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3D-Visualisierung: Autonomer Elektro-Lkw wird an einer Ladestation geladen

Quelle: Adobe Stock / chesky

Mit der Fünfundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 2. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) an das aktuelle EU-Recht angepasst worden.

Weitere Änderungen sind im Rahmen der nächsten Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vorgesehen.

Im Wesentlichen sind das:

Die Übertragung einer Vielzahl umweltrelevanter Verordnungsvorgaben, die die Europäische Kommission in den letzten Jahren erlassen hat und die lediglich hinsichtlich typgenehmigter Fahrzeuge unmittelbare Geltung entfalten, auf die sogenannte Einzelgenehmigung.

Aufgenommen werden diese europäischen Vorgaben in die umwelt- und klimaschutzrelevanten Paragraphen der StVZO, dort insbesondere in die §§ 47 und 49 StVZO. Auf diese Weise werden diese unionsrechtlichen Anforderungen zukünftig auch für die nationale Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO sowie bei Änderungen nach § 19 Absatz 2 und 3 StVZO gelten. Durch die nationale Anpassung wird auch bei einzelgenehmigten Fahrzeugen der EU-Standard unter Umwelt- und Klimaschutzgesichtspunkten gewährleistet.

Im Übrigen wird diese Verordnung Verweise auf europäisches Recht anpassen.

Der Referentenentwurf zur Neufassung der StVZO als darauffolgender Schritt wurde bereits veröffentlicht.

Die Neufassung der StVZO soll gegenüber der bisherigen in Kraft befindlichen Fassung die Inhalte aktualisieren und systematisieren (vgl. BR-Drucksache 861/11). Beiden Anliegen kommt diese Neufassung nach. Neben ihrer verbesserten Lesbarkeit, wird sie zukünftig, insbesondere auch für die Bürgerinnen und Bürger als Fahrzeugverantwortliche, aufgrund ihrer nutzerfreundlichen und übersichtlichen Struktur erheblich besser anwendbar sein. Soweit es erforderlich und angemessen ist, werden mit dieser Neufassung die europäischen Vorgaben auch als Anforderungen für die Genehmigung von Einzelfahrzeugen national umgesetzt.