2-Zuschlag einführen, unter der Bedingung, eine Doppelbelastung durch den CO2-Preis auszuschließen. Die Richtlinie zur Änderung der Eurovignetten-Richtlinie ist im März 2022 in Kraft getreten, so dass der nötige europarechtliche Rahmen für die CO2-Differenzierung geschaffen wurde.

Weitere aktuelle Informationen zu Klimaschutzaktivitäten im Bereich der Nutzfahrzeuge mit alternativen Antrieben sind auf www.klimafreundliche-nutzfahrzeuge.de zusammengestellt.