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Bus für den ÖPNV

Quelle: Adobe Stock / Achim Wagner

Das vorgelegte Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften (Clean Vehicles Directive, kurz CVD) wurde am 14. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Mit dem Gesetz werden bei der öffentlichen Auftragsvergabe erstmals verbindliche Mindestziele für emissionsarme und -freie Pkw sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge, insbesondere für Busse im ÖPNV, für die Beschaffung vorgegeben. Die Vorgaben gelten seit dem 2. August 2021 und verpflichten die öffentliche Hand sowie für einzelne Dienstleitungen auch eine Auswahl bestimmter privatrechtlich organisierter Akteure (z.B. Post- und Paketdienste, Stadtreinigung) dazu, dass ein Teil der angeschafften Fahrzeuge zukünftig emissionsarm oder -frei sein muss.

Für wen gelten die Mindestziele?

Die Richtlinie gilt für folgende Aufträge (u.a. durch Ausschreibungen oder Vergabeverfahren) nach dem 2. August 2021:

  • für Verträge über Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen
  • für öffentliche Dienstleistungsaufträge (z.B. ÖPNV-Busse)
  • für Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste (z.B. Paket- und Postdienste, Abholung von Siedlungsabfällen)

Die Beschaffungsquoten werden neben der Bundesverwaltung auch den einzelnen Ländern für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich verpflichtend vorgegeben. Die Mindestziele können bei Bedarf länderübergreifend sowie auch in den Ländern flexibel aufgeteilt werden, solange sie landesweit insgesamt eingehalten werden. Auch eine sogenannte Branchenvereinbarung auf Landesebene kann bei Bedarf von den Ländern zur Zielerfüllung herangezogen werden.

Ausnahmen gelten aufgrund der Einsatzanforderungen oder begrenzter Marktverfügbarkeit u.a. für Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr, Katastrophenschutz, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie reine Reisebusse.

Was sind die Mindestziele?

  • Es gibt für zwei Referenzzeiträume (2.8.2021 bis 31.12.2025; 1.1.2026 bis 31.12.2030) feste Quoten für die Beschaffung sauberer Pkw sowie leichter und schwerer Nutzfahrzeuge durch die öffentliche Auftragsvergabe. Zu den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen gehören v.a. der öffentliche Verkehr (Straße), die Personensonderbeförderung (Straße), die Bedarfspersonenbeförderung sowie bestimmte Post- und Paketdienste und die Abholung von Siedlungsabfällen.
  • Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, die die Grenzwerte zu CO2- und Luftschadstoffemissionen gemäß CVD einhalten, können den CVD-Mindestzielen von 38,5 % an den Neubeschaffungen seit 2. August 2021 angerechnet werden. Die Mindestziele für emissionsarme und -freie Busse im ÖPNV liegen für den ersten Referenzzeitraum bis Ende 2025 bei 45 % und für den zweiten Zeitraum bis Ende 2030 bei 65 %. Mindestens die Hälfte der Mindestziele für Busse im ÖPNV muss durch emissionsfreie Fahrzeuge erfüllt werden.
  • In der Bundesverwaltung erfolgt die Umstellung der Fuhrparke auf Dienstfahrzeuge mit alternativen Antrieben bereits seit einigen Jahren erfolgreich. Das Ziel der klimaneutralen Bundesverwaltung bis 2030 umfasst auch den Einsatz von emissionsarmen und -freien Fahrzeugen.
  • Pkw und leichte Nutzfahrzeuge werden über Grenzwerte zu CO2- und Luftschadstoffemissionen als „saubere Fahrzeuge“ definiert, während schwere Nutzfahrzeuge und Busse aufgrund der Nutzung alternativer Kraftstoffe (z.B. Strom, Wasserstoff, Erdgas, Biokraftstoffe) unter diese Definition fallen. Plug-In Hybridbusse können ebenfalls den Beschaffungsquoten für saubere Fahrzeuge angerechnet werden.

Übersicht

Übersicht Clean Vehicles Directive

Quelle: BMDV

* Die Hälfte der beschafften Busse muss emissionsfrei sein, d.h. weniger als 1 g CO2/km ausstoßen, z.B. Elektro- bzw. Brennstoffzellenfahrzeuge.
** Alternative Kraftstoffe dürfen nicht mit konventionellen, fossilen Kraftstoffen gemischt werden.

Weitere Informationen zur „Clean Vehicles Directive“ finden Sie hier.

Dokumentationspflichten

Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber sind nach § 8 SaubFahrzeugBeschG zur Dokumentation ihrer Beschaffungen im Sinne des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge verpflichtet. Um die Daten über die Beschaffung von Fahrzeugen im Wege der öffentlichen Auftragsvergabe für das Monitoring und die Berichterstattung gegenüber der EU korrekt zu erfassen, können Software-Lösungen öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber bei der Erhebung dieser Daten unterstützen.

Weitere Informationen, auch zur Möglichkeit der Listung, finden Sie im Leitfaden Leitfaden für eVergabe-Dienstleister/ Fachverfahrenshersteller zur Umsetzung der Clean Vehicles Directive.

Folgende eVergabe-Dienstleister bieten die Möglichkeit, die Daten gemäß den Anforderungen der Clean Vehicles Directive zu erheben und in den TED-Formularen zu kodieren.
Die vorliegende Liste ist nicht abschließend und wird fortlaufend aktualisiert.

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Stand: 07.11.2022