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Autofahrer

Quelle: Unsplash

Anfang August 2021 sind Änderungen im Personenbeförderungsrecht in Kraft getreten, mit denen eine eigene Rechtsgrundlage für neue digitale Mobilitätsangebote/-dienste und Geschäftsmodelle geschaffen wurde. Bislang wurden diese Verkehre meist auf Grundlage einer Auffangvorschrift bzw. einer Experimentierklausel genehmigt.

Warum eine Gesetzesänderung, was ist das Problem?

  • Neue digitale Mobilitätsdienstleister und Geschäftsmodelle drängen auf den Markt, bzw. sind schon am Markt tätig, z.B. zur Vermittlung von (Sammel-)Fahrten per App- bzw. Smartphone-Steuerung.
  • Für diese Dienstleistungen gab es bislang keine eigenen Rechtsgrundlagen.
  • Mit der Gesetzesnovelle wird für die Zulassung dieser Mobilitätsangebote ein eigener Rechtsrahmen geschaffen.
  • Für die Anbieter bedeutet das eine wirtschaftliche Sicherheit.
  • Gleichzeitig befürchtet das Taxigewerbe durch die Gesetzesänderung eine unfaire Wettbewerbssituation.

Wie wird das durch die Neuregelung gelöst?

  • Durch einen ausgewogenen Kompromiss. Das heißt: Zwischen den Beförderungsformen wird ein fairer Ausgleich hergestellt.
  • Neue Mobilitätsanbieter wie Uber und plattformbasierte Poolingdienste erhalten einen innovationsfreundlichen Rechtsrahmen, in dem die Anbieter Aufträge annehmen dürfen, die zuvor telefonisch oder per App bestellt wurden.
  • Taxen dürfen weiterhin als einzige spontan Fahrgäste aufnehmen (Wink- und Wartemarkt).
  • Gleichzeitig erhalten Länder und Kommunen wirksame Steuerungsmöglichkeiten, u.a. um das Zusammenspiel vor Ort mit dem lokalen/regionalen ÖPNV so effizient wie möglich zu gestalten, und um die von den neuen Dienstleistern zu erfüllenden Standards festzulegen.

Wie ist die Gesetzesnovelle entstanden?

  • Das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 basierte auf der Arbeit der eingerichteten Findungskommission.
  • In dieser hatten Vertreter des BMDV, der Koalitionsfraktionen, der Länder und des Verkehrsausschusses des Bundestages am 19.06.2020 mehrheitlich eine inhaltliche Einigung erzielt. Die geeinten Eckpunkte sind Grundlage der Gesetzesnovelle gewesen.
  • Anfang März konnte dann nach intensiven fraktionsübergreifenden Verhandlungen ein Kompromiss gefunden werden, der am 05.03.2021 im Bundestag beschlossen wurde und dem der Bundesrat am 26.03.2021 zugestimmt hat.

Was sind die Ziele?

  • Die Verbesserung der Mobilität durch die reguläre Zulassung dieser neuen Mobilitätsangebote für die Menschen in Stadt und Land.
  • Geteilte Mobilität: weniger motorisierter Individualverkehr in Städten und urbanen Ballungsräumen – ein maßgeblicher Beitrag zum Klimaschutz.
  • Bessere Versorgung der Menschen in ländlichen Räumen mit flexiblen, nachfrageorientierten Mobilitätsangeboten.
  • Faire Wettbewerbsbedingungen zwischen den Verkehrsformen, z.B. durch grundsätzliche Beibehaltung der Rückkehrpflicht für Mietwagen zum Schutz des Taxigewerbes.
  • Effektive Steuerungsmöglichkeiten durch die Behörden in den Ländern und Kommunen, zum Beispiel durch die Möglichkeit zur Festsetzung von Mindestpreisen im Mietwagenverkehr.

Was wird genau neu geregelt?

  • Plattformbasierte digitale Geschäftsmodelle / Mobilitätsdienstleistungen z.B. über App- bzw. Smartphone-Steuerung. On-Demand- / Pooling-Angebote von Fahrdiensten, bei denen sich mehrere Fahrgäste ein Fahrzeug teilen.
  • Am konkreten Bedarf ausgerichtete, flexible, bestellbare Angebote im öffentlichen Personennahverkehr. Davon sollen vor allem die ländlichen Regionen profitieren.

Wie wird das konkret ausgestaltet?

  • Die Angebote „Bedarfsgesteuerte Pooling-Dienste des ÖPNV“ („Linienbedarfsverkehr“) und „Pooling-Dienste außerhalb des ÖPNV“ („gebündelter Bedarfsverkehr“) werden als neue Verkehrsformen mit eigenem Rechtsrahmen definiert.
  • Den Kommunen und Genehmigungsbehörden werden Steuerungsmöglichkeiten (insbes. die Festlegung einer Poolingquote) gegeben.
  • Bei Mietwagen wird an der Rückkehrpflicht festgehalten. Den Genehmigungsbehörden wird jedoch – um unnötige Verkehre zu vermeiden – erstmals die Möglichkeit eingeräumt, in Gemeinden mit großer Flächenausdehnung bei weiten Entfernungen weitere geeignete Abstellorte festzulegen. Hierfür ist eine Mindestwegstrecke von fünfzehn Kilometern zwischen Betriebssitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen.
  • Gleichzeitig werden die Handlungsinstrumente der Genehmigungsbehörde im Mietwagenverkehr erweitert. So kann sie nun den Mietwagenverkehr stärker als bisher regulieren, um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen. Dazu zählen die Möglichkeit zur Vorgabe eines Mindestbeförderungsentgelts, aber auch Sozialstandards wie Regelungen zu Arbeitszeiten, Entlohnung und Pausen.
  • Eine Pflicht der Unternehmer zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten ist im PBefG neu geschaffen worden. Die Pflichten sind gestuft zum 01.09.2021 (statische Daten im Linienverkehr), zum 01.01.2022 (statische Daten im Gelegenheitsverkehr sowie statische Daten im Hinblick auf Zugangsknoten) sowie zum 01.07.2022 im Hinblick auf alle Echtzeitdaten in Kraft getreten.
  • Die Datenbereitstellungsverpflichtung gilt auch für Vermittler von Beförderungsdienstleistungen.

Was ändert sich für Nutzerinnen und Nutzer?

  • Das klimafreundliche öffentliche Verkehrsangebot wird im Verhältnis zum Individualverkehr gestärkt. Mit dem Linienbedarfsverkehr können Verkehrsunternehmen neben dem regulären Linienverkehr auch bedarfsorientierte Angebote anbieten, um z.B. bislang schwach ausgelastete Linien effizienter bedienen zu können. Im gebündelten Bedarfsverkehr können Fahrten außerhalb des ÖPNV gebündelt werden, um z.B. Fahraufträge verschiedener Fahrgäste entlang ähnlicher Routen zusammenzulegen.
  • Durch Steuerungsinstrumente soll ein fairer Ausgleich (level playing field) zwischen den unterschiedlichen Verkehrsformen gewahrt bleiben, um Taxi und ÖPNV nicht zu schwächen und so die Vielfalt im Angebot zum Vorteil der Nutzerinnen und Nutzer zu erhalten.
  • Eine zeitgemäße Regelung für das bargeldlose Zahlen im Linienverkehr ist geschaffen worden.
  • Zukünftig muss das Fahrpersonal im Taxen-, Mietwagen- und gebündelten Bedarfsverkehr der unterschiedlichen Verkehrsformen im Gelegenheitsverkehr ein Nachweis seiner Fachkunde vorlegen.
  • Die bereitzustellenden Echtzeitdaten verbessern die Übersicht über das öffentliche Verkehrsangebot. Gerade auf dem Land, wo nicht alle 10 Minuten ein Bus oder eine Bahn kommt, ist die Information, ob gerade ein Pooling-Dienst bei mir in der Nähe ist oder nicht, ausschlaggebend dafür, ob ich mich für das eigene Auto oder das öffentliche Verkehrsmittel entscheide. In Ballungsräumen kann die Kenntnis über Echtzeitverkehre die Verkehre effizienter und nachhaltiger steuern als das bislang der Fall ist. Insgesamt unterstützt die Datenbereitstellungspflicht damit unmittelbar die neue Zielbestimmung des § 1a PBefG hinsichtlich Klimaschutz und Nachhaltigkeit.