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Lkw
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Quelle: BMDV

Am 24. September 2021 wurde ein bilaterales Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr von Lang-Lkw zwischen den Niederlanden und Deutschland unterschrieben (BGBl. II S. 1209).

Was sind Lang-Lkw?

  • Lang-Lkw bestehen aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger.
  • Herkömmliche Lkw mit Anhänger dürfen eine Länge von bis zu 18,75 Metern haben. Lang-Lkw können eine Länge von bis zu 25,25 Metern haben. Das Gewicht herkömmlicher Lkw kann bis zu 40 Tonnen, bzw. 44 Tonnen im Kombinierten Verkehr betragen. Für den Lang-Lkw gelten die gleichen Gewichtsgrenzen.
  • Es gibt verschiedene Lang-Lkw-Typen: Die sogenannten Lang-Lkw-Typen 2 bis 5 können im streckenbezogenen Dauerbetrieb auf Basis des bestehenden Positivnetzes fahren. Der Lang-Lkw Typ 1 ist derzeit bis Ende 2023 befristet zugelassen. Nähere Infos hierzu gibt es auf der Webseite des BMDV.
  • Seit dem 1. Januar 2017 können Lang-Lkw mit einer Länge von bis zu 25,25 Metern im streckenbezogenen Dauerbetrieb auf Basis des bestehenden Positivnetzes fahren. Dies bedeutet, dass Lang-Lkw nur auf den in einer Positivliste aufgeführten Strecken fahren dürfen. Die Bundesländer prüfen dazu kontinuierlich Streckenwünsche interessierter Unternehmen auf Eignung und melden diese an den Bund.
  • Das Streckennetz wird auf dieser Grundlage regelmäßig vom BMDV aktualisiert. Dies erfolgt im Rahmen einer Änderungsverordnung.
  • Die Einsatzmöglichkeit des Lang-Lkw wurde zum 14. November 2020 auf Wunsch der Bundesländer noch einmal ausgeweitet. Mit der an diesem Tag in Kraft getretenen 10. Änderungsverordnung zum Lang-Lkw hat das BMDV weitere von den Bundesländern gemeldete Strecken in das mit Lang-Lkw befahrbare Positivnetz aufgenommen.
  • Aktuell ist die 11. Änderungsverordnung mit einer weiteren Erweiterung des Streckennetzes in Arbeit.

Was sind die Vorteile von Lang-Lkw?

  • Mit dem Einsatz von Lang-Lkw in der Logistik können Fahrten und Spritverbrauch reduziert werden: Zwei Lang-Lkw können drei reguläre Lkw ersetzen. Das hat ein Feldversuch der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) gezeigt. Das bedeutet weniger Verkehr auf den Straßen und trägt dazu bei, den Güterverkehr auf der Straße effizienter und ressourcensparender aufzustellen.
  • Bis Ende 2016 war der Einsatz von Lang-Lkw in einem fünfjährigen Feldversuch getestet worden, bei dem die Chancen und Risiken dieser neuen Nutzfahrzeugkonzepte untersucht wurden.
  • Der Feldversuch Lang-Lkw wurde im Januar 2012 mit 21 Unternehmen gestartet und wissenschaftlich von der BASt begleitet. Rechtliche Grundlage ist eine Ausnahme-Verordnung, die ursprünglich vom 1. Januar 2012 bis zum 31.12.2016 befristet war. Am Feldversuch beteiligten sich am Ende 13 Bundesländer und 60 Unternehmen mit 161 Lang-Lkw.
  • Der Abschlussbericht der BASt zum Feldversuch mit Lang-Lkw wurde im Dezember 2016 veröffentlicht.
  • Wesentliche Ergebnisse sind:

    • Zwei Lang-Lkw-Fahrten ersetzen drei Fahrten mit herkömmlichen Lkw
    • Effizienzgewinne und Kraftstoffersparnisse zwischen 15 Prozent und 25 Prozent
    • Kein erhöhter Erhaltungsaufwand für die Infrastruktur
    • Sehr geringe Verlagerungseffekte von der Schiene auf die Straße
  • Aufgrund der positiven Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung des Feldversuchs durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hatte das BMDV zum 31. Dezember 2016 die überwiegende Zahl der Lang-Lkw in den streckenbezogenen Dauerbetrieb überführt.

Welche Regelungen gelten für Lang-Lkw in Deutschland?

  • Die rechtliche Grundlage für den Verkehr mit Lang-Lkw bildet eine Ausnahme-Verordnung, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird und neben den zugelassenen Strecken die wesentlichen Anforderungen an die Lang-Lkw enthält. Die Gewichtsbeschränkungen für Lkw bleiben unverändert bestehen. Auch Lang-Lkw dürfen 40 Tonnen Gewicht bzw. 44 Tonnen im Kombinierten Verkehr nicht überschreiten.
  • Das BMDV befürwortet einen grenzüberschreitenden Verkehr von Lang-Lkw auf der Grundlage bilateraler Abkommen und unter Beachtung der für Deutschland geltenden Rechtsanforderungen.
  • Zusatzregeln gibt es für einen speziellen Lang-Lkw Typ: Der sog. verlängerte Sattelauflieger (Sattelkraftfahrzeug bis zu einer Gesamtlänge von 17,88 Metern) darf zunächst befristet für weitere sieben Jahre bis zum 31.12.2023 getestet werden.
  • Die Ausnahme-Verordnung:

    • regelt die Anforderungen an Fahrer und Fahrzeuge,
    • legt klare Vorgaben fest: Gesamtmasse bis maximal 40 Tonnen bzw. 44 Tonnen im Kombinierten Verkehr,
    • verbietet den Transport unter anderem von flüssigen Ladungen in Großtanks mit Lang-Lkw,
    • setzt voraus, dass die Fahrzeuge oder Ladungsträger im Kombinierten Verkehr einsetzbar sind,
    • beinhaltet die zulässigen, von den Ländern gemeldeten Strecken für Fahrzeuge bis zu 25,25 m Länge, das sogenannte Positivnetz.
  • Die Fahrzeuge verkehren überwiegend auf dem Bundesfernstraßennetz.
  • Die auf Grundlage der Ausnahme-Verordnung fahrenden Fahrzeuge entsprechen höchsten Sicherheitsstandards. Auch die Anforderungen an die Fahrer unterliegen strengen Vorgaben: Für die Lang-Lkw Typen 2 bis 5 wird neben dem fünfjährigen Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis eine nachzuweisende fünfjährige Berufserfahrung verlangt. Voraussetzung für das Führen eines Lang-Lkw ist ein spezieller Einweisungslehrgang zum Lang-Lkw.

Weshalb sind Ausnahmeverordnungen für Lang-Lkw in Deutschland nötig?

  • In Deutschland bedarf die Überschreitung der zulässigen Abmessungen grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung für das Fahrzeug sowie einer Erlaubnis nach der Straßenverkehrs-Ordnung für die jeweilige Beförderung durch die zuständigen Landesbehörden und ist an die Voraussetzung der Beförderung von unteilbarer Ladung gebunden.
  • Hiervon trifft die Lang-Lkw-Ausnahme-Verordnung eine Ausnahme bei der Länge der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen, sodass die Fahrzeuge keiner Ausnahmegenehmigungs- bzw. Erlaubnispflicht mehr unterfallen.

Weshalb ist ein bilaterales Abkommen nötig?

  • Grenzüberschreitend sind Lang-Lkw in Übereinstimmung mit dem EU-Recht nur einsetzbar, wenn zwischen den Nachbarstaaten eine völkerrechtliche Vereinbarung zum Lang-Lkw-Einsatz besteht.
  • Mit der Unterzeichnung eines solchen bilateralen Abkommens am 24. September 2021 mit den Niederlanden öffnet Deutschland erstmals seine Grenzen für Lang-Lkw mit einem Nachbarstaat. Mit dem Abkommen besteht nun eine Rechtsgrundlage für den Grenzübertritt durch Lang-Lkw zwischen den Niederlanden und Deutschland.

Was konkret regelt das neue Abkommen mit den Niederlanden?

  • Voraussetzung für den Grenzübertritt nach Deutschland ist, dass für niederländische Lang-Lkw dieselben Anforderungen der Lang-Lkw-Ausnahme-Verordnung gelten wie für deutsche Lang-Lkw. Die hiesigen Anforderungen bestehen dabei u. a. aus technischen Anforderungen wie Abbiegeassistent und Festlegung eines Höchstgewichts von 40 t (bzw. 44 t im Kombinierten Verkehr).
  • Das bedeutet umgekehrt aber auch, dass für den Grenzübertritt von Deutschland in die Niederlande auch die niederländischen Voraussetzungen gegeben sein müssen. Die Niederlande kennen keinen Lang-Lkw Typ 1. Somit ist der Lang-Lkw Typ 1 von dem Abkommen nicht umfasst.
  • Das Abkommen ist mit Unterzeichnung in Kraft getreten. Es sieht eine Befristung auf drei Jahre vor. Eine Verlängerung kann durch schriftliche Mitteilung jeweils um drei weitere Jahre erfolgen.
  • Das Abkommen in deutscher Sprache wurde im Bundesgesetzblatt Teil II veröffentlicht: BGBl. II S. 1209.