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Die Änderungsverordnung in Form einer Ersten Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV-Novelle) wurde am 19. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 4688) verkündet und trat am 9. November 2021 in Kraft.

Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußverkehr gelten seither u.a. folgende Änderungen der Buß- und Verwarngelder:

Parken und Halten

  • Es gelten abschreckende Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe. Für diese Verkehrsverstöße werden Geldbußen bis zu 110 Euro fällig.
  • Bei schwereren Verstößen wird darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister fällig, wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt. Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.
  • Darüber hinaus werden für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz Geldbußen von 55 Euro fällig.
  • Auch für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge werden Geldbußen von 55 Euro fällig.
  • Für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wird eine Geldbuße von 35 Euro fällig.
  • Für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß werden bis zu 25 Euro fällig.

Rettungsgasse

  • Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Als Folge dieser Sanktionen ist die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister vorgesehen.

Sonstige Regelverstöße

  • Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
  • Auch das sogenannte Auto-Posing kann wirksam geahndet werden:
    Das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren wird mit einem Bußgeld bis zu 100 Euro geahndet.
  • Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße hiergegen können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Der neue Bußgeldkatalog enthält folgende Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße

  • Für normale Pkw bis 3,5 t gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen folgende Geldbußen in Euro:
innerortsaußerorts
Überschreitung in km/hBKat neuBKat neu
bis 103020
11 – 155040
16 – 207060
21 – 25115100
26 – 30180150
31 – 40260200
41 – 50400320
51 – 60560480
61 – 70700600
über 70800700
  • Für Pkw mit Anhänger / Fahrzeuge schwerer als 3,5 t gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen folgende Geldbußen in Euro:
innerortsaußerorts
Überschreitung in km/hBKat neuBKat neu
bis 104030
11 – 156050
bis 15 (länger als 5 min)160140
16 – 20160140
21 – 25175150
26 – 30235175
31 – 40340255
41 – 50560480
51 – 60700600
über 60800700
  • Für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder Passagierbusse gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen folgende Geldbußen in Euro:
innerortsaußerorts
Überschreitung in km/hBKat neuBKat neu
bis 107060
11 – 1512070
bis 15 (länger als 5 min)320240
16 – 20320240
21 – 25360280
26 – 30480400
31 – 40640560
41 – 50800700
51 – 60900800
über 60950900