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Deckblatt des Faltblattes Fluggastrechte für die Fälle der Nichtbeförderung, bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
Deckblatt des Faltblattes Fluggastrechte für die Fälle der Nichtbeförderung, bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen

Quelle: BMDV

Im Falle einer Nichtbeförderung (Überbuchung) ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dazu verpflichtet, Sie zu unterstützen. Abhängig vom Einzelfall stehen Ihnen grundsätzlich Ansprüche auf Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu.