Alle aktuellen Inhalte Alle aktuellen Inhalte

ÖPP-Verträge führen zu keinen Änderungen z. B. der technischen oder straßenspezifischen rechtlichen Vorgaben im Bundesfernstraßenbau. Das Eigentum an und die Baulast der Bundesfernstraßen verbleiben beim Staat. Auch die Verkehrssicherungspflicht bleibt im Verhältnis zu Dritten bei der öffentlichen Hand, d. h. dass im Fall eines Rechtsstreits wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der öffentliche Auftraggeber – wie auch sonst üblich – weiterhin Anspruchsgegner des Verkehrsteilnehmers ist. Auch die Beschilderung wird weiterhin staatlich bestimmt, d. h. es können auch auf ÖPP-Strecken nur die nach der Straßenverkehrsordnung zulässigen Schilder aufgestellt werden, die Anordnung der Beschilderung obliegt den staatlichen Behörden. Auch Umweltvorschriften oder andere gesetzliche Vorgaben müssen bei ÖPP beachtet werden. Der ÖPP-Auftragnehmer muss ferner die Vorgaben aus den Planfeststellungsbeschlüssen umsetzen.

Zur Steigerung der Transparenz bei ÖPP-Projekten wurde im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien der 19. Legislaturperiode festgehalten, die ÖPP-Verträge der laufenden ÖPP-Projekte nach Zustimmung der Vertragspartner zu veröffentlichen. Nach zwischenzeitlich erfolgter Abstimmung mit den Vertragspartnern werden im Downloadbereich die ÖPP-Verträge veröffentlicht, bei denen die Zustimmung der privaten Partner vorliegt. In den ÖPP-Verträgen enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wurden von den Vertragspartnern unkenntlich gemacht. Zur weiteren Information sind zudem die Steckbriefe der laufenden ÖPP-Projekte abrufbar. Weitere ÖPP-Verträge sollen künftig sukzessive veröffentlicht werden.