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Bahnübergang

Quelle: AdobeStock / Astrid Gast

Bahnübergänge sind ein Reizthema für viele Bürgerinnen und Bürger. Lange Schließzeiten erzeugen Stress im Straßenverkehr sowie Beeinträchtigungen der Anwohner durch zusätzliche Lärm- und Schadstoffemissionen. Auch Bahnreisende werden ausgebremst, wenn Störungen an Bahnübergangsanlagen auftreten. Mehr Züge auf den Bahnstrecken führen dazu, dass die Schranken länger geschlossen bleiben. Nicht selten werden hierdurch leichtsinnige Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer ausgelöst, die zu schweren Unfällen führen können.

Um zu erreichen, dass der Verkehr auf der Schiene und der Straße sicher und störungsfrei fließt, unterstützt das BMDV mit ca. 75 Mio. Euro jährlich Baumaßnahmen, die den Ersatz von Bahnübergängen durch Überführungsbauwerke vorsehen. Dadurch sinkt die Anzahl der Bahnübergänge in Deutschland kontinuierlich, was auch rückläufige Unfallzahlen zur Folge hat. Ferner entwickeln die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Technik der Sicherungsanlagen ständig weiter, um die Wartezeiten am geschlossenen Bahnübergang zu verkürzen.

Im gesamten Schienennetz gab es 2005 noch 28.3369 Bahnübergänge, 2015 waren es noch 23.505.*

Weitere Informationen, speziell zur Sicherheit an Bahnübergängen, finden Sie hier auf den Seiten der Deutschen Bahn AG.

Das Eisenbahnkreuzungsgesetz schafft die regulatorischen Rahmenbedingungen für die Ziele der Bundesregierung, neue Bahnübergänge zu vermeiden und vorhandene Bahnübergänge nach Möglichkeit zu beseitigen. Wird eine neue Straße gebaut, die eine Bahnstrecke kreuzt, ist grundsätzlich eine Brücke zu errichten. Verursacht ein vorhandener Bahnübergang erhebliche Verkehrsstörungen, unterstützen Bund und Länder die Finanzierung von Brücken oder Unterführungen für Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger. Um zusätzliche Impulse für die Beseitigung von Bahnübergängen und eine attraktivere Verkehrsinfrastruktur zu setzen, sind folgende Gesetzesänderungen in Kraft getreten:

  • Mit dem Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich, welches am 13.03.2020 in Kraft getreten ist, hat sich die Kostentragung für Maßnahmen an Bahnübergängen, an denen kommunale Straßen oder Wege Strecken einer Eisenbahn des Bundes kreuzen, geändert. Die Kommunen, welche bisher ein Drittel zu den notwendigen Ausgaben beisteuern mussten, sind nun bei diesen Maßnahmen finanziell vollständig entlastet. Ohne den Finanzierungsanteil der Kommunen vereinfachen sich die Entscheidungsprozesse, wodurch die Planungen für die Beseitigung von Bahnübergängen sowie die Errichtung von Überführungsbauwerken beschleunigt werden können. Hierdurch wird die Leistungsfähigkeit des Straßen- und Schienennetzes verbessert. Denn die Beseitigung von Bahnübergängen dient nicht nur dem Straßenverkehr, sondern auch der Pünktlichkeit im Schienenverkehr durch weniger störanfällige Anlagen der Leit- und Sicherungs-Technik.
  • Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 31.05.2021 wurde auch das Eisenbahnkreuzungsgesetz geändert. Die Änderungen sind am 01.07.2021 in Kraft getreten. Geregelt wird, dass die Entlastung der Kommunen auch auf die übrigen Bahnübergänge im Zuge nichtbundeseigener Eisenbahnstrecken ausgeweitet wird. Ferner wird der Fokus darauf gerichtet, bei der Planung von Kreuzungsbauwerken veränderten Erwartungen an eine moderne Verkehrsinfrastruktur gerecht zu werden. Durch das Gesetz werden insbesondere die Investitionsbedingungen für den Ausbau kommunaler Radwege verbessert werden. Es werden Bundeszuschüsse an Kommunen gewährt, wenn die Modernisierung von Eisenbahnkreuzungen dem Bau oder Ausbau kommunaler Radwege dient. Auch für Straßenkreuzungen ist der Rechtsrahmens angepasst worden, um den Ausbau eines durchgängigen und für die Nutzer attraktiven Radwegenetzes zu erleichtern.

* Der Rückgang ist auch auf die Stilllegung von Bahnstrecken zurückzuführen.

FAQ

Verantwortlich für die Projektplanung sind die Baulastträger der kreuzenden Verkehrswege Schiene und Straße. Diese legen in einer Kreuzungsvereinbarung fest, welcher Baulastträger die Planung und die Baudurchführung der Maßnahme übernimmt. Das BMDV stellt hierfür Vereinbarungsmuster zur Verfügung. Anschließend kann die Genehmigung des Finanzierungsbeitrags des Bundes beim BMDV beantragt werden. Eine Genehmigung des BMDV für die Durchführung der Maßnahme ist nicht erforderlich, wenn die Gesamtkosten 3 Mio. voraussichtlich nicht übersteigen. Die näheren Einzelheiten bezüglich der Abwicklung der Maßnahmen sind in den vom BMDV herausgegebenen Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz geregelt.

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, können sich die Beteiligte an das BMDV wenden und eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren beantragen. Dieses Verfahren eignet sich dazu, die wechselseitigen Vorstellungen der Baulastträger einer neutralen fachlichen Bewertung zu unterziehen, um nach Möglichkeit zeitraubende Verwaltungsprozesse zu vermeiden.

Voraussetzung für Gewährung des Bundesanteils ist, dass die geplante Maßnahme erforderlich ist, um am Bahnübergang die Sicherheit zu erhöhen oder die Abwicklung des Verkehrs zu verbessern.

Das Verfahren zur Gewährung und Auszahlung der Bundesmittel für Maßnahmen an Bahnübergängen hat das BMDV in den Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG-Richtlinien 2020) geregelt.

Die Aufwendungen für Machbarkeitsstudien oder andere Voruntersuchungen gehören als sog. Verwaltungskosten zu den kreuzungsbedingten Kosten, welche als Kostenmasse bezeichnet werden. Für derartige Aufwendungen kann der Kreuzungsbeteiligte, der hierfür Ausgaben geleistet hat, einen pauschalen Zuschlag auf die Ausgleichszahlungen der übrigen Kostenträger erheben. Dieser pauschale Zuschlag beträgt 20 % der aufgewendeten Bau- und Grunderwerbskosten.

Vorbehaltlich des Vorliegens der haushalterischen Voraussetzungen ist es Ziel, dass das BMDV ab 2022 den Landkreisen, Städten und Gemeinden ergänzend zur Landesförderung Zuschüsse gewähren kann, wenn die vorgesehenen Maßnahmen an Kreuzungsbauwerken dem Bau oder Ausbau von Radwegen dienen. Zur Ausgestaltung der Förderung werden gegenwärtig die Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2020 (EKrG-Richtlinien 2020) an die 2021 geänderten gesetzlichen Bestimmungen angepasst.