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Stau auf einer mehrspurigen Straße

Quelle: Adobe Stock / Thaut Images

Die technischen Anforderungen für Hardware-Nachrüstungen von Pkw sind seit Längerem bekannt. Damit werden Anforderungen für wirksame Nachrüstsysteme zur Reduzierung der Stickoxid-Emissionen (NOx) definiert. Damit bietet sich u.a. die Möglichkeit, Kraftfahrzeuge mit Dieselantrieb der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5 von Verkehrsbeschränkungen auszunehmen, wenn diese im realen Fahrbetrieb weniger als 270 mg NOx pro Kilometer ausstoßen.

Auf dieser Grundlage wurde seitens der Nachrüsthersteller die Entwicklung geeigneter Systeme angestoßen. Nähere Informationen zu erteilten ABEs für Nachrüstsysteme werden auf der Internetseite des KBAs bereitgestellt, siehe WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN.

Das KBA kann auf Grundlage der beschriebenen technischen Änderung eine ABE erteilen oder den Fahrzeugherstellern, deren Fahrzeuge den Wert von 270 mg NOx pro Kilometer bereits im Ausgangszustand unterschreiten, die Ausstellung sog. Gleichwertigkeitsbescheinigungen gegenüber den Fahrzeughaltern erlauben.

Die Dritte Verordnung zur Änderung der StVZO ist am 01. Januar 2020 in Kraft getreten und hat innerhalb der StVZO Niederschlag in Anlage XXII gefunden. Inhaltlich weichen die Anforderungen der Anlage XXII zur StVZO nicht von den bereits im Dezember 2018 veröffentlichten technischen Anforderungen ab. Bereits erteilte Genehmigungen für Stickoxid-Minderungssysteme behalten weiterhin Gültigkeit.

Mit der Verordnung ist auch formal der letzte Schritt getan, um die Voraussetzung für die Zulassung von Nachrüstsystemen zur Reduzierung der Stickoxid-Emissionen von Diesel-Pkw der Schadstoffklassen „Euro 4“ und „Euro 5“ zu schaffen.

Die Anlage XXII der StVZO legt für Diesel-Pkw der Schadstoffklassen „Euro 4“ und „Euro 5“ technische wie verfahrensbezogene Anforderungen an sog. Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung des vorgenannten Emissionswerts von 270 mg NOx pro Kilometer fest. Fahrzeuge, die über ein solches Stickoxid-Minderungssystem verfügen, sind gemäß § 47 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 BImSchG von Verkehrsverboten ausgenommen.
Die Bundesregierung hat mit dem Inkrafttreten der Verordnung ihre ambitionierte Zusage, eine gesetzliche Regelung zur Nachrüstung von dieselbetriebenen Pkw noch in 2019 zu schaffen, eingehalten.