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Flaggen vieler Länder

Quelle: Fotolia / vege

Hier finden Sie die wichtigsten deutschen Bestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse. Wir bitten Sie, sofern Sie weitere Fragen, zum Beispiel zum Verfahren der Registrierung und der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis (Führerschein) haben, sich direkt an die für Sie zuständige örtliche Fahrerlaubnisbehörde bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung zu wenden. Wir bitten um Verständnis, dass von hier aus keine Stellungnahmen zu Einzelfällen abgegeben werden können.

Besitzen Sie einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein, dürfen Sie in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen führen, für die Ihr Führerschein ausgestellt ist. Auflagen und Beschränkungen zu Ihrer Fahrerlaubnis müssen Sie auch hier beachten. Ihre Fahrerlaubnis gilt allerdings insbesondere dann nicht, wenn Sie das in der Bundesrepublik Deutschland für die betreffende Klasse vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben, und ihre Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist. Der Führerschein ist beim Führen des Kraftfahrzeugs mitzuführen.

Sofern Sie einen Internationalen Führerschein besitzen, ist keine Übersetzung erforderlich.

Eine Übersetzung des nationalen Führerscheins müssen Sie mitführen, wenn dieser:

  • nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Island, Liechtenstein, Norwegen) ausgestellt ist oder
  • nicht in deutscher Sprache abgefasst ist oder
  • nicht dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Anhang 6) entspricht. Ob Ihr Führerschein dem Anhang 6 entspricht, können Sie bei den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates erfragen.

Deutschsprachige Übersetzungen dürfen unter anderem von deutschen oder international anerkannten Automobilclubs des Ausstellungsstaates des Führerscheins, amtlichen Stellen des Ausstellungsstaates des Führerscheines, gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetschern und Übersetzern gefertigt werden.

Bei folgenden Staaten verzichtet die Bundesrepublik Deutschland auf das Mitführen einer Übersetzung:

  • Andorra,
  • Hongkong,
  • Monaco,
  • Neuseeland,
  • San Marino,
  • Schweiz und
  • Senegal.
  1. Grundsätzliche Einschränkungen
  2. Bekämpfung des Führerschein-Tourismus
  3. Sonderregelungen für Schüler und Studenten

1.  Folgende grundsätzliche Einschränkungen sind zu beachten: 

  • Klassen C1, C1E, C, CE, D, DE, D1 und D1E

Eine Fahrerlaubnis dieser Klassen gilt nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, selbst wenn sie im Heimatstaat für einen längeren Zeitraum gültig ist.

  • Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E

Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis dieser Klassen wird auf Antrag um fünf Jahre verlängert, wenn entsprechende Anforderungen an die Gesundheit und das Sehvermögen erfüllt werden. Näheres hierzu erfahren Sie von Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

Ist Ihr Führerschein nach vorgenannten Einschränkungen zum Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nach Deutschland nicht mehr gültig, dürfen Sie noch sechs Monate in der Bundesrepublik Deutschland fahren. Während dieser Zeit müssen Sie hier die Verlängerung beantragen.

Die Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Fahrerlaubnis, deren Geltungsdauer nach dem Recht des erteilenden Staates oder den deutschen Bestimmungen abgelaufen ist, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.

Droht Ihre ausländische Fahrerlaubnis abzulaufen oder ist sie nicht mehr gültig, erhalten Sie auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse.

2.  Sonderregelungen für Studenten und Schüler

Allein der Besuch einer Universität oder Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Fahrerlaubnisse, die Studenten und Schüler während ihres Studienaufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Heimatstaat erwerben, sind hier also gültig. Studenten und Schüler aus anderen Mitgliedstaaten können aber auch in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrerlaubnis erwerben, sofern sie sich hier mindestens sechs Monate aufhalten.

Dasselbe gilt umgekehrt für Personen mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, wenn Sie für mindestens sechs Monate in einem anderen Mitgliedstaat eine Universität oder Schule besuchen.

Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat sind, der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate. Danach wird Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt.

Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Staat Sie Ihre Fahrerlaubnis erworben haben. Bezüglich des Erwerbs und den damit verbundenen Voraussetzungen für die deutsche Fahrerlaubnis setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes in Verbindung. In Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz nicht länger als 12 Monate in der Bundesrepublik Deutschland haben werden.

Weiterführende Informationen finden Sie in den unten aufgeführten Merkblättern.

Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem ausländischen Führerschein, der hier nicht oder nicht mehr anerkannt wird, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.

Bei Wohnsitznahme in Deutschland muss spätestens nach sechs Monaten der Führerschein aus dem Vereinigten Königreich in einen EU-/EWR-Führerschein umgeschrieben werden. Fahrerlaubnisrechtlich nimmt jemand seinen Wohnsitz in Deutschland, wenn er während mindestens 185 Tagen im Jahr hier wohnt. Wann diese Frist im Einzelfall und insbesondere im Falle des Brexit beginnt, sollte mit der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde geklärt werden.

Die Umschreibung eines Führerscheins aus dem Vereinigten Königreich in einen deutschen EU-Führerschein ist derzeit ohne theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung möglich.

  • wenn er nicht mehr gültig ist,
  • wenn er ein Lernführerschein oder ein anderer vorläufig ausgestellter Führerschein ist,
  • wenn Sie das in der Bundesrepublik Deutschland für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und Ihre Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
  • wenn Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis Ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten,
  • wenn Ihnen die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland entzogen oder versagt worden ist oder Ihnen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil Sie zwischenzeitlich auf sie verzichtet haben (bei Fahrerlaubnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurden, können Besonderheiten zu beachten sein. Setzen Sie sich in diesem Fall mit der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes in Verbindung. Diese kann klären, ob gegebenenfalls weiterhin Eignungszweifel bestehen.) oder
  • solange Sie in der Bundesrepublik Deutschland, im Ausstellungsstaat des Führerscheins oder in dem Staat, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen wurde.

Das Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer Entziehung in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen, wird auf Antrag durch die Fahrerlaubnisbehörde wieder erteilt, wenn die Gründe, die zur Entziehung geführt haben, nicht mehr bestehen.