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Güterverkehr

Quelle: bayernhafen gruppe / David Ebener

Um mehr Güterverkehr von der Straße auf die Schiene und die Binnenwasserstraße zu verlagern, fördert der Bund Investitionen privater Unternehmen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs. Die wichtigsten Eckpunkte der Förderung im Überblick:

Fördergegenstand

Als Kombinierter Verkehr (KV) im Sinne dieser Richtlinie gilt der Transport von Gütern in ein und derselben genormten Ladeeinheit (Container, Wechselbrücke, Sattelauflieger bzw. bei der Rollenden Landstraße auch komplette Lkw), wobei die Ladeeinheit einschließlich des Gutes den Verkehrsträger wechselt. Im Rahmen des Förderprogramms werden Investitionen in den Neu- und Ausbau von KV-Umschlaganlagen sowie Investitionen in den Ersatz bestehender Umschlaganlagen oder Umschlaganlagenteile finanziell gefördert.

Höhe der Zuwendungen

Von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben werden bis zu 80 Prozent als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt.

Antragstellung

Interessierte Investoren stellen ihre Förderanträge für Anlagen des KV Schiene/Straße oder Schiene/Schiene beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA), für Anlagen des KV Wasserstraße/Straße oder Wasserstraße/Wasserstraße bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS). Die GDWS ist zudem Bewilligungsbehörde für trimodale Anlagen (Wasserstraße/Schiene/Straße) mit einem Schwerpunkt der Investition in die Wasserstraßeninfrastruktur. Das EBA ist Bewilligungsbehörde bei trimodalen Anlagen mit einem Schwerpunkt der Investition in die Schieneninfrastruktur.

Je Förderantrag muss die Summe der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben mindestens 100.000 Euro betragen. Das Ergebnis der Prüfung des Förderantrags soll dem Antragsteller frühestmöglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen aller zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen mitgeteilt werden.

Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt in der Reihenfolge des Vorliegens vollständiger und bescheidreifer Anträge. Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nähere Informationen zu der Förderung und Antragstellung sind über die zuständigen Bewilligungsbehörden Eisenbahn-Bundesamt bzw. Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhältlich.

Rechtsgrundlage für die Zuwendungen

Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 23. November 2022 und den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO.

Die Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 23. November 2022 gilt bis 31. Dezember 2026.