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Weltkarte mit Flaggen

Quelle: Fotolia / Denys Rudyi

Wer mit seinem Kraftfahrzeug in einen anderen Staat fährt oder sein Fahrzeug dort kaufen oder dorthin verkaufen möchte, erwartet, dass möglichst wenig Hemmnisse und Formalitäten zu bewältigen sind. Andererseits haben alle Staaten ein Interesse daran, dass auf ihren Straßen sichere und die Umwelt immer weniger belastende Fahrzeuge mit vergleichbarem Erscheinungsbild (blendfreie Scheinwerfer usw.) fahren.

Seit Ende der 50er Jahre werden auf internationaler Ebene die technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge harmonisiert, um Schranken im Handel mit Kraftfahrzeugen und mit Zubehörteilen zum Nutzen der Verbraucher abzubauen.

Grundlage ist ein am 20. März 1958 im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) geschlossenes und mit Wirkung vom 14. September 2017 geändertes Übereinkommen (Revision 3), einschließlich der Änderung von Anhang 4 mit Wirkung vom 06. März 2020. Dem Übereinkommen gehören zurzeit 58 Vertragsparteien an.

Das Übereinkommen ermöglicht den Erlass einheitlicher technischer Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen, Teilen und Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen sowie die gegenseitige Anerkennung der auf dieser Grundlage erteilten Genehmigung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens. Seit 1958 wurden auf der Grundlage des Übereinkommens 164 UN- Regelungen verabschiedet. Die meisten dieser UN-Regelungen sind von einer großen Mehrheit der Vertragsparteien angenommen und jeweils in nationales Recht integriert. Die Regelungen erfassen die meisten Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp in jeder der Vertragsparteien von Belang sind. Entsprechend dem technischen Fortschritt werden die Regelungen ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst und durch die Vertragsparteien in nationales Recht übernommen.

Das Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, deckt sich, was den zu regelnden Gegenstand betrifft, mit dem Übereinkommen vom 20. März 1958 und wird parallel hierzu angewendet.

Wegen bestehender unterschiedlicher Genehmigungsverfahren wurde außerdem das Übereinkommen vom 25. Juni 1998 mit dem Ziel ausgehandelt, dass alle größeren Automobilherstellerländer oder Automobilabnehmerländer an der weltweiten Harmonisierung fahrzeugtechnischer Vorschriften teilnehmen können und dass dabei ein hohes Niveau an Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Diebstahlsicherheit erreicht wird.

Die Anwendung global harmonisierter fahrzeugtechnischer Vorschriften hat insbesondere wirtschaftliche Bedeutung für die deutsche Automobil- und Zuliefererindustrie als größte europäische Herstellergemeinschaft, aber auch für Deutschland als Haupttransitland in Europa hinsichtlich des möglichen Einflusses auf das Niveau der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes.

Nationales Recht

Regelungen und Änderungen von Regelungen, die dem Übereinkommen jeweils als Anhang beigefügt werden, können entsprechend dem Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Geänderten Übereinkommen von 1958 (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78) sowohl von der Europäischen Union als auch von Deutschland angenommen werden.

Zu den von der Europäischen Union angenommenen Regelungen und Änderungen von Regelungen, die dann auch in Deutschland gelten, bedarf es gemäß Artikel 216 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 4 (bei neuen Regelungen), Artikel 1 Absatz 7 (beim Beitritt zu bestehenden Regelungen) und Artikel 12 (bei Änderung bestehender UN-Regelungen) des geänderten Übereinkommens von 1958 (Revision 3) keines zusätzlichen Rechtsaktes, mit dem diese Regelungen bzw. Änderungen von Regelungen in innerstaatliches, d. h. in deutsches Recht übernommen werden. In diesen Fällen erfolgt keine Bekanntmachung einer deutschsprachigen Fassung im Verkehrsblatt, dem Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, da eine solche bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Regelungen und Änderungen von Regelungen, die nicht von der Europäischen Union aber von Deutschland angenommen wurden, werden auf Grundlage eines Vertragsgesetzes (siehe PDF-Datei „Vertragsgesetz“) auf dem Verordnungswege in deutsches Recht übernommen und zusammen mit einer deutschsprachigen Fassung im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemacht. Diese Regelungen sind ggf. in deutscher Sprache auf der Homepage der Europäischen Union nicht verfügbar. Neben der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil II ist ein Abruf dieser Regelungen in englischer Sprache auf der Homepage der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen möglich.