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S-Bahn wartet am Bahnsteig

Quelle: Adobe Stock / Petair

Für Fahrgäste im Eisenbahnverkehr gilt unmittelbar europaweit die Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Daneben gelten für den Nahverkehr noch weitergehende Rechte nach der nationalen Eisenbahn-Verkehrsverordnung.

Ein Überblick über die wichtigsten Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr:

  • Ab einer Verspätung von 60 Minuten am Zielbahnhof haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 25 % des Fahrpreises, ab einer Verspätung von 120 Minuten auf 50 % des Fahrpreises. Für Zeitfahrkarten gelten die jeweiligen Regelungen der Beförderungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen.
  • Sie können bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielbahnhof (z. B. wegen starker Verspätung oder Ausfall Ihres Zuges) Ihre Reise abbrechen oder von der Fahrt absehen, wenn die Reise für Sie sinnlos geworden ist. Sie können dann den Fahrpreis erstattet bekommen. Alternativ können Sie die Fahrt auch zu einem späteren Zeitpunkt durchführen, auch mit geänderter Streckenführung. Bietet Ihnen das Eisenbahnunternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit des verspäteten oder ausgefallenen Zuges eine Alternative für die Weiterreise an, sind Sie berechtigt mit einem anderen Eisenbahnunternehmen, dem Reisebus oder dem Bus weiterzureisen. Die Ihnen dadurch entstandenen notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten sind Ihnen zu erstatten. Darüber hinaus haben Sie ab einer Verspätung von 60 Minuten oder mehr das Recht, nach vorherigem Einverständnis des Eisenbahnunternehmen, die Fahrt mit einem anderen Verkehrsanbieter gegen Kostenersatz durch das Eisenbahnunternehmen fortzusetzen.
  • Im Nahverkehr können Sie bei einer absehbaren Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort jeden anderen Zug nutzen – ggf. auch einen Fernverkehrszug, aber keine reservierungspflichtigen Züge. Hierfür müssen Sie ggf. zunächst einen Fahrausweis erwerben. Sie können sich die Kosten erstatten lassen. Diese Regelung gilt nicht für das Deutschlandticket als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt.
  • Im Nahverkehr können Sie auch ein anderes Verkehrsmittel (ggf. auch Taxi) nutzen, wenn Ihre planmäßige Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 und 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass Sie sonst mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen werden, oder Sie die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages nutzen wollten und Sie den Zielbahnhof nicht ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels bis 24.00 Uhr erreichen können. Die entstandenen Aufwendungen werden bis zu einem Betrag von 120 € erstattet.
  • Ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten ist Ihnen kostenlos eine Hotelübernachtung anzubieten, wenn diese notwendig wird, weiterhin sind Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten, sofern diese verfügbar sind.
  • Sie sind bei Verspätungen über die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit zu unterrichten.
  • Ausnahmen der Entschädigung:
    Das Eisenbahnunternehmen muss Ihnen keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung oder der Zugausfall verursacht wurde durch:

    • Außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegen. Hierzu gehören z.B. extreme Witterungsbedingungen oder große Naturkatastrophen (nicht „gewöhnliche“ Unwetter)
    • Verhalten des Fahrgastes
    • Verhalten eins Dritten (z. B. Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug oder Polizeieinsätze)
  • Eisenbahnunternehmen haben Sie beim Fahrkartenverkauf auf Ihre Nachfrage u. a. über Folgendes zu informieren: Verbindungen mit der kürzesten Fahrzeit oder dem günstigsten Fahrpreis, die allgemeinen Beförderungsbedingungen des Eisenbahnunternehmens oder die Zugänglichkeit von Einrichtungen für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowie die Verfügbarkeit von Stellplätzen und die Zugangsbedingungen für Fahrräder.
  • Während der Fahrt hat das Eisenbahnunternehmen Sie über Verspätungen sowie wichtige Anschlusszüge zu informieren.
  • Es besteht ein Anspruch auf Beförderung ohne Aufpreis.
  • Eisenbahnunternehmen und Bahnhofbetreiber müssen auf Anfrage über die Zugänglichkeit von Eisenbahnverkehrsdiensten informieren und, wenn entsprechender Bedarf spätestens 24 Stunden vor Reisebeginn angemeldet wird, kostenlos Hilfe beim Ein- und Aussteigen und während der Fahrt leisten, soweit geschultes Personal vorhanden ist. Bei grenzüberschreitenden Fahrten beträgt die gesetzliche Voranmeldefrist 36 Stunden.
  • Es reicht eine einzige Meldung auch im Rahmen der Beförderung auf einer Fahrt durch mehrere Eisenbahnunternehmen aus. Die Anmeldung ist zu richten an die Mobilitätsservicezentrale der DB AG.
  • Fahrgäste haben gegenüber dem Eisenbahnunternehmen einen Anspruch auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks.
  • Bei einem Eisenbahnunfall, bei dem ein Fahrgast verletzt oder getötet wurde, müssen Eisenbahnunternehmen einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des Fahrgastes oder seiner Angehörigen deckt.
  • Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einzurichten.
  • Sie haben den Fahrgästen für Entschädigungs- und Erstattungsanträge mindestens einen Weg der barrierefreien elektronischen Kommunikation zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus können Forderungen auf Entschädigung oder Erstattung gegenüber der Deutschen Bahn AG und einer Vielzahl sonstiger Eisenbahnunternehmen weiterhin über das
    Servicecenter Fahrgastrechte
    60647 Frankfurt
    Telefon +49 (0)30-586020920
    geltend gemacht werden.
  • Der Antrag muss von Ihnen innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt eingereicht werden.
  • Das Eisenbahnunternehmen musss innerhalb eines Monats entschädigen oder erstatten.
  • Sie können sich beim Eisenbahn-Bundesamt über mutmaßliche fahrgastrechtliche Verstöße beschweren. Das Eisenbahn-Bundesamt wird prüfen, ob und inwieweit das Unternehmen gegen seine rechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat:
    Eisenbahn-Bundesamt
    Heinemannstraße 6
    53175 Bonn
    Telefon +49 (0) 228 30795400
  • E-Mail fahrgastrechte@eba.bund.de
  • Weitere Informationen: www.eba.bund.de

Darüber hinaus steht Ihnen der Weg zu einer geeigneten Schlichtungsstelle offen, mit dem Ziel einer außergerichtlichen und einvernehmlichen Streitbeilegung. Als anerkannte Schlichtungsstellen kommen die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. (söp) oder die regionalen Schlichtungsstellen für den Nahverkehr SNUB – Die Nahverkehr-Schlichtungsstelle und die Schlichtungsstelle Nahverkehr (snv) in Betracht. Voraussetzung für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist die Mitgliedschaft des Eisenbahnunternehmens bei der Schlichtungsstelle.