Alle aktuellen Inhalte Alle aktuellen Inhalte
Rettungsgasse auf der Autobahn

Quelle: Adobe Stock / Matthias Buehner

Verzögert sich Hilfe, weil Rettungskräfte nicht rechtzeitig den Unfallort erreichen, können Unfallopfer sterben oder lebenslange Beeinträchtigungen erleiden. Der Staat ist in der Pflicht, alles zu tun, damit Rettungsmaßnahmen nicht erschwert oder sogar verhindert werden.

Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge nach § 11 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse (sog. Rettungsgasse) bilden.

Für das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) besitzt die Rettung von Leib und Leben im Falle eines Unfalls erste Priorität. Vor diesem Hintergrund werden die Thematik und das richtige Verhalten beim Bilden der Rettungsgasse derzeit begleitend vor allem über die Kampagne „Runter vom Gas!“ (BMDV) sowie über die Medienkanäle des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) und der Deutschen Verkehrswacht (DVW) verbreitet. Den zuständigen Landesbehörden stehen zudem Banner mit dem Hinweis „Rettungsgasse“ u. a. für die Anbringung an Autobahnbrücken zur Verfügung, die vom BMDV in Zusammenarbeit mit dem DVR entwickelt wurden. Wird schnelle Hilfe benötigt, werden Verkehrsteilnehmer im konkreten Fall im Rahmen der Verkehrsnachrichten der Radiosender zur Bildung von Rettungsgassen aufgefordert. Dadurch sollen Rettungskräfte behinderungsfrei und damit schneller zum Einsatzort
gelangen.

Mit der am 9. November 2021 in Kraft getretenen Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung wird nun die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Als Folge dieser Sanktionen ist die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister vorgesehen.