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Grafik: Punkte-Tacho - Darstellung der Ziffern 1 bis 9. 1 bis 3 Punkte im grauen Bereich. Das bedeutet Vormerkung. 4 bis 5 Punkte im gelben (Ermahnung), 6 bis 7 Punkte im roten Bereich (Verwarnung). Bei 8 Punkten (schwarz) wird der Führerschein entzogen.
Punkte-Tacho

Quelle: BMDV

Zum 1. Mai 2014 hat das Fahreignungsregister das Verkehrszentralregister in Flensburg abgelöst. Es erfasst Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, die durch Verkehrsverstöße sich und andere gefährden. Das Register ist Grundlage für das Fahreignungs-Bewertungssystem, das mit seinen Punkten und Maßnahmen dazu motivieren soll, das Fahrverhalten zu verbessern.

Im Fahreignungsregister werden gezielt die Verstöße erfasst, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken.

Für die Einschätzung des Verkehrssicherheitsrisikos werden drei Kategorien angewendet: Ein Punkt wird für schwere Ordnungswidrigkeiten eingetragen. Zwei Punkte werden für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten, die in der Regel mit einem Fahrverbot verbunden sind, und für Straftaten angesetzt. Mit drei Punkten werden Straftaten bewertet, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben.

Eingetragene Verstöße werden nach bestimmten festen Fristen wieder gelöscht. Diese Tilgungsfristen gelten für jeden Verstoß gesondert und auch dann, wenn ein weiterer Verstoß hinzukommt.

Punkte entstehen am Tattag und werden zur Berechnung des Punktestandes herangezogen bis die Tilgungsfrist abgelaufen ist. Die Tilgungsfrist beginnt für alle Verstöße einheitlich mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder des Urteils. Die Tilgungsfrist für schwere Ordnungswidrigkeiten (1 Punkt) beträgt
zweieinhalb Jahre. Für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten und für Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (2 Punkte) beträgt sie fünf Jahre. Punkte für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (3 Punkte) verfallen nach zehn Jahren.

Das System sieht drei Maßnahmenstufen vor.

Bei bis zu drei Punkten erfolgt die Erfassung im Fahreignungsregister. Die oder der Betroffene wird darauf im Bußgeldbescheid hingewiesen.

Wer vier bis fünf Punkte ansammelt, erreicht die erste Maßnahmenstufe. Jetzt sendet die Fahrerlaubnisbehörde eine Ermahnung und informiert über die Maßnahmenstufen. Wer in dieser Stufe freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht, kann dadurch einen Punkt abbauen.

Die zweite Maßnahmenstufe greift bei einem Punktestand von sechs oder sieben Punkten. Es erfolgt eine Verwarnung mit dem Hinweis, dass beim Erreichen der nächsten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch jetzt kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden, allerdings ist kein Abbau von Punkten mehr möglich.

Wer acht oder mehr Punkte ansammelt, erreicht die dritte Maßnahmenstufe: Die Fahrerlaubnis wird entzogen, jedoch nur, wenn zuvor die Ermahnung und Verwarnung ausgesprochen wurden. Die Stufen können, wenn Punkte zwischenzeitlich getilgt und erneut angesammelt werden, mehrfach durchlaufen werden.

Um das Verkehrsverhalten zu verbessern, wurde ein Seminar eingeführt, das aus verkehrspädagogischen und verkehrspsychologischen Elementen besteht. Die Teilnahme ist freiwillig. Nur wer bei einem Punktestand von bis zu fünf Punkten an dem Seminar teilnimmt, kann einen Punkt abbauen.

Bestehende Eintragungen im Verkehrszentralregister wurden zum 1. Mai 2014 in das Fahreignungsregister überführt. Maßgeblich war dabei die jeweils erreichte Maßnahmenstufe, so dass niemand durch die Umstellung besser oder schlechter gestellt wurde.

Ihren Punktestand können Sie kostenlos beim Kraftfahrt-Bundesamt abfragen. Für eine schriftliche Auskunft steht Ihnen ein Formular zum Ausfüllen bereit. Sie können Ihren Punktestand aber auch online und damit schneller abrufen unter Verwendung der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises. Dies können Sie mit dem PC, aber auch mit Ihrem Smartphone beantragen. Sie erhalten die gebührenfreie Punkteauskunft dann direkt zum Herunterladen aufs Smartphone oder auf Ihren PC als PDF-Datei.
Nähere Informationen finden Sie unter diesem Link zur Seite des KBA.

Auskunft zu den Maßnahmenstufen erteilt Ihre örtliche Fahrerlaubnisbehörde.

Rechtsberatung im Einzelfall erhalten Sie ausschließlich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.