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Am 15. Juni 2021 trat das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz vom 9. Juni 2021 (SaubFahrzeugBeschG) zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1161 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (Clean Vehicles Directive, CVD-Richtlinie) in Kraft. Das Gesetz setzt hierbei vollumfänglich die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1161 um. Mit diesem Gesetz werden bei der öffentlichen Auftragsvergabe erstmals verbindliche Mindestziele für die Beschaffung von emissionsarmen und -freien Pkw sowie leichten und schweren Nutzfahrzeugen vorgegeben. Die neuen Vorgaben gelten seit dem 2. August 2021.

Das Gesetz verfolgt in Umsetzung der EU-Richtlinie das Ziel, einen Nachfrageimpuls von sauberen, d.h. emissionsarmen und -freien Straßenfahrzeugen zu setzen und somit die Emissionen im Verkehrsbereich zu reduzieren. Durch den Beitrag zur Verringerung der CO2- und Luftschadstoffemissionen werden die politischen Ziele in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz gestärkt und die öffentliche Verwaltung wird ihrer Vorbildfunktion gerecht. Daneben soll die Begünstigung einer breiteren Nachfrage von sauberen Straßenfahrzeugen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zum Wachstum in diesem Sektor beitragen.

Die Einhaltung der Mindestziele durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in den Bundesländern sollen diese eigenverantwortlich für ihr Hoheitsgebiet regeln und sicherstellen. Die Bundesländer sind insoweit frei in ihrer Entscheidung, entsprechend den bestehenden Verwaltungsebenen (Regierungsbezirke, Kreise bzw. Landkreise, (kreisfreie) Städte und Gemeinden) hinsichtlich der Einhaltung der Mindestziele zu differenzieren.

Für Fragen zur konkreten Umsetzung der Vorgaben der Clean Vehicles Directive bzw. dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz im Zuständigkeitsbereich der Länder wird empfohlen, sich direkt an die jeweiligen Länderstellen zu wenden.

Allgemeines

Das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Auftrage (engl. Common Procurement Vocabulary, CPV) ist das einheitliche Klassifizierungssystem in Europa für das öffentliche Beschaffungswesen. Das Gemeinsame Vokabular stellt sich als eine Liste von Leistungen und Liefergegenständen dar, denen jeweils ein eindeutiger Schlüssel (CPV-Code) zugeordnet ist.

In der Europäischen Union werden technisch und funktional vergleichbare Fahrzeuge gruppiert und als EU-Fahrzeugklassen bezeichnet. Für das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz sind die Fahrzeugklassen M1-3 (Personenbeförderung) und N1-3 (Güterbeförderung) relevant.

Weiterführende Informationen zur Umsetzung der CVD-Richtlinie und zum Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz erhalten Sie hier.
Hier ist der CVD-Leitfaden des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) veröffentlicht, der sich an Vergabestellen von Bund, Ländern und Kommunen richtet und diese im Allgemeinen über die Vorgaben der CVD-Richtlinie und im Speziellen über die Anforderungen der Datenerhebung und -bereitstellung im Rahmen des nach dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vorgesehenen Monitorings und der Dokumentationspflichten informiert.
Ferner hat die EU-Kommission am 22.10.2020 eine Bekanntmachung mit einem Überblick häufig gestellter Fragen zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 2, 3, 4 und 5 der CVD-Richtlinie, insbesondere zum Anwendungsbereich der Richtlinie, zur Definition von sauberen Fahrzeugen sowie zu den Mindestzielen, veröffentlicht.

Die EU-Kommission sammelt und veröffentlicht die Anzahl und die Klassen der Fahrzeuge, die unter die in Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben a und c der CVD-Richtlinie genannten Aufträge fallen, indem sie die einschlägigen Daten aus den Vergabebekanntmachungen, die gemäß den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU in der Datenbank Tenders Electronic Daily (TED) veröffentlicht werden, extrahiert und an die Mitgliedstaaten übermittelt. Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen am 24. August 2023 gelten für die eForms besondere Anwendungsregelungen, u.a. für die Erfassung CVD-relevanter Beschaffungen, seit dem 25. Oktober 2023.

Für die Einhaltung der Mindestziele der Clean Vehicles Directive (CVD-Richtlinie) durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer gilt, dass die Länder diese eigenverantwortlich für ihr Hoheitsgebiet regeln und sicherstellen müssen. Die Länder können innerhalb ihrer Zuständigkeit festlegen, welche der betroffenen Auftraggeber tatsächlich die Mindestziele einhalten müssen, solange die Beschaffungsquote landesweit eingehalten wird. Nach § 5 Absatz 3 SaubFahrzeugBeschG können Länder auch ein gemeinsames Mindestziel bilden.
Geldbußen sind im Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz nicht geregelt.

Die Mindestziele der CVD-Richtlinie gelten für Beschaffungen, deren Auftragsbekanntmachung nach dem 2.8.2021 veröffentlicht wurde oder bei denen nach dem 2.8.2021 zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde (§ 10 SaubFahrzeugBeschG).

Für Beschaffende

Das Gesetz richtet sich an öffentliche Auftraggeber und bestimmte Sektorenauftraggeber. Zu den öffentlichen Auftraggebern zählen unter anderem Gebietskörperschaften, kommunale Eigenbetriebe oder öffentliche Verkehrsbetriebe. Welche öffentlichen Auftraggeber sowie Sektorenauftraggeber betroffen sind, ergibt sich aus §§ 99 Nr. 1-3 sowie und 100 GWB in Verbindung mit § 2 Nr. 2 SaubFahrzeugBeschG. Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes wird in § 3 SaubFahrzeugBeschG geregelt.

In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt die Beschaffung von als „sauber“ definierten Straßenfahrzeugen der Klassen M1, M2 und M3 sowie N1, N2 und N3. Das Gesetz knüpft u. a. an den Abschluss von Kaufverträgen an und bezieht darüber hinaus auch das Leasing und die Anmietung von Straßenfahrzeugen mit ein. Ausnahmen vom Anwendungsbereich hinsichtlich besonderer Fahrzeuge werden in § 4 SaubFahrzeugBeschG geregelt.

§ 4 Absatz 1 SaubFahrzeugBeschG zählt die vom Anwendungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes ausgenommenen Fahrzeuge auf. Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der Ausnahmen.

Diese Ausnahmeregelungen vom Geltungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes betreffen zum Beispiel:

  • Fahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr, der Rettungsdienste, die eigens für ihre Aufgaben entwickelt, gebaut oder angepasst wurden.
  • Fahrzeuge, die primär für den Einsatz auf Baustellen, Häfen oder Flughäfen entwickelt oder gebaut wurden (z.B. Sonderfahrzeuge wie Baumaschinen, Flughafenbusse, Schleppfahrzeuge)
  • Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (z.B. Traktoren)
  • Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, die für die Verrichtung von Arbeiten entwickelt und gebaut wurden und bauartbedingt nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind. Dies sind z.B. Kehrmaschinen. Die Ausnahmeregelung umfasst auch sogenannte Multi-use-Fahrzeuge.
  • Reisebusse.
  • Im Geltungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes befinden sich allerdings Busse der Klasse M3 Klasse 1 (typischerweise Stadtbus) sowie Klasse M3 Klasse A (typischerweise Midibus in Linienbusausführung), vgl. auch § 4 Absatz 2 SaubFahrzeugBeschG.

Die Bekanntmachung der EU-Kommission erläutert in Frage 20 verschiedene Fallbeispiele im Hinblick auf die Berücksichtigung nachgerüsteter Fahrzeuge. Für die Berücksichtigung als sauberes bzw. emissionsfreies Fahrzeug unterscheidet die EU-Kommission nicht, ob das Fahrzeug bereits im Rahmen der Herstellung oder erst durch eine (spätere) Nachrüstung die jeweiligen Kriterien für ein sauberes oder emissionsfreies Fahrzeug erfüllt.

Nach § 6 Absatz 7 SaubFahrzeugBeschG kommt es für die Berücksichtigung nachgerüsteter Fahrzeuge nicht auf den Auftragswert der Nachrüstung an.

Die Anforderungen sind im Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz unter § 2 Nummern 4 bis 7 aufgeführt. § 2 Nummer 4 SaubFahrzeugBeschG verweist für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge auf die Anlage 1 zum Gesetz.

Vergaberechtliche Fragestellungen

Maßgeblich ist, dass die Mindestziele für den jeweiligen Referenzzeitraum erfüllt werden müssen (vgl. § 6 SaubFahrzeugBeschG). Sofern die Länder nichts Abweichendes regeln, gilt der Grundsatz, dass die Mindestziele durch den jeweiligen Auftraggeber über den gesamten mehrjährigen Referenzzeitraum insgesamt eingehalten werden müssen. Die konkrete Ausschreibung muss so gestaltet sein, dass die Erreichung der Ziele für den jeweiligen öffentlichen Auftraggeber bzw. Sektorenauftraggeber in dem gesamten Referenzzeitraum sichergestellt wird. Es liegt daher in der Verantwortung des jeweiligen Auftraggebers zu entscheiden, wie die Mindestziele ggf. auf mehrere relevante Beschaffungsvorgänge aufgeteilt werden und insofern konkrete Vorgaben in der Leistungsbeschreibung zu erteilen bzw. in den Zuschlagskriterien zu berücksichtigten. Insofern besteht Gestaltungsfreiheit, solange die Mindestziele insgesamt eingehalten werden. Ferner bietet es sich grundsätzlich an, bereits in der Leistungsbeschreibung darauf einzugehen, ob die konkrete Vergabe aufgrund der betreffenden Fahrzeuge und Fahrzeugklassen sowie der Erwerbs- bzw. Dienstleistungstatbestände grundsätzlich unter das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz fällt.

Der CVD-Leitfaden des BMDV für Vergabestellen enthält ein Musterformular für Anbieter zur Datenabfrage nach § 8 SaubFahrzeugBeschG (siehe S. 20 im CVD-Leifaden des BMDV.

Für das Hinwirken des Auftraggebers auf die vollständige Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen (z. B. Lieferung, Fahrzeugeinsatz) stehen die üblichen vertragsrechtlichen Instrumente zur Verfügung.

Gemäß § 3 Nr. 3 SaubFahrzeugBeschG gilt dieses Gesetz für „die Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber durch Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste gemäß der Tabelle der Anlage 2 […]“. Um Mittelstandsinteressen zu wahren, sind Leistungen eines Auftrages durch Lose zu vergeben (vgl. § 97 Abs. 4 S. 1 und 2 GWB).

Der Anknüpfungspunkt für den Anwendungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz ist allerdings der Auftrag als solches und nicht das einzelne Los. Insofern findet das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz auf alle resultierenden Lose Anwendung.

Da das Verfahren nach der VgV ausgelöst wurde, wird das Fahrzeug zur Erfüllung der Mindestquote berücksichtigt.

Für die Berechnung der Mindestziele für die Beschaffungsvorgänge für den jeweiligen Referenzzeitraum ist das zu berücksichtigende Datum der Vergabe des öffentlichen Auftrags das Datum, an dem der Zuschlag erteilt wird.

Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz knüpft in § 6 Absatz 4 an den Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nach dem jeweils durchgeführten Vergabeverfahren nach Sektorenverordnung beziehungsweise Vergabeverordnung an. Das bedeutet, dass nach Prüfung und Wertung der Angebote der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber eine Entscheidung für ein Angebot trifft (§ 58 VgV; § 52 SektVO). Damit endet im Regelfall das Vergabeverfahren und es kommt ein Vertrag zwischen Bieter und Auftraggeber zustande.

§ 3 Nr. 2 SaubFahrzeugBeschG knüpft wie bei der Beschaffung von Neufahrzeugen (Kauf, Leasing, Anmietung) an den Beschaffungsvorgang für die Dienstleistung an. Maßgeblich ist die Zahl der Straßenfahrzeuge, die für die Erbringung dieser Dienstleistung im Rahmen eines neuen Dienstleistungsauftrags (Auftragsbekanntmachung bzw. Aufruf zum Wettbewerb nach dem 02.08.2021) genutzt werden sollen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Dienstleister Neufahrzeuge erwirbt oder bestehende Fahrzeuge nutzt.

Der CVD-Leitfaden des BMDV für Vergabestellen enthält ein Musterformular für Anbieter zur Datenabfrage nach § 8 SaubFahrzeugBeschG (siehe S. 20 im CVD-Leitfaden des BMDV).

Für die Berechnung der Mindestziele für die Beschaffungsvorgänge des jeweiligen Referenzzeitraums ist nach § 6 SaubFahrzeugBeschG das Datum, an dem der Zuschlag erteilt wird, also der Vertrag geschlossen wird, maßgeblich. Die im Angebot gemäß Anlage 1 des CVD-Leitfadens des BMDV übermittelten Daten sind vom Auftraggeber in die Vergabebekanntmachung zu übernehmen. Die Anrechnung erfolgt daher unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs.

§ 3 SaubFahrzeugBeschG richtet sich an öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, insofern sind diese auch dafür verantwortlich, die Vergaben so zu gestalten, dass sie den Vorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz entsprechen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Auswahl des CPV-Codes fehlerhaft war, kann die Möglichkeit einer Korrekturmeldung im Rahmen der Vergabebekanntmachungen genutzt werden.

Die EU-Schwellenwerte lassen sich im Bundesanzeiger finden und werden regelmäßig aktualisiert. Die seit dem 01.01.2022 gültigen Schwellenwerte finden Sie https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/oy8oyJby6Z2a1dCXjO4/content/oy8oyJby6Z2a1dCXjO4/BAnz%20AT%2013.12.2021%20B1.pdf?inline.

Sektorenauftraggeber i. S. d.§2 Nr. 2 SaubFahrzeugBeschG sind Auftraggeber i. S. d. § 100 GWB mit der Maßgabe, dass für den Linienverkehr gemäß §§ 13 i. V. m. 42 PBefG erteilte Genehmigungen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß § 100 Abs. 2 GWB darstellen.

Da privatrechtliche Betriebe (Busunternehmen), die eigenwirtschaftliche Verkehre durchführen, ihre Sektorentätigkeit auf Grundlage einer PBefG-Genehmigung ausüben, gelten diese grundsätzlich nicht als Sektorenauftraggeber i. S. d. Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes.

Sollten allerdings öffentliche Auftraggeber gem. § 99 Nr. 1 bis 3 GWB auf diese Betriebe einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können (§ 100 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b GWB), dann wären auch diese Betriebe Sektorenauftraggeber i. S. d. Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes.

Auch die Beschaffung von Dienstfahrzeugen, die für die private Nutzung zugelassen sind, können betroffen sein, wenn es sich bei der beschaffenden Stelle um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 2 Nr. 1 und 2 SaubFahrzeugBeschG handelt.

Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme

Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich im Allgemeinen um einen Auftrag, der vergeben wird, um Rahmenbedingungen für zukünftige Einzelabrufe festzulegen.
Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein „elektronischer Warenkatalog“. Der Auftraggeber sucht sich daraus einen Kreis von Bietern für bestimmte Waren aus, um dann diesbezüglich Aufträge zu vergeben.

Für die Dokumentation in beiden Fällen ist eine vierteljährliche Zusammenstellung der Einzelabrufe notwendig. Zu Beginn eines neuen Quartals soll eine Vergabebekanntmachung mit einer Zusammenstellung aller Daten seit der letzten Quartalsmeldung übermittelt werden. Weitere Informationen zur Dokumentation finden Sie auch im CVD-Leifaden des BMDV.

Werden auf Grundlage eines Rahmenvertrages, der vor dem 2.8.2021 durch ein Vergabeverfahren abgeschlossen wurde, noch Straßenfahrzeuge beschafft, so unterliegen diese nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes.
Dasselbe gilt für die Berücksichtigung von Straßenfahrzeugen aufgrund bereits vor dem 2.8.2021 geschlossener Verträge oder beauftragter Dienstleistungen, die erst nach dem 2.8.2021 eingesetzt oder verwendet werden.
Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beschaffte saubere oder emissionsfreie Straßenfahrzeuge, die im Rahmen von nach dem 2.8.2021 geschlossenen Verträgen oder beauftragten Dienstleistungen eingesetzt werden sollen, werden bei der Erfüllung der Mindestziele berücksichtigt.

Pkw & leichte Nutzfahrzeuge

Saubere Pkw und leichte Nutzfahrzeuge i.S.d. § 2 Nr. 4 SaubFahrzeugBeschG sind Fahrzeuge der EU-Fahrzeugklassen M1, M2 und N1.

Pkw und leichte Nutzfahrzeuge werden über die Grenzwerte der CO2- und Luftschadstoffemissionen als saubere Fahrzeuge definiert, vgl. auch Anlage 1 zu § 2 Nummer 4 SaubFahrzeugBeschG.

In der Übereinstimmungsbescheinigung werden für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge die Angaben für CO2-Emissionswerte „WLTP gewichtet, kombiniert“ (Plug-in-Hybridfahrzeuge) bzw. „WLTP kombiniert“ (andere Fahrzeuge) herangezogen.

Zusätzlich zu den CO2-Emissionsgrenzwerten gilt es auch die Grenzwerte der Luftschadstoffemissionen für saubere Pkw und leichte Nfz. gemäß Anlage 1 zu § 2 Nummer 4 SaubFahrzeugBeschG einzuhalten.

Schwere Nutzfahrzeuge

Saubere schwere Nutzfahrzeuge i.S.d. § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG sind Fahrzeuge der EU-Fahrzeugklassen N2, N3 und M3.
Emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge nach § 2 Nr. 6 SaubFahrzeugBeschG umfassen ebenfalls die EU-Fahrzeugklassen N2, N3 und M3.

Damit schwere Nutzfahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, im Sinne des Gesetzes als sauber gelten und damit auf die Beschaffungsquote angerechnet werden können, sind die im Folgenden dargelegten Voraussetzungen von § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG einzuhalten:

  • Es handelt sich um einen Kraftstoff im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/94/EU (sog. AFID). Der Kraftstoff erfüllt die Anforderungen der 10. BImSchV.
  • In § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG ist auch synthetischer Kraftstoff der DIN EN 15940 als weitere Erfüllungsoption zugelassen, soweit er die weiteren Voraussetzungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erfüllt. Das Inverkehrbringen von paraffinischem Dieselkraftstoff als Reinkraftstoff ist in der derzeitigen Fassung der 10. BImSchV (Stand: Oktober 2023) grundsätzlich nicht zugelassen. Um der Option der Nutzung paraffinischer Dieselkraftstoffe als Reinkraftstoffe im Rahmen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz Rechnung zu tragen, können aktuell die vom Gesetz verpflichteten Auftraggeber diesen Kraftstoff aus Sicht der Bundesregierung in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 der 10. BImSchV ohne gesonderte Ausnahmebewilligung betriebsintern verwenden. Unter „betriebsinterne Verwendung“ fällt auch die Betankung der eigenen Busflotte an Betriebshöfen eines ÖPNV-Unternehmens. Nicht gestattet ist die Abgabe des paraffinischen Reinkraftstoffes an Dritte oder die Nutzung für nicht betriebliche Zwecke.
  • Auf einen Forschungs- und Erprobungszweck kommt es im Zusammenhang mit dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz nicht an. Für den Vollzug des Immissionsschutzrechts sind die Länder zuständig.
    Ferner gelten die weiteren Anforderungen von § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG, wonach die Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Kraftstoffen vermischt werden dürfen. Kraftstoffe der DIN EN 15940 dürfen nicht aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen erzeugt worden sein. Insbesondere Palmöl gilt nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 19. März 20219 als Rohstoff mit hohem Risiko für indirekte Landnutzungsänderung.

Der Koalitionsausschuss hat allerdings am 28.03.2023 beschlossen, dass paraffinische Dieselkraftstoffe (XTL) durch die Aufnahme der DIN EN 15940 in die 10. BImSchV zukünftig als Reinkraftstoff für den Einsatz im Straßenverkehr in Verkehr gebracht werden können. Zeitgleich soll aber die laufende Förderung des Einsatzes fossiler paraffinischer Dieselkraftstoffe im Rahmen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes durch eine entsprechende Gesetzesänderung beendet werden.

Aus fossilen Rohstoffen erzeugter GTL (Gas-to-Liquid) Diesel erfüllt in der Regel die Norm DIN EN 15940 und kann somit aktuell zur Quotenerfüllung herangezogen werden (Stand: Oktober 2023).

Der Koalitionsausschuss hat allerdings am 28.03.2023 beschlossen, dass zukünftig die laufende Förderung des Einsatzes fossiler paraffinischer Dieselkraftstoffe im Rahmen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes durch eine entsprechende Gesetzesänderung beendet werden soll. Bislang verwendetes HVO 100 soll auch weiterhin genutzt und zur Quotenerfüllung herangezogen werden können. Auch klassischer Biodiesel aus nachhaltigen Rohstoffen kann dafür weiterhin eingesetzt werden. Ausgenommen sind jedoch Kraftstoffe, die aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, wie etwa Palmöl, erzeugt wurden.

Busse

Im Geltungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes befinden sich nur Busse der Klasse M3 Klasse 1 (typischerweise Stadtbus) sowie Klasse M3 Klasse A (typischerweise Midibus in Linienbusausführung). Die Aufbauklasse ist in Nummer 39 der Übereinstimmungsbescheinigung aufgeführt.

Saubere schwere Nutzfahrzeuge, wie z.B. Stadtbusse, müssen den Vorgaben der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG entsprechen. Danach müssen diese Fahrzeuge in der aktuellen Regelung mit alternativen Kraftstoffen im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/94/EU, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 geändert worden ist, betrieben werden. Demnach ist ein „Elektrofahrzeug“ ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält. Aufladbare schwere Hybrid-Nutzfahrzeuge (Plug-in-Hybridfahrzeuge) gelten als saubere schwere Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG, nicht jedoch schwere Hybrid-Nutzfahrzeuge, die nicht extern aufgeladen werden können.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 SaubFahrzeugBeschG werden Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen entwickelt und gebaut wurden, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Damit unterliegen Busse, die speziell für den Einsatz auf Flughäfen konzipiert und gebaut wurden (z.B. breitere Eingangstüren, wenige Sitzplätze etc.) und beispielsweise für den Passagiertransport eingesetzt werden, nicht den Mindestzielen des Gesetzes.

Pkw und leichte Nutzfahrzeuge werden über die Grenzwerte der CO2- und Luftschadstoffemissionen als saubere Fahrzeuge definiert, während schwere Nutzfahrzeuge und Busse aufgrund der Nutzung alternativer Kraftstoffe unter diese Definition fallen. Mindestens die Hälfte des Mindestziels für saubere Busse muss durch emissionsfreie Fahrzeuge erfüllt werden, d.h. die Busse müssen weniger als 1 g CO2/km ausstoßen.

Maßgeblich dafür sind die Angaben zu den Fahrzeugemissionen in der jeweiligen Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs. Die einschlägigen Testzyklen für die Messung der Fahrzeugemissionen werden aktuell bei ausgeschalteter Heizung durchgeführt. Demnach kann ein Stadtbus z.B. unabhängig von den Emissionen des Heizsystems im Rahmen der CVD-Richtlinie als emissionsfrei betrachtet werden.

§ 3 SaubFahrzeugBeschG richtet sich an öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, insofern sind diese auch dafür verantwortlich, die Vergaben so zu gestalten, dass sie der verbindlichen Quotenregelung genügen.

Paraffinische Kraftstoffe wie HVO können gemäß Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz bereits jetzt bei einer betriebsinternen Nutzung in Reinform an betriebsinternen Tankstellen von Stadtbussen getankt werden. Ausgenommen sind jedoch Kraftstoffe, die aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, wie etwa Palmöl, erzeugt wurden.

Eine Aufnahme der DIN EN 15940 in die 10. BImSchV hätte zur Folge, dass auch eine Betankung auf HVO-Basis in Reinform an öffentlichen Tankstellen rechtlich zulässig wäre. Zudem könnten dann auch Fernbusse HVO in Reinform tanken (Hinweis: Fernbusse sind vom Anwendungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes ausgenommen. Die Ausnahmeregelung gilt ausschließlich im Anwendungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes.). Allerdings müssen seitens der Hersteller entsprechende Fahrzeugfreigaben für die Verwendung von paraffinischen Reinkraftstoffen nach DIN EN 15940 vorliegen.

Der Koalitionsausschuss hat am 28.03.2023 beschlossen, dass zukünftig die laufende Förderung des Einsatzes fossiler paraffinischer Dieselkraftstoffe im Rahmen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes durch eine entsprechende Gesetzesänderung beendet werden soll. Bislang verwendetes HVO 100 soll auch weiterhin genutzt und zur Quotenerfüllung herangezogen werden können. Auch klassischer Biodiesel aus nachhaltigen Rohstoffen kann dafür weiterhin eingesetzt werden.

Dienstleistungen

In Anlage 2 zu § 3 Nummer 3 SaubFahrzeugBeschG findet sich eine Übersicht der von den CVD-Mindestzielen betroffenen Verkehrsdienstleistungen, die anhand der dort aufgeführten CPV-Codes beschrieben werden. Wählen Auftraggeber bei der Vergabe von Verkehrsdienstleistungen die in Anlage 2 als CPV-Codes aufgeführten Dienstleistungen, fällt das betreffende Vergabeverfahren in den Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG. Die in Anlage 2 aufgeführten CPV-Codes sollen dann angewendet werden, wenn für die Erbringung dieser Dienstleistungen der Einsatz von Straßenfahrzeugen gefordert wird, die zu den Fahrzeugklassen gehören, die unter die CVD-Richtlinie bzw. das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz fallen und die in Anlage 2 aufgeführten Verkehrsdienste den Hauptgegenstand des Dienstleistungsvertrages darstellen (Erwägungsgrund 12 der CVD-Richtlinie). Aus den konkreten Regelungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes ergibt sich dabei, ob ein Fahrzeug in den Anwendungsbereich fällt.

Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz betrifft den Einsatz von Fahrzeugen im straßengebundenen Verkehr. Bei der Vergabe von Verkehrsdienstleistungen handelt es sich entweder um die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße nach § 3 Nummer 2 SaubFahrzeugBeschG unter Berücksichtigung der besonderen Schwellenwerte oder um eine Dienstleistung, die einem der in Anlage 2 zum Gesetz aufgeführten CPV-Codes entspricht. Dabei ist entscheidend, ob die Vergabe von SEV-Leistungen unter den CPV-Code 60112000-6 fällt, und dies der Hauptgegenstand des Vertrages ist, oder ggf. andere CPV-Codes einschlägig sein können.

Die Fahrzeuganzahl ist vom Dienstleister mitzuteilen. Anlage 1 des CVD-Leifadens des BMDV enthält ein Musterformular für Anbieter zur Datenabfrage nach § 8 SaubFahrzeugBeschG.

Die Einhaltung der Mindestziele der CVD-Richtlinie gilt für alle Beschaffungen nach dem 2.8.2021 (§ 10 SaubFahrzeugBeschG), die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und müssen für den jeweiligen Referenzzeitraum erfüllt werden.

Öffentliche Dienstleistungsaufträge für ÖPNV-Verkehrsleistungen, die vor dem 2.8.2021 abgeschlossen wurden, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 10 SaubFahrzeugBeschG). Erfasst werden nur solche Aufträge, bei denen die Auftragsbekanntmachung nach dem 2.8.2021 veröffentlicht wurde bzw. der Aufruf zum Wettbewerb nach dem 2.8.2021 ergangen ist.

§ 3 Nr. 3 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes knüpft wie bei der Beschaffung von Fahrzeugen (Kauf, Leasing, Anmietung) an den Beschaffungsvorgang für Verkehrsdienstleistungen an. Aus den CPV-Codes in Anlage 2 zu § 3 Nr. 3 SaubFahrzeugBeschG ergibt sich, auf welche Art von Postdienstleistungen die Mindestziele Anwendung finden.

Die EU-Kommission verweist diesbezüglich auf die CPV-Codes 60160000-7, 60161000-4 und 64121100-1 sowie 64121200-2, die aufgrund ihrer direkten Verknüpfung mit dem Transport und der Verteilung von Paketen und Briefen in den Anhang der Richtlinie aufgenommen wurden.

§ 3 Nr. 3 SaubFahrzeugBeschG knüpft neben der Beschaffung von Fahrzeugen (Kauf, Leasing, Anmietung) auch an den Beschaffungsvorgang von Verkehrsdienstleistungen mit Fahrzeugen an. Aus den Angaben in Anlage 2 zu § 3 Nr. 3 des Gesetzes ergibt sich, auf welche Art von Verkehrsdienstleistungen die Mindestziele Anwendung finden, z.B. für die CPV-Referenznummer 60130000-8 für Personensonderbeförderung (Straße), unter die nach Aussage der EU-Kommission in der Regel auch Schülertransporte subsumiert werden können.

Nein, die Anmietung von Bussen mit Fahrpersonal fällt unter einen eigenen CPV-Code, der nicht vom Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz umfasst wird.

Bei der Vergabe bestimmter Verkehrsdienstleistungen gelten nach dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz Mindestziele für bestimmte, in dem Gesetz aufgeführte Fahrzeuge. Diese Mindestziele sind bei der Vergabe von Dienstleistungen durch den Besteller/Auftraggeber der Leistung im Rahmen der Ausschreibung einzufordern.

Dies betrifft auch die Dienstleistung „Abholung von Siedlungsabfällen“ mit dem CPV-Code 90511000-2, vgl. § 3 Nr. 3 SaubFahrzeugBeschG in Verbindung mit Anlage 2. Der Auftraggeber nimmt die Eingruppierung der zu vergebenden Leistung entsprechend dem gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge vor (vgl. die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 im Zusammenhang mit Abfällen aufgeführten CPV-Codes).

Kraftstoffe

Damit schwere Nutzfahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, im Sinne des Gesetzes als sauber gelten und damit auf die Beschaffungsquote angerechnet werden können, sind die im Folgenden dargelegten Voraussetzungen von § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG einzuhalten:

  • Es handelt sich um einen Kraftstoff im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/94/EU (sog. AFID). Der Kraftstoff erfüllt die Anforderungen der 10. BImSchV.
  • In § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG ist auch synthetischer Kraftstoff der DIN EN 15940 als weitere Erfüllungsoption zugelassen, soweit er die weiteren Voraussetzungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erfüllt. Das Inverkehrbringen von paraffinischem Dieselkraftstoff als Reinkraftstoff ist in der derzeitigen Fassung der 10. BImSchV (Stand: Oktober 2023) grundsätzlich nicht zugelassen. Um der Option der Nutzung paraffinischer Dieselkraftstoffe als Reinkraftstoffe im Rahmen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz Rechnung zu tragen, können aktuell die vom Gesetz verpflichteten Auftraggeber diesen Kraftstoff aus Sicht der Bundesregierung in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 der 10. BImSchV ohne gesonderte Ausnahmebewilligung betriebsintern verwenden. Unter „betriebsinterne Verwendung“ fällt auch die Betankung der eigenen Busflotte an Betriebshöfen eines ÖPNV-Unternehmens. Nicht gestattet ist die Abgabe des paraffinischen Reinkraftstoffes an Dritte oder die Nutzung für nicht betriebliche Zwecke.
  • Auf einen Forschungs- und Erprobungszweck kommt es im Zusammenhang mit dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz nicht an. Für den Vollzug des Immissionsschutzrechts sind die Länder zuständig.

    Ferner gelten die weiteren Anforderungen von § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG, wonach die Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Kraftstoffen vermischt werden dürfen. Kraftstoffe der DIN EN 15940 dürfen nicht aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen erzeugt worden sein. Insbesondere Palmöl gilt nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 19. März 20219 als Rohstoff mit hohem Risiko für indirekte Landnutzungsänderung.

Der Koalitionsausschuss hat allerdings am 28.03.2023 beschlossen, dass paraffinische Dieselkraftstoffe (XTL) durch die Aufnahme der DIN EN 15940 in die 10. BImSchV zukünftig als Reinkraftstoff für den Einsatz im Straßenverkehr in Verkehr gebracht werden können. Zeitgleich soll aber die laufende Förderung des Einsatzes fossiler paraffinischer Dieselkraftstoffe im Rahmen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes durch eine entsprechende Gesetzesänderung beendet werden.

Aus fossilen Rohstoffen erzeugter GTL (Gas-to-Liquid) Diesel erfüllt in der Regel die Norm DIN EN 15940 und kann somit aktuell zur Quotenerfüllung herangezogen werden (Stand: Oktober 2023).

Der Koalitionsausschuss hat allerdings am 28.03.2023 beschlossen, dass zukünftig die laufende Förderung des Einsatzes fossiler paraffinischer Dieselkraftstoffe im Rahmen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes durch eine entsprechende Gesetzesänderung beendet werden soll. Bislang verwendetes HVO 100 soll auch weiterhin genutzt und zur Quotenerfüllung herangezogen werden können. Auch klassischer Biodiesel aus nachhaltigen Rohstoffen kann dafür weiterhin eingesetzt werden. Ausgenommen sind jedoch Kraftstoffe, die aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, wie etwa Palmöl, erzeugt wurden.

Pkw und leichte Nutzfahrzeuge werden nach § 2 Nr. 4 SaubFahrzeugBeschG ausschließlich über die Grenzwerte der CO2- und Luftschadstoffemissionen als saubere Fahrzeuge definiert. Alternative Kraftstoffe können i.S.d. § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG bei sauberen schweren Nutzfahrzeugen und Bussen zur Quotenberechnung herangezogen werden.