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Quelle: BMDV

Derzeit häufig gestellte Fragen

Trotz des kurzfristigen leichten Anstiegs der tödlichen Verkehrsunfälle seit 2021 ist die Zahl tödlicher Verkehrsunfälle im längeren zeitlichen Vergleich insgesamt weiter rückläufig. Laut Mitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 12. Juli 2023 starben im Jahr 2022 in Deutschland 2.788 Menschen bei Verkehrsunfällen – das sind 8,8 Prozent oder 226 Personen mehr als im Vorjahr. Im Vergleich zu 2019 vor Ausbruch der Covid-19 Pandemie ist die Zahl der Getöteten allerdings um 8 Prozent niedriger. Dennoch ist jeder Tote ein Opfer zu viel.

Insbesondere Fußgänger/-innen und Radfahrer/-innen sind im Straßenverkehr durch abbiegende Lkw und Busse gefährdet. Hier kommt es häufig – aufgrund der unterschiedlichen Massenverhältnisse – zu schwerwiegenden Unfallfolgen.

Im Jahr 2022 wurden 2.904 Unfälle mit Personenschaden mit zwei Beteiligten zwischen einem Güterkraftfahrzeug und einem Fahrrad registriert. 56 Menschen kamen hierbei ums Leben. Von den Unfällen waren 851 Abbiegeunfälle, bei denen 19 Radfahrende getötet wurden.

Die Ursachen sind vielfältig. Es kann schlechte oder fehlende Sicht, aber auch fehlende Aufmerksamkeit (auf beiden Seiten) sein. Grundsätzlich kann – und das gilt für alle Unfälle – davon ausgegangen werden, dass mehr als 90 Prozent auf menschliches Fehlverhalten zurückzuführen sind.

Immer noch zu wenig bekannt ist, dass der so genannte tote Winkel bei schweren Lkw heute aufgrund der Ausrüstung mit mehreren Spiegeln bei richtiger Einstellung und entsprechender Aufmerksamkeit der Fahrzeugführenden vermieden werden kann.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat sich bei der Europäischen Kommission und bei den anderen EU-Mitgliedstaaten stets für eine Ausrüstungspflicht mit Abbiegeassistenten eingesetzt und diese erreicht. Laut der EU- Verordnung 2019/2144 zur Typgenehmigung, die am 16. Dezember 2019 verkündet wurde, sind Abbiegeassistenten (dort: „Totwinkel-Assistent“) ab 6. Juli 2022 für neue Fahrzeugtypen und ab 7. Juli 2024 für neue Fahrzeuge verpflichtend. Das Ministerium hatte sich im Vorfeld stets für eine schnellere verpflichtende Einführung (ab 2020 für alle neuen Fahrzeuge) eingesetzt; sich aber auf europäischer Ebene gegen andere Mitgliedstaaten nicht durchsetzen können.

Es ist der Initiative des BMDV zu verdanken, dass Abbiegeassistenzsysteme anders als zunächst geplant zukünftig in allen neuen Kraftomnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3) verpflichtend vorgeschrieben sind.

Es ist der Initiative des BMDV zu verdanken, dass Abbiegeassistenzsysteme – anders als zunächst auf europäischer Ebene geplant – zukünftig in allen neuen Kraftomnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse verpflichtend vorgeschrieben sind.

Um das Ausrüsten mit Abbiegeassistenten bereits vor der EU-weiten Pflicht zu beschleunigen, hat das Ministerium im Juli 2018 die „Aktion Abbiegeassistent“ gestartet. Mittlerweile gibt es mehr als 240 Sicherheitspartner, darunter alle großen Lebensmittelketten.

Die "Aktion Abbiegeassistent" wird kontinuierlich ausgeweitet. Die Sicherheitspartner des BMDV haben inzwischen mehr als 14.000 Fahrzeuge mit Abbiegeassistenzsystemen auf den Straßen.
Die Förderung der Aus- und Nachrüstung mit Abbiegeassistenzsystemen steht auf zwei Säulen:

Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs können den Einbau von Abbiegeassistenten in schwere Nutzfahrzeuge ab 7,5 Tonnen seit 5. Februar 2024 wieder über das De-Minimis-Programm fördern lassen. In den Jahren 2020 bis 2023 wurden über das De-minimis-Programm rund 6.400 Abbiegeassistenten gefördert.

Alle anderen Antragsteller (bspw. Kommunen, Reisebus-Unternehmen, kommunale Unternehmen) können ihre Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse ab neun Sitzplätzen über unsere „Förderrichtlinie für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen” fördern lassen. Hierfür werden im Haushaltsjahr 2024 9,25 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.

Für neue Lang-Lkw (die seit 01.07.2019 erstmals in Verkehr gekommen sind) ist die Ausstattung mit einem Abbiegeassistenten seit 01.07.2020 Pflicht. Ab 01.07.2022 ist die Ausrüstung für alle Lang-Lkw, d. h. auch für Bestandsfahrzeuge, auf deutschen Straßen verpflichtend. Eine angemessene Übergangsregelung war zur Nachrüstung der Bestandsfahrzeuge notwendig.

Im Rahmen des Konjunkturpaketes startete das Ministerium im Januar 2021 außerdem ein neues „Flottenerneuerungsprogramm für schwere Lkw“. Darin ist ausdrücklich geregelt, dass die Förderung an die verbindliche Ausstattung des Neufahrzeugs (N2-/N3-Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7.500 kg) mit einem Abbiegeassistenzsystem geknüpft ist.

Die inzwischen erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnisse (ABE) sowie weitere Informationen sind auf der Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes veröffentlicht.

Darüber hinaus wurden mit der StVO-Novelle (April 2020) Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung umgesetzt, die den Radverkehr sicherer machen:

  • Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen dürfen seitdem innerorts nur noch mit Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen.
  • Das Parkverbot vor Kreuzungen und Einmündungen wurde auf 8 Meter ausgeweitet, sofern in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg verläuft. Das verbessert die Sichtbeziehungen zwischen dem Rad- und dem Kfz-Verkehr.

Fußgänger/-innen und Radfahrer/-innen werden täglich im Straßenverkehr von abbiegenden Lkw und Bussen gefährdet. Häufig kommt es dabei zu schrecklichen Unfällen mit teils tödlichen Folgen. Viele dieser Unfälle könnten durch Abbiegeassistenten vermieden werden.

Abbiegeassistenten sind verfügbare technische Lösungen, die im Straßenverkehr Leben retten können: Sie unterstützen und entlasten Lkw- und Busfahrer/-innen in kritischen Verkehrssituationen z. B. mittels optischer oder akustischer Signale, wenn diese beim Abbiegen Radfahrer/-innen gefährden würden.

Die verpflichtende Ausrüstung von Lkw-Abbiegeassistenten ist nicht auf nationaler Ebene regelbar, da Deutschland das EU-Typgenehmigungsrecht für diese Fahrzeuge anwenden muss. Das EU-Recht schafft einen harmonisierten Rechtsrahmen für die Genehmigung neuer Fahrzeuge und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten für die gesamte EU und damit auch für Deutschland. So werden ein fairer Wettbewerb im EU-Binnenmarkt und die Zulassung sowie die Teilnahme dieser Fahrzeuge am Straßenverkehr sichergestellt.

Es ist der Initiative des Ministeriums zu verdanken, dass Abbiegeassistenzsysteme zukünftig in allen neuen Lkw und Bussen verpflichtend vorgeschrieben sind. Da für diese Fahrzeuge die harmonisierten EU-Typgenehmigungsvorschriften verbindlich anzuwenden sind, war es erforderlich, zunächst die technischen Anforderungen zu entwickeln.

Das Ministerium hat im April 2017 auf Grundlage von Forschungsergebnissen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) einen Vorschlag für eine neue Regelung bei der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) eingereicht, um erstmalig verbindliche technische Anforderungen für Abbiegeassistenzsysteme zu schaffen. Nach einer langen und intensiven Diskussion in den Gremien der UNECE wurde der Vorschlag hinsichtlich der Verkehrssituationen in anderen Ländern erweitert und schließlich im März 2019 einstimmig von der UNECE angenommen. Am 15. November 2019 ist die UN-Regelung Nummer 151 für Abbiegeassistenzsysteme völkerrechtlich in Kraft getreten. Die Hersteller können jetzt auch internationale Genehmigungen für diese Systeme erhalten.

Das BMDV hat sich bei der Europäischen Kommission und bei den anderen EU-Mitgliedstaaten stets für eine Ausrüstungspflicht mit Abbiegeassistenten eingesetzt und diese erreicht. Laut der EU-Verordnung 2019/2144 zur Typgenehmigung, die am 16. Dezember 2019 verkündet wurde, sind Abbiegeassistenten (dort: „Totwinkel-Assistent“) ab 6. Juli 2022 für neue Fahrzeugtypen und ab 7. Juli 2024 für neue Fahrzeuge verpflichtend. Das Ministerium hatte sich im Vorfeld stets für eine schnellere verpflichtende Einführung (ab 2020 für alle neuen Fahrzeuge) eingesetzt; sich aber auf europäischer Ebene gegen andere Mitgliedstaaten nicht durchsetzen können.

Das Ministerium hat im Juli 2018 die „Aktion Abbiegeassistent” ins Leben gerufen, um Unfälle von Lkw und Bussen beim Abbiegen zu vermeiden. Ziel dieser Aktion ist die freiwillige Selbstverpflichtung von Unternehmen, Kommunen und Organisationen, ihre Fuhrparks auf eigene Kosten so schnell wie möglich mit sogenannten Abbiegeassistenten auszurüsten bzw. Neufahrzeuge ausschließlich mit Abbiegeassistenten anzuschaffen; und dies vor dem verbindlichen Einführungsdatum auf EU-Ebene (ab 6. Juli 2022 für neue Fahrzeugtypen und ab 7. Juli 2024 für neue Fahrzeuge).

Die „Aktion Abbiegeassistent“ umfasst:

  1. die Vereinbarung von Sicherheitspartnerschaften mit Unternehmen, Kommunen und Organisationen, die sich dazu verpflichten, ihren Fuhrpark mit Abbiegeassistenten nachzurüsten bzw. Neufahrzeuge mit Abbiegeassistenten anzuschaffen. Wer über keine eigene Flotte verfügt, kann Sicherheitspartner werden, wenn er sich dazu verpflichtet, bei Dritten, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen, auf die Verwendung von Abbiegeassistenten hinzuwirken bzw. zu bestehen,
  2. die Aufnahme offizieller Unterstützerverbände, die bei ihren Mitgliedern für die Aktion und den Einbau von Abbiegeassistenten eintreten und aktiv werben,
  3. Formulierung technischer Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme zum Erhalt einer Allgemeinen Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt,
  4. Förderprogramme für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen und
  5. die Nachrüstung der Fahrzeuge des eigenen nachgeordneten Bereichs des BMDV.

Die offizielle Sicherheitspartnerschaft bedeutet jeweils die freiwillige Selbstverpflichtung dazu,

  1. Lkw zu beschaffen, die bereits werkseitig mit Abbiegeassistenten ausgestattet sind, und
  2. Bestandsfahrzeuge so schnell wie möglich umzurüsten, oder
  3. falls kaum oder keine eigenen Fahrzeuge vorhanden sind: bei Dritten, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen, auf die Verwendung von Abbiegeassistenten hinzuwirken bzw. auf deren Einbau zu bestehen.

Partner, die diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten eine Urkunde des BMDV als offizieller Sicherheitspartner und werden auf der BMDV-Website zur Aktion veröffentlicht.

Um offizieller Sicherheitspartner des BMDV zu werden, wenden Sie sich bitte mit Informationen zu Ihrem Fuhrpark, der Anzahl umgerüsteter bzw. umzurüstender Fahrzeuge und einem groben Zeitplan an folgende E-Mail-Adresse: abbiegeassistent@bmdv.bund.de.

Für Verbände besteht die Möglichkeit, als offizieller Unterstützer Teil der „Aktion Abbiegeassistent“ zu werden. Dies bedeutet ein aktives Werben für die Aktion bei ihren Mitgliedern oder durch ihre Publikationen. Um Unterstützer der „Aktion Abbiegeassistent“ zu werden, wenden Sie sich bitte mit Informationen zu Ihrem Verband ebenfalls an folgende E-Mail-Adresse: abbiegeassistent@bmdv.bund.de.

Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Unterstützung!

Die Sicherheitspartner sagen verbindlich zu, ihre Bestandsfahrzeuge so schnell wie möglich umzurüsten.

Mittlerweile unterstützen 244 Sicherheitspartner die „Aktion Abbiegeassistent“ des BMDV. Weitere Unternehmen, Kommunen und Organisationen haben bereits ihr Interesse an Sicherheitspartnerschaften bekundet. Die Aktion wird stetig ausgeweitet.

Darüber hinaus werben aktuell 33 Verbände als offizielle Unterstützer bei ihren Mitgliedern für die Aktion und die Verwendung von Abbiegeassistenten.

Nein. Oberstes Ziel des BMDV ist die Vermeidung von Abbiegeunfällen. Daher kann Sicherheitspartner auch werden, wer Lkw und Busse mit anderen funktionierenden Abbiegeassistenzsystemen ausstattet.

Die Allgemeine Betriebserlaubnis bzw. der Nachweis über ein Gutachten, dass die BMDV-Kriterien erfüllt werden, ist jedoch Grundlage für die Förderfähigkeit von Abbiegeassistenten im Rahmen des BMDV-Förderprogramms. Abbiegeassistenten, für die eine Genehmigung nach der UN-Regelung Nummer 151 vorliegt, sind ebenfalls förderfähig.

Förderprogramm für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen

Die Förderung betrifft Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitzplatz, die im Inland für die Ausübung gewerblicher, freiberuflicher, gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Tätigkeit angeschafft und betrieben werden.

Die Förderung der Aus- und Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen steht seit der Förderperiode 2020 auf zwei Säulen:

  • Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs, die über das Förderprogramm „De-minimis“ antragsberechtigt sind, können ihre Abbiegeassistenten nur noch über die Richtlinie „De-minimis“ in der Maßnahmenkategorie 1.3 fördern lassen. Anträge für eine „De-minimis“-Förderung können beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) gestellt werden.
  • Alle anderen Antragsteller können weiterhin über das „Förderprogramm für Abbiegeassistenzsysteme“ eine konkrete Förderung beziehen.

Förderrichtlinie, Informationen zur Antragstellung sowie Fragen und Antworten zum Förderprogramm finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM).

Am 15. Oktober 2018 hat das Ministerium Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis im Verkehrsblatt amtlich veröffentlicht. Die erteilten ABE sowie weitere Informationen sind auf der Homepage des KBA veröffentlicht.

Neben der Verwendung von Abbiegeassistenzsystemen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis besteht zur Erfüllung der Förderkriterien auch die Möglichkeit, Lkw mit Abbiegeassistenten auszurüsten und durch entsprechende Gutachten nachzuweisen, dass diese die BMDV-Kriterien erfüllen. Abbiegeassistenten, für die eine Genehmigung nach der UN-Regelung Nummer 151 vorliegt, sind ebenfalls förderfähig.

Das „Förderprogramm für Abbiegeassistenzsysteme” ist seit Beginn ein großer Erfolg. Ursprünglich standen für die Förderrichtlinie im Jahr 2019 lediglich 5 Mio. Euro zur Verfügung. Diese Fördermittel waren bereits fünf Tage nach dem Start des Förderaufrufes auf Grund der Vielzahl der eingereichten Anträge gebunden. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit hat das Ministerium die Mittel 2019 um weitere 5 Mio. Euro erhöht.

Insgesamt hat das Ministerium von 2019 bis 2023 ein Gesamtvolumen von rd. 54 Mio. Euro bewilligt. Im Haushalt 2024 stehen erneut 9,25 Mio. Euro für die Umsetzung des Förderprogramms zur Verfügung.

Die Zuwendung beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 1.500 Euro je Einzelmaßnahme.

Für jeden Zuwendungsberechtigten sind grundsätzlich maximal 10 Einzelmaßnahmen pro Jahr förderfähig. Ausnahmen werden in der Förderrichtlinie geregelt, siehe eService-Portal des BALM.

Sonstige Fragen

Bisher liegen noch keine eindeutigen wissenschaftlichen Untersuchungen zu geschützten Kreuzungen nach niederländischem Vorbild und einer möglichen Übertragung auf deutsche Rahmenbedingungen vor.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) wird die bisher vorliegenden Erkenntnisse durch ein eigenes Forschungsprojekt zur Sicherheit und zu möglichen Einsatzbereichen dieser Kreuzungsdesigns („Protected Intersections“) vertiefen. Das Projekt wird von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wissenschaftlich begleitet.

Die Wahl der Radverkehrsführung in einem Kreuzungsbereich ist nach Bewertung der örtlichen Gegebenheiten durchzuführen. Bei besonderem Bedarf, z. B. bei hohen kreuzenden Strömen (Lkw, Rad), kommen darüber hinaus neben einer baulichen Änderung auch verhaltensrechtliche Maßnahmen in Betracht. Es gibt eine Vielzahl von Verbesserungsmöglichkeiten, z. B.:

  • vorgezogene Aufstellflächen für Radfahrende im Blickfeld der Lkw-Fahrer,
  • unterschiedliche Ampelphasen bzw. vorgezogene Grünlichtzeiten für Radfahrer/-innen und Fußgänger/-innen,
  • Rechtsabbiegeverbot für Lkw (äußerstes Mittel in Ansehung der zwei vorgenannten).