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Zur Umsetzung der Straßenbaumaßnahmen vergeben im Bereich der Bundesfernstraßen die im Wege der Auftragsverwaltung (Art. 90 Abs. 2, Art. 85 GG) zuständigen Straßenbaudienststellen der Länder öffentliche Aufträge an Unternehmen der Bauwirtschaft, Planungs- und Architektenbüros sowie Hersteller von im Straßenbau und –betrieb benötigten Produkten.

Rechtliche Grundlagen für die Durchführung der Vergabeverfahren und die Abwicklung der abgeschlossenen Verträge sind insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie die Bundeshaushaltsordnung (BHO). 

Für die Anwendung in der Praxis hat das BMDV, Abteilung Straßenbau, Handbücher für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen (HVA B-StB), freiberuflichen Leistungen (HVA F-StB) sowie Liefer- und Dienstleistungen (HVA L-StB) herausgegeben, die Richtlinien mit zahlreichen Vordrucken, Mustern und zusätzlichen Vertragsbedingungen enthalten.

Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)

Das „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)“ ist eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), Abteilung Straßenbau (StB), herausgegebene Loseblatt-Sammlung von Regelungen zur Vertragsgestaltung für die Vergabe von Aufträgen und die Abwicklung von Verträgen über Bauleistungen nach der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)“.

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Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA L-StB)

Dieses Handbuch ist eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), Abteilung Straßenbau (StB), herausgegebene Loseblatt-Sammlung von Regelungen zur Vertragsgestaltung, für die Vergabe und Vertragsabwicklung von Liefer- und Dienstleistungen nach der „Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen (VOL)“.

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Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB)

Das „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB)“ ist eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), Abteilung Straßenbau (StB), herausgegebenes Regelwerk für die Durchführung der Vergabeverfahren u. a. nach der „Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)“ sowie für das Abwickeln der Verträge für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau. Es wurde vom BMDV, Abteilung StB, und den Straßenbauverwaltungen der Länder in der Bund-/Länder-Dienstbesprechung Auftragswesen im Straßen- und Brückenbau (BLD-A) erarbeitet.

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Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS 2014)

Weitere Informationen finden Sie im ARS 29/2020 sowie in diesem Artikel.

ABBV-Richtlinien 2022

Straßen-Kreuzungsrichtlinien - StraKR

Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen

Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 2/2010 vom 25.01.2010 wurden die neu gefassten Straßen-Kreuzungsrichtlinien den Ländern zur Einführung empfohlen.

Die Richtlinien enthalten nähere Bestimmungen zur Anwendung der §§ 12 und 13 des Bundesfernstraßengesetzes sowie der Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung, welche die Rechtsverhältnisse bei der Kreuzung von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen, ferner von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes mit Bundesstraßen in der Baulast Dritter regeln.

Die Gliederung der Straßen-Kreuzungsrichtlinien orientiert sich an der Reihenfolge der zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften. Den Schwerpunkt bilden die Handlungsanweisungen bezüglich der Kostentragung bei der

  • Errichtung neuer,
  • Änderung bestehender sowie
  • der Unterhaltung neuer oder geänderter 

Kreuzungen und Einmündungen.

Weitere Einzelheiten sind dem ARS Nr. 2/2010 zu entnehmen.

Kontaktadresse:
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Referat StB 15
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn
Mail: ref-stb15@bmdv.bund.de
Fax: +49 (0)228-99-300-3429

Bitte beachten Sie folgenden .

Richtlinien Planen Bauen Abrechnen 2022

NE-Ausgleichs-Richtlinie

Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb höhengleicher Kreuzungen von Bundesstraßen mit Strecken von nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen für den Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Der Bund leistet nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994 I, S. 2439) einen Beitrag von 50 % zu den Aufwendungen der nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen (NE) für die Erhaltung und den Betrieb höhengleicher Kreuzungen von Bundesstraßen mit Strecken dieser Eisenbahnen. Nach den bisher geltenden Richtlinien vom 25.01.2002 (VkBl. 2002, 220) war eine Mitwirkung der Verkehrsbehörden der Länder an dem Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Ausgleichszahlungen vorgesehen. Die entsprechende Verwaltungspraxis hat sich inzwischen geändert. Zwischen Bund und Ländern besteht Einvernehmen, dass die Bearbeitung der Anträge und Bewilligung der nach § 16 AEG vorgesehenen Leistungen - soweit sie Bahnübergänge im Zuge von Bundesstraßen betreffen – in ausschließlicher Zuständigkeit des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr erfolgt. Die NE-Ausgleichs-Richtlinie war an diese geänderte Verwaltungspraxis anzupassen. Die wichtigsten weiteren Änderungen im Zuge der Überarbeitung sind nachfolgend aufgelistet.

  • Präzisierung der Modalitäten für eine pauschalierte Abrechnung der Fahrbahnunterhaltung (Straßenbau).
  • Für die Berechnung der Aufwendungen eines Kalenderjahres ist der tatsächliche Betriebszustand des Bahnübergangs am 31. Dezember (früher 30. Juni) des jeweiligen Jahres maßgebend.
  • Die Antragsfrist endet am 31. Juli (vorher 31. Mai) des auf den Abrechnungszeitraum
    folgenden Jahres.
  • Die Antragsunterlagen sind nur in einfacher (statt in dreifacher) Ausfertigung vorzulegen.

Anlagen