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Zug auf einer Brücke

Quelle: Deutsche Bahn

Ein leistungsfähiger Schienengüterverkehr ist elementarer Bestandteil eines umweltfreundlichen Verkehrssystems. Die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Masterplan Schienengüterverkehr wird daher vom BMDV kontinuierlich vorangetrieben.

Am 13. November 2020 hat das Ministerium das Förderprogramm zur anteiligen Finanzierung der Entgelte in Serviceeinrichtungen des Schienengüterverkehrs mit dem Schwerpunkt Einzelwagenverkehr gestartet. Für die Förderung dieser Anlagenpreise standen im Jahr 2021 rund 80 Mio. Euro im Bundeshaushalt zur Verfügung. Einem degressiven Ansatz folgend sollen für die Jahre 2022/2023 jeweils rund 40 Mio. Euro und für die Jahre 2024/2025 jeweils rund 20 Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden.

Der Einzelwagenverkehr hat eine wichtige Bündelungsfunktion für den gesamten Schienengüterverkehr. Er ist aber zugleich durch häufige Rangierbewegungen zum Bilden und Auflösen von Zügen und durch die erforderlichen Infrastrukturen sehr arbeits- und kostenintensiv. Auf der anderen Seite übernimmt der Einzelwagenverkehr wichtige Aufgaben, damit der Schienengüterverkehr insgesamt funktionieren kann. So können beispielsweise beschädigte Wagen über das Netz des Einzelwagenverkehrs in die Werkstätten befördert werden. Zudem kann durch den Einzelwagenverkehr gewährleistet werden, dass auch Standorte mit geringerem Transportaufkommen über den Schienengüterverkehr eine umweltfreundliche Transportoption erhalten. Um die Verlagerungsziele der Bundesregierung zu erreichen und insbesondere Transporte von der Straße auf die Schiene zu verlagern, ist der Einzelwagenverkehr somit unverzichtbar.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen im Schienengüterverkehr erbringen.

Was wird gefördert?

Mit dem Förderprogramm werden die Entgelte der Kategorie „Zugbildung“ gefördert, die für die Nutzung entsprechender Gleise von Eisenbahninfrastrukturunternehmen erhoben werden.

Die Förderung ist wettbewerbsneutral gestaltet und gilt für Verkehre auf bundeseigenen wie auf nichtbundeseigenen Infrastrukturen.

Welchem Rahmen unterliegt das Antrags- und Zuwendungsverfahren?

Bewilligungsbehörde für die Förderung, und somit zuständig für die Antrags- und Verwendungsprüfung, ist das Eisenbahn-Bundesamt. Die Förderrichtlinie sowie weitere Informationen sind unter: http://www.eba.bund.de/apf zu finden.

Anträge auf Förderung sind jeweils einmal im Jahr vor Beginn der nächsten Netzfahrplanperiode (NFP) zu stellen. Die Frist endet jeweils am 15. Oktober für die kommende NFP.

Das Förderprogramm hat eine Laufzeit von fünf Jahren und endet am 30. November 2025.