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Kennzeichen

Quelle: Adobe Stock / Björn Wylezich

Das Kraftfahrzeugkennzeichen (Kfz-Kennzeichen), umgangssprachlich auch Nummernschild genannt, teilt die Zulassungsbehörde (Kfz-Zulassungsstelle) dem Fahrzeug zu. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer. Mehr als insgesamt acht Stellen auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten besondere Kennzeichen; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.

Hinweis:

Das Kennzeichen kann in der Zulassungsbescheinigung mit und ohne Trennstrich geschrieben sein. Beide Schreibweisen sind gleichberechtigt gültig.

Kennzeichenmitnahme

Die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelte Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbereich ist seit 01.01.2015 aufgehoben. Fahrzeughalter können seither beim Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen.

Zu beachten ist, dass diese Regelung seit dem 01.10.2019 dann auch bei Wechsel des Halters bundesweit gilt und die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzwechsels auch in den Fahrzeugpapieren bestehen bleibt.

Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme hat den Vorteil, dass im Rahmen der seit dem 01.10.2019 geltenden Bestimmungen zur internetbasierten Umschreibung eine automatisierte Zulassung (automatisierter Verwaltungsakt) mit der sofortigen Teilnahme am Straßenverkehr durch den neuen Halter möglich ist und sich der Sach- und Zeitaufwand erheblich reduziert, denn Fahrzeughalter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sparen sich die Anschaffung neuer Kennzeichenschilder.

Nähere Auskünfte erteilt die örtliche Zulassungsbehörde.

Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung finden Sie am Ende des Artikels unter WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

Kennzeichenschilder mit schwarzer Beschriftung - allgemeine („normale“) Kennzeichen

Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem, schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufgebracht.

Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein. Zudem dürfen sie nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, das gilt auch für die blau hinterlegte Länderkennung und das Euro-Emblem auf der linken Seite des Kennzeichenschildes. Sie müssen zudem reflektierend sein sowie auf der Vorderseite das Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:

  • einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm,
  • zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm,
  • Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180 mm/220 mm, Höhe: 200 mm und
  • verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.

Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach §10 Absatz 6 Nummer 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zugeteilt werden.

Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt das Kennzeichen an der Vorderseite, bei Anhängern und Krafträdern an der Rückseite. Hintere Kennzeichen müssen beleuchtet sein.

Wunschkennzeichen können grundsätzlich zugeteilt werden, soweit dies innerhalb der Grenzen des bestehenden Zulassungssystems möglich ist. Ein Anspruch besteht jedoch nur auf Zuteilung eines Kennzeichens, nicht auf Zuteilung einer bestimmten Buchstaben-Ziffern-Kombination.

Besondere Kennzeichen

Oldtimerkennzeichen

Piktogramm Oldtimerkennzeichen
Oldtimerkennzeichen

Quelle: BMDV

Das Oldtimerkennzeichen ist eine Kennzeichnung für ein historisches Kraftfahrzeug. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer. Durch ein „H“ hinter der Erkennungsnummer wird es als Oldtimerkennzeichen ausgewiesen.

Kennzeichen für Elektrofahrzeuge

Piktogramm E-Kennzeichen
E-Kennzeichen

Quelle: BMDV

Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt der technischen Ausgestaltung des sog. Oldtimer-Kennzeichens mit dem Unterschied, dass statt des Buchstabens „H“ der Buchstabe „E“ hinter der Erkennungsnummer anzufügen ist. Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei den Fahrzeugen mit Saison- und grünen Kennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer.

Wechselkennzeichen

Piktogramm Wechselkennzeichen
Wechselkennzeichen

Quelle: BMDV

Mit den Wechselkennzeichen können unter bestimmten Bedingungen zwei Fahrzeuge mit einem Kennzeichen zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen können für Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1), Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW (Fahrzeuge der Klasse L) sowie Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse (Klasse O1) zugeteilt werden, also z.B. zwei PKW, oder ein PKW und ein Wohnmobil, oder zwei Motorräder, oder zwei leichte Anhänger, nicht aber zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen, also z. B. ein PKW und ein Motorrad. Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eins oder können beide auch Oldtimer oder Elektrofahrzeuge sein. Der Buchstabe H des Oldtimerkennzeichens bzw. der Buchstabe E des Elektrofahrzeugs ist dann auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens angebracht. Mit der Beschränkung auf die gleichen Kennzeichengrößen wird gesichert, dass die ordnungsgemäße vorgeschriebene Beleuchtung der hinteren Kennzeichen gewährt ist.

Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen: einem Teil, der am Fahrzeug verbleibt, und einem aufsteckbaren Zusatzteil, das ein Fahrzeug für die Benutzung auf der Straße gültig macht. Die Erkennungsnummern eines Wechselkennzeichens sind bis auf die letzte Ziffer gleich. Die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeugs ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens aufgebracht. Der übrige Teil der Erkennungsnummer des Wechselkennzeichens ist auf dem auswechselbaren Teil aufgebracht. Es ist zu beachten, dass das zwischenzeitlich ungenutzte Zweitfahrzeug nicht auf öffentlichen Flächen abgestellt werden darf. Nur das Fahrzeug mit komplettem Wechselkennzeichen ist für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.

Es wird keine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung für die Halter der betroffenen Fahrzeuge gewährt. Bei der Bemessung der Prämie für die Haftpflichtversicherung können Wechselkennzeichen hingegen von den Versicherern herangezogen werden.

Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden.

Saisonkennzeichen

Piktogramm Saisonkennzeichen
Saisonkennzeichen

Quelle: BMDV

Ein Saisonkennzeichen wird einem Fahrzeug auf Antrag zugeteilt. Saisonkennzeichen haben hinter der Erkennungsnummer übereinander den ersten und den letzten Monat des Betriebszeitraums angegeben, getrennt durch einen waagerechten Strich. Der Betriebszeitraum beträgt volle Monate; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums gefahren oder abgestellt werden.

Kurzzeitkennzeichen

Piktogramm Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen

Quelle: BMDV

Kurzzeitkennzeichen sind für Probe- oder Überführungsfahrten vorgesehen und dürfen nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Das Kurzzeitkennzeichen setzt sich aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer zusammen, die nur aus Ziffern besteht und mit „03“ oder „04“ beginnt. Das Ablaufdatum ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt, wobei oben der Tag, darunter der Monat und darunter das Jahr steht. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens fünf Tage, danach darf es nicht mehr verwendet werden.

Kurzzeitkennzeichen können seit 1. April 2015 zugeteilt werden, wenn

  • das Fahrzeug, das damit gefahren werden soll, bekannt ist und im Fahrzeugschein eingetragen wird,
  • das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
  • eine gültige Hauptuntersuchung (HU) / Sicherheitsprüfung (SP) für das Fahrzeug nachgewiesen wird und
  • eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf das Fahrzeug bis zu 5 Tage am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen. Der Zeitraum richtet sich nach dem Ablaufdatum, das von der Zulassungsbehörde festgesetzt wird.
Außerdem dürfen Kurzzeitkennzeichen grundsätzlich weder vom Fahrzeughalter noch einer anderen Person an einem anderen als dem im Fahrzeugschein eingetragenen Fahrzeug verwendet werden.

Sind die Voraussetzungen hinsichtlich der Betriebserlaubnis oder der HU / SP nicht erfüllt, ist die Nutzbarkeit des Fahrzeuges örtlich begrenzt:

  • Entspricht das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ oder ist eine Einzelgenehmigung nicht erteilt, sind lediglich Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis zulässig und zwar zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk.
  • Wenn der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens liegt, dürfen ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden.
  • Wird dem Fahrzeug bei dieser Untersuchung oder Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

Für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft werden, gilt diese Ausnahme nicht.

Rote Kennzeichen

Piktogramm Rotes Kennzeichen
Rotes Kennzeichen

Quelle: BMDV

Rote Kennzeichen werden durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt. Ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem, rot gerandetem Grund besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer, die, wie das Kurzzeitkennzeichen, nur aus Ziffern besteht und mit „06“ beginnt. Die roten Kennzeichen erfüllen die Anforderungen des Internationalen Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968 nicht. Daher richtet es sich nach dem jeweiligen nationalen Recht eines Staates, ob Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dort am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Hierüber liegen dem BMDV im Einzelnen keine Informationen vor. Bitte wenden Sie sich für konkrete Auskünfte an die jeweilige Botschaft.

Rote Oldtimerkennzeichen

Piktogramm Rotes Oldtimerkennzeichen
Rotes Oldtimerkennzeichen

Quelle: BMDV

Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Das rote Oldtimerkennzeichen kann an Privatpersonen ausgegeben werden und darf nur an Fahrzeugen verwendet werden, die die Bedingungen für einen Oldtimer erfüllen. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer, die, wie das Kurzzeitkennzeichen und das rote Kennzeichen, nur aus Ziffern, beginnend mit „07“, besteht. Die roten Oldtimerkennzeichen erfüllen die Anforderungen des Internationalen Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968 nicht. Daher richtet es sich nach dem jeweiligen nationalen Recht eines Staates, ob Fahrzeuge mit roten Oldtimerkennzeichen dort am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Hierüber liegen dem BMDV im Einzelnen keine Informationen vor. Bitte wenden Sie sich für konkrete Auskünfte an die jeweilige Botschaft.

Grüne Kennzeichen

Piktogramm Grünes Kennzeichen
Grünes Kennzeichen

Quelle: BMDV

Grüne Kennzeichen sind Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund und ansonsten identisch mit dem allgemeinen („normalen“) Kennzeichen. Grüne Kennzeichen werden für steuerbefreite Kraftfahrzeuge ausgegeben. Die Zulassungsbehörden teilen die grünen Kennzeichen nur zu, wenn die Genehmigung zur Steuerbefreiung vom Hauptzollamt vorliegt.

Ausfuhrkennzeichen

Piktogramm Ausfuhrkennzeichen
Ausfuhrkennzeichen

Quelle: BMDV

Ausfuhrkennzeichen dienen dazu, Kraftfahrzeuge ins Ausland zu verbringen. Das Ausfuhrkennzeichen besteht aus dem Unterscheidungszeichen, einer Erkennungsnummer und dem Ablaufdatum. Die Erkennungsnummer besteht aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfolgenden Buchstaben. Das Feld mit dem Ablaufdatum am rechten Rand besteht aus einem roten Untergrund mit schwarzer Schrift. Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr. Das Ausfuhrkennzeichen gilt längstens ein Jahr.

Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge - Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge

Piktogramm Versicherungskennzeichen
Versicherungskennzeichen aus Aluminium- oder Stahlblech

Quelle: BMDV

Versicherungskennzeichen mit Kennzeichenfolie
Versicherungskennzeichen mit Kennzeichenfolie

Quelle: BMDV

Piktogramm Versicherungsplakette
Versicherungsplakette

Quelle: BMDV

Durch das Versicherungskennzeichen oder die Versicherungsplakette weist der Halter nach, dass für das Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Versicherungskennzeichen oder die Versicherungsplakette zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres.

Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gilt. Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben angegeben. Die Darstellung des Verkehrsjahres erfolgt durch die Angabe des Kalenderjahrs, in welchem es beginnt.

Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 2024 blau auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 2025 grün auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2026 schwarz auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein.

Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest angebracht.

Wegen der kleinen Ausmaße und der Besonderheiten in der baulichen Ausführung ist für Elektrokleinstfahrzeuge eine kleine Versicherungsplakette zum Aufkleben eingeführt worden. Es gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie beim Versicherungskennzeichen. Die Versicherungsplakette verfügt darüber hinaus über ein Hologramm und am rechten Rand befindet sich der Schriftzug „ELEKTROKLEINSTFAHRZEUG“.

Auf Grund der positiven Erfahrungen mit der Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge wurden in einer Ausnahmeverordnung zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass die Folienlösung für Versicherungskennzeichen mit Beginn des Versicherungsjahres am 01.03.2021 als Alternative neben den herkömmlichen Versicherungskennzeichen (Blechschilder) erprobt werden kann. Die Ausnahmeverordnung tritt mit Ablauf des 31.08.2025 außer Kraft. Es ist geplant, diese in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu überführen.

Zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres werden in Deutschland rund 2 Millionen Versicherungskennzeichen aus Aluminium- oder Stahlblech herausgegeben, die nach einem Jahr Gültigkeit entsorgt werden müssen. Die Folienlösung bietet dahingehend Vorteile für alle Beteiligten. Sie ist ein Verbund aus Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte. Ist die Trägerplatte einmal am Fahrzeug angebracht, braucht jedes Jahr einfach nur noch die alte Kennzeichenfolie zum neuen Versicherungsjahr mit der zum Träger passenden neuen Kennzeichenfolie überklebt werden, denn die dazugehörige Trägerplatte kann weiterverwendet werden. Dies spart dem Halter Zeit, da das Aufkleben der Folie weniger zeitintensiv ist, und dem Versicherer Kosten, da sich im Bereich der Distribution und Lagerung der Kennzeichen jährliche Einsparungen ergeben können. Daneben kommt die Folienlösung auch der Umwelt zugute, indem die materialintensive Produktion und Entsorgung von Kennzeichenschildern aus Blech entfällt, was weniger Treibhausgasemissionen bedeutet.

Außerdem enthält die Kennzeichenfolie ein zusätzliches Sicherheitsmerkmal, das das Fälschen erschwert: ein Hologramm, das in herkömmlichen Versicherungskennzeichen nicht vorhanden, aber bereits Bestandteil der Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge ist.