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Die Politik der transeuropäischen Verkehrsnetze beruht auf der Erkenntnis, dass leistungsfähige und gut vernetzte Infrastrukturen von zentraler Bedeutung für Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Wohlstand der Europäischen Union sind. In Artikel 170 des Vertrages über die Arbeitsweise in der in Europäischen Union wird die Bedeutung der Verkehrsinfrastrukturpolitik, der Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V), als Voraussetzung für die Verwirklichung des Binnenmarktes und des freien Dienstleistungsverkehrs unterstrichen.

Die TEN-V-Politik wird von der Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission (GD MOVE) maßgeblich bestimmt.

Die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 über Leitlinien für die transeuropäischen Verkehrsnetze definiert allgemeine Ziele und Prioritäten sowie spezielle technische Anforderungen für das TEN-V-Netz. In den Anhängen der Verordnung befinden sich Übersichtskarten der Netze (Straße, Schiene, Wasserstraße), und Listen der zum TEN-Netz gehörenden so genannten Kernnetzknoten, der See-, Binnen- und Flughäfen sowie der Umschlagsterminals.

Das TEN-V-Netz besteht aus zwei Ebenen, einem Gesamtnetz und einem Kernnetz. Das Kernnetz soll spätestens bis 2030, das Gesamtnetz bis 2050 vollendet sein. Als Kernnetz wurden neun Korridore definiert, welche die wichtigsten Langstreckenverkehrsachsen des Binnenmarktes darstellen. Allein sechs dieser Korridore führen durch Deutschland. Sie sind multimodal angelegt und sollen vor allem grenzüberschreitende Verbindungen innerhalb der Union stärken. Das TEN-Gesamtnetz umfasst Schienenverkehrsinfrastruktur, Binnenschifffahrtsinfrastruktur, Straßenverkehrsinfrastruktur, Seeverkehrsinfrastruktur und Meeresautobahnen, Luftverkehrsinfrastruktur sowie Infrastruktur für den multimodalen Verkehr. Das TEN-Kernnetz umfasst als Teil des Gesamtnetzes dessen strategisch wichtigste Knoten und Verbindungen. Das TEN-Wasserstraßennetz wird in seiner Gesamtheit dem Kernnetz zugerechnet.

Der TEN-Verordnung entsprechend wird für jeden Korridor ein EU-Koordinator bzw. eine EU-Koordinatorin benannt. Daneben gibt es noch Koordinatoren für die sogenannten „Meeresautobahnen“ (Motorways of the Sea) und das Zugsicherungssystem ERTMS (European Rail Traffic Management System). In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten stellen die Koordinatoren Arbeitspläne für die Korridore auf und verfolgen deren Umsetzung.

In der am 07.07.2021 verabschiedeten neuen TEN-Finanzierungsverordnung „Connecting Europe Facility (CEF2)“ VO (EU) Nr. 2021/1153 wird definiert, welche Maßnahmen/Projekte in welcher Höhe gefördert werden können. In den „Nicht-Kohäsionsländern“, zu denen Deutschland gehört, sind Förderungen bis höchstens 50 % der Kosten möglich.

Eine TEN-Förderung wird nur auf Antrag gewährt und setzt einen zuvor veröffentlichten Aufruf zur Antragstellung („Call“) der European Climate, Infrastructure and Environment Executive Agency (CINEA) im Auftrag der EU-Kommission voraus. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Zuschüsse. Antragsberechtigt sind die EU-Mitgliedstaaten oder mit deren Zustimmung öffentliche Einrichtungen sowie auch private Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit..

Verordnung (EU) Nr. 2021/1153 „Connecting Europe Facility (CEF2)“

Die neue CEF2 VO (EU) 2021/1153 löst im neuen mehrjährigen Finanzrahmen (2021 – 2027) die bisher sehr erfolgreiche CEF1 VO (EU) 1316/2013 ab. Die CEF2 ist eine gemeinsame Finanzierungsverordnung für alle Transeuropäischen Netze (Verkehr, Energie und Digital). Sie definiert, was in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen gefördert werden kann. Die CEF2 ist das wichtigste Förderinstrument der TEN-V.

Eine Förderung erfolgt in der Regel durch (Investitions-) Zuschüsse. Abweichend davon ist die Förderung für Elektromobilität und andere Formen alternativer Kraftstoffinfrastrukturen als Finanzierungsinstrument im Rahmen der “Alternative Fuels Infrastructure Facility” (AFIF) vorgesehen. In diesem Fall werden Zuschüsse nur gewährt, wenn das Projekt zugleich eine Finanzierung durch Förderbanken, wie die EIB, oder andere Kreditinstitute erfährt. Mit den dabei nachzuweisenden Finanzierungszusagen der genannten Institutionen möchte die Kommission eine ausreichende Marktnähe der Projekte sicherstellen. Die Mittelausstattung der CEF2 wurde im Rahmen der Verhandlungen zum „Mehrjährigen Finanzrahmen“ (MFR) festgelegt. Im aktuellen MFR stehen als Budget für den Erhalt und den Ausbau von Verkehrsinfrastruktur 25,807 Mrd. Euro zur Verfügung, von denen 11,286 Mrd. Euro ausschließlich für Projekte in Empfängerländern des Kohäsionsfonds eingesetzt werden können. Hinzu kommen noch 1,691 Mrd. Euro für Projekte der „Militärischen Mobilität“.

Die Europäische Kommission rechnet mit einem erheblichen Investitionsbedarf für die Fertigstellung des TEN-V-Kernnetzes bis 2030. Allein für die Kernnetzkorridore werden von ihr ca. 550 Mrd. Euro veranschlagt.

Als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Krise hat die Europäische Kommission die „Aufbau- und Resilienzfazilität“ (RRF) als wesentlichen Bestandteil der Initiative „NextEU“ ins Leben gerufen. Die RRF unterstützt Mitgliedstaaten bei ihren nationalen Reformprogrammen und begleitet die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des „Europäischen Semesters“. Soweit die von Mitgliedstaaten zu entwickelnden nationalen Pläne für die RRF auch Investitionen in Verkehrsinfrastruktur vorsehen, können hiervon zusätzliche Impulse für die TEN-V ausgehen. Daneben sieht die Europäischen Kommission im MFR für die Periode 2021-2027 rund 95,5 Mrd. Euro für das neue Forschungs- und Innovationsprogramm “Horizon Europe“ vor. Durch „Horizon Europe“ soll der Klimawandel bekämpft werden. Dieses trägt zur Verwirklichung der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung bei und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum der EU.

Artikel 4 der TEN-V Verordnung nennt allgemeine Ziele der Transeuropäischen Verkehrsnetze (Kohäsion, Effizienz und Nachhaltigkeit, sowie mehr Vorteile für die Nutzer). Artikel 3 der CEF2-Verordnung spezifiziert diese Ziele wie folgt:

  • Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamen Interesse in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene und multimodale Netze und Infrastrukturen für eine intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität im Einklang mit den Zielen der TEN Verordnung.
  • eine Anpassung des TEN-V-Netzes an die Doppelnutzung der Verkehrsinfrastruktur im Hinblick auf die Verbesserung der zivilen und militärischen Mobilität.

In Artikel 9 der CEF2-Verordnung werden die Fördervoraussetzungen wie folgt definiert:

  • Maßnahmen in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene, interoperable und multimodale Netze zwecks Ausbaus der Schienen-, Straßen-, Binnenschifffahrts- und Seeschifffahrtsinfrastruktur
  • „Horizontalen Prioritäten“, d. h. Innovatives Management und Dienstleistungen, neue Technologien und Innovationen (z.B. ERTMS, RIS, IVS)
  • Maßnahmen, die der militärischen Mobilität dienen (werden in Artikel 12 der CEF2 Verordnung näher definiert)

Anhang I der CEF2 listet zudem Vorhaben im TEN-Kernnetz auf, die prioritär gefördert werden:

  • Einzelne Projekte auf den neun Kernnetzkorridoren.
  • Andere einzeln definierte Abschnitte des Kernnetzes.

Die Europäische Kommission fokussiert sich darauf, die Kernnetzkorridore bis 2030 fertig zu stellen.

Für Deutschland als Nicht-Kohäsionsland gelten gemäß Artikel 15 der CEF2-Verordnung folgende Höchstfördersätze:

General Envelope:
                      Vorhaben                                       BereichFörderhöchstsatz
Studien  alle Verkehrsträger50 %
Arbeiten Generell30 %
Grenzüberschreitend50 %
Systeme für Telematikanwendungen50 %

Binnenwasserstraßen50 %
Interoperabilität im Schienenverkehr50 %
Neue Technologien und Innovationen50 %
Sicherheit der Infrastruktur50 %
Anpassung der Verkehrsinfrastruktur für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union 50 %
Military Mobility:
VorhabenBereichFörderhöchstsätze
Studienalle Verkehrsträger50 % / 85 %
Arbeitenalle Verkehrsträger50 % / 85 %

Die Bundesregierung unterstützt ein integriertes europäisches Verkehrssystem mit intermodalen Lösungen. Moderne Verkehrswege und -mittel sind unverzichtbare Voraussetzungen für eine funktionierende Wirtschaft, leistungsfähige Infrastrukturen sind ein klarer Standortvorteil. Umgekehrt gilt: vernachlässigte Infrastruktur droht Wachstum und Beschäftigung zu verringern. Ein zukunftsfähiges Verkehrssystem muss den ökologischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Herausforderungen gerecht werden sowie die Interessen der Bürger berücksichtigen. Mobilität in Deutschland soll moderner, effizienter, leiser und nachhaltiger gestaltet werden.

Das Verkehrswachstum muss verkehrsträgerübergreifend geschultert werden. Daher hat die Verkehrspolitik der Bundesregierung zum Ziel, die Leistungsfähigkeit und Effizienz aller Verkehrsträger zu sichern und durch eine optimale Vernetzung dafür zu sorgen, dass sie im Gesamtsystem ihre jeweiligen Stärken zum Einsatz bringen können.

Mit dem aktuellen Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2030 und den 2016 in Kraft getreten Ausbaugesetzen hat die Bundesregierung ihre Prioritäten für die nächsten Jahre klar definiert:

  • Vorrang für Ersatz- und Erhaltungsinvestitionen bei allen Verkehrsträgern,
  • bei Aus- und Neubau Vorrang für die Fertigstellung laufender Vorhaben,
  • Engpassbeseitigungen auf Hauptachsen und in wichtigen Knoten.

Der BVWP umfasst mehr als 1000 Einzelprojekte (49 % Straße, 42 % Schiene, 9 % Wasserstraße) mit einem Finanzvolumen von rd. 270 Mrd. Euro. Dabei sind die Prioritätensetzungen der Bundesregierung und der EU-Kommission weitgehend identisch: Beispielsweise liegen fast alle großen Neu- und Ausbauprojekte im Bereich Schiene auf Kernnetzkorridoren. Auch der Ansatz der Europäische Kommission, Investitionen (Zuschüsse) auf den Ausbau der Korridore zu konzentrieren, deckt sich mit dem Schwerpunkt „Ausbau von stark belasteten Knoten und Hauptachsen“ im BVWP.

Aus diesem Grund unterstützt die Bundesregierung die EU-Kommission bei der Entwicklung und Aufbau des TEN-V-Netzes.