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 Bushaltestelle

Quelle: Fotolia / B. Wylezich

Seit dem 1. März 2013 gilt die EU-Verordnung Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Busverkehr. Fahrgäste können sich direkt auf die Regelungen der EU-Verordnung berufen, denn sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union, ohne dass es einer besonderen Umsetzung bedarf. Besonders relevant sind folgende Fahrgastrechte, die in erster Linie für Linienfernverkehre (ab 250 km) gelten:

1) Rechte der Fahrgäste bei Annullierung und bei Verspätung der Abfahrt

a) Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung von mehr als 120 Minuten muss der Beförderer dem Fahrgast Folgendes anbieten:

  • Fahrpreiserstattung oder
  • Fortsetzung der Fahrt ggf. mit geänderter Streckenführung

Tut er das nicht, hat der Fahrgast zusätzlich zur Fahrpreiserstattung grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises.

b) Bei Annullierung oder Verspätung von mehr als 90 Minuten von einem Busbahnhof muss der Beförderer dem Fahrgast Folgendes anbieten:

  • Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen und
  • erforderlichenfalls ein Hotelzimmer bis zu zwei Nächte (ggf. begrenzt auf 80 Euro pro Nacht)
    aber: Kein Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten, wenn die Annullierung oder Verspätung durch widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen verursacht wurden

Hinweis: Dies gilt nicht bei Fahrten mit einer planmäßigen Dauer bis zu 3 Stunden.

c) Bei Annullierung und allen Verspätungen müssen die Fahrgäste so schnell wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, über die Lage und über die voraussichtliche Abfahrtszeit informiert werden.

2) Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

a) Es besteht ein Anspruch auf eine Beförderung ohne Aufpreis.

b) Es kann eine Begleitperson kostenlos mitgenommen werden, wenn durch deren Hilfeleistung Sicherheitsvorschriften erfüllt oder Barrieren beim Fahrzeug oder z. B. an den Haltestellen überwunden werden können, die ansonsten den Beförderer berechtigt hätten, die Beförderung zu verweigern.

c) Kostenlose Hilfeleistung im Bus und an Busbahnhöfen, an denen eine besondere Hilfeleitung für behinderte Menschen vorgesehen ist (dies sind derzeit die Zentralen Omnibusbahnhöfe in Hamburg und Mannheim sowie der Busbahnhof Stuttgart-Flughafen). Dazu sollte die Hilfeleistung unbedingt 36 Stunden vorher angemeldet werden.

d) Entschädigung für beschädigte und abhandengekommene Mobilitätshilfen sowie die Beschaffung von vorübergehendem Ersatz.

3) Mindestanforderungen an Reiseinformationen

a) Beförderer und Busbahnhofbetreiber sorgen während der gesamten Fahrt für eine angemessene Information der Fahrgäste.

b) Spätestens bei der Abfahrt müssen die Fahrgäste geeignete und verständliche Informationen über die Fahrgastrechte nach der EU-Verordnung Nr. 181/2011 erhalten.

c) Grundsätzlich müssen alle relevanten und allgemeinen Informationen behinderten und mobilitätseingeschränkten Fahrgästen zugänglich sein.

4) Rechte der Fahrgäste bei Personenschäden sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bei einem Unfall

a) Fahrgäste haben Anspruch auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge eines Unfalls mit dem Bus.

b) Der Beförderer leistet bei einem Unfall angemessene und verhältnismäßige Hilfe. Das heißt, er muss nicht nur medizinische erste Hilfe bereitstellen, sondern auch für Verpflegung, Unterbringung, Kleidung und Beförderung sorgen, wenn dies erforderlich ist.

5) Durchsetzung der Fahrgastrechte

a) Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) wacht darüber, dass die Unternehmen die Fahrgastrechte im Busverkehr einhalten. Dort können Fahrgäste Beschwerden einreichen, wenn sie der Auffassung sind, dass ihre Fahrgastrechte nicht beachtet wurden. Voraussetzung ist, dass eine Beschwerde beim Beförderer erfolglos verlief.

b) Unabhängig davon steht dem Fahrgast der Weg zu einer geeigneten Schlichtungsstelle offen. Vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium der Justiz wurden bislang die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. (söp), die Nahverkehr-Schlichtungsstelle e. V. (SNUB) und die Schlichtungsstelle Nahverkehr e. V. (snv) anerkannt. Voraussetzung für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist, dass das Unternehmen Mitglied der Schlichtungsstelle ist.

Weitere Information können auf der Internetseite des EBA abgerufen werden.