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Grafik: Gefahrzettel 3
Gefahrzettel 3

Quelle: BMDV

Die „Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter“ (RID), das „Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR) und das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen“ (ADN), enthalten in Teil 5 sowohl die Muster der Gefahrzettel/Großzettel (Placards), als auch die orangefarbene Tafel, das Kennzeichen umweltgefährdende Stoffe, die Abbildungen der Ausrichtungspfeile, das Kennzeichen für erwärmte Stoffe und das Warnzeichen für Begasung. In Teil 3 enthalten die genannten Vorschriften die Kennzeichnung für gefährliche Güter in begrenzter Menge, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der ICAO-TI für eine Luftbeförderung aufgegeben werden und die Kennzeichnung für freigestellte Mengen.

Diese Gefahrgutkennzeichnungen bieten wir Ihnen hier zum Download an.

Rechtsverbindlich sind jedoch nur die Abbildungen in Teil 5 RID/ADR/ADN, wie sie im Bundesgesetzblatt Teil II verkündet werden. Die Maßangaben der Gefahrgutkennzeichnungen entnehmen Sie bitte der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Für Gefahrzettel finden Sie Maßangaben in Unterabschnitt 5.2.2.2.1.1 RID/ADR/ADN, für Großzettel finden Sie Maßangaben in Abschnitt 5.3.1.7.1 RID/ADR/ADN. Die Maßangaben der weiteren Kennzeichen finden Sie in den zugehörigen Teilen der Regelwerke.