Alle aktuellen Inhalte Alle aktuellen Inhalte
Erdbeobachtung © Institut für Photogrammetrie und GeoInformation, Leibniz Universität Hannover

Quelle: Institut für Photogrammetrie und GeoInformation, Leibniz Universität Hannover

Welche Ausbildungsabschnitte und -inhalte umfasst das Referendariat?

Das technische Referendariat im Prüfungsausschuss „Geodäsie und Geoinformation“ dauert insgesamt zwei Jahre und umfasst fünf Ausbildungsabschnitte unterschiedlicher Dauer

Ausbildungsabschnitt 1Liegenschaftskataster und Landesvermessung,
Geobasisinformationssystem (20 Wochen)
Ausbildungsabschnitt 2Landesentwicklung (16 Wochen)
Ausbildungsabschnitt 3Landesplanung und Städtebau (16 Wochen)
Ausbildungsabschnitt 4Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur (16 Wochen)
Ausbildungsabschnitt 5Seminare, Lehrgänge, Häusliche Prüfungsarbeit sowie
schriftliche und mündliche Prüfungen (24 Wochen)

In allen Ausbildungsabschnitten und während des gesamten Referendariats werden allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Management- und Führungsqualitäten vermittelt.

Wo findet die Ausbildung statt?

Die Ausbildung erfolgt bei Ausbildungsstellen auf kommunaler und Landesebene, dazu zählen Geoinformationsbehörden, Vermessungs- und Katasterbehörden, Flurbereinigungsbehörden, Naturschutz-, Wasser-, Forst- oder Landwirtschaftsbehörden sowie für die Regionalplanung und Landesplanung zuständige Behörden. Des weiteren sind Ausbildungsstationen bei einem Gutachterausschuss für Grundstückswerte und einem Umlegungsausschuss vorgesehen.

Um Einblicke in andere Tätigkeiten zu gewinnen, sind Hospitationen in der freien Wirtschaft und im Ausland vorgesehen. Dazu zählen Stationen bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der EU-Kommission sowie bei europäischen Institutionen und Wirtschaftsbetrieben im Geschäftsfeld Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur.

Eine detaillierte Darstellung des Ausbildungsplans inklusive der Ausbildungsstellen und -inhalte in den einzelnen Ausbildungsabschnitten findet sich im „Blauen Heft“ in den Artikeln 3 bis 5.