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Zusätzlich zu den verkehrsträgerübergreifenden Vorschriften sind die nachfolgenden Vorschriften für Gefahrgutbeförderungen auf der Straße relevant. Die Texte dieser Vorschriften sind über Links oder zum Herunterladen im Kontextmenü zugänglich. Bitte beachten Sie, dass nur die im Bundesgesetzblatt oder im Verkehrsblatt veröffentlichten Texte verbindlich sind. Zwischenzeitliche Änderungen des Gefahrgutbeförderungsrechts, die auf anderen als gefahrgutrechtlichen Gesetzen oder Verordnungen beruhen, werden bei der jeweiligen nächsten Neufassung berücksichtigt.

Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ist ein umfassendes Basisregelwerk. Es enthält Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter, für den Umgang während der Beförderung und für die verwendeten Fahrzeuge.

Der Änderung des Übereinkommenstextes hat Deutschland durch das Gesetz zu dem Protokoll vom 28. Oktober 1993 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) zugestimmt.

Zudem hat Deutschland durch das Gesetz zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) dem Protokoll vom 13. Mai 2019 zugestimmt (BGBl. 2021 II S. 603). Der Titel des Übereinkommens lautet nun: „Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“. Das Akronym „ADR“ bleibt unverändert.

Die Neufassung des ADR 2021 vom 16. November 2021 wurde im BGBl. 2021 II S. 1184 mit Anlageband bekannt gegeben. Den Link zum Anlageband finden Sie mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlages nachfolgend.

Diese Neufassung berücksichtigt die zum 1. Januar 2021 mit der 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757 mit Anlageband) in Kraft getretenen Änderungen des ADR.

Mit der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601) wurden die zum 1. Januar 2023 international in Kraft getretenen Vorschriften des ADR verkündet. Den Link zum Wortlaut der Verordnung und zum Anlageband finden Sie mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger-Verlages nachfolgend.

Sechsundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (26.  ADR-Ausnahmeverordnung - 26. ADR-AusnV)

Deutschland darf anlässlich der Fortentwicklung des Regelwerks so genannte Multilaterale Vereinbarungen abschließen. Diese werden in der ADR-Ausnahmeverordnung verkündet und aufgehoben. Zwischenzeitliche Neuabschlüsse und gegebenenfalls Aufhebungen werden im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr bekannt gemacht. Neu abgeschlossene Vereinbarungen dürfen gemäß § 5 Absatz 9 GGVSEB sofort angewendet werden.

Weitere Informationen einschließlich der fremdsprachigen Texte und der erfolgten Gegenzeichnungen durch die ADR-Vertragsparteien veröffentlicht die Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE).

Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (Gefahrgutkontrollverordnung - GGKontrollV)

Diese Verordnung regelt - in Umsetzung der entsprechenden Richtlinie der Europäischen Union - die Befugnis zu behördlichen Kontrollen auf der Straße und in den Unternehmen sowie die Art ihrer Durchführung. Sie beinhaltet auch eine Prüfliste und eine nicht abschließende Auflistung möglicher Verstöße und deren Einteilung in Gefahrenkategorien.

Die Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 wurde im BGBl. I 2005 S. 3104 bekannt gemacht. Der Text ist anliegend zu finden.

Die GGKontrollV wurde danach durch Artikel 488 der 10. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. 2015 I S. 1474) nochmals geändert.